Challenge to cost-debtor status via cost objection barred because liability was fixed in the underlying decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance rejected the debtor’s objection to a cost invoice, upholding the assessment of €360 in court fees. The dispute arose after the court had previously dismissed the debtor’s complaint as inadmissible and assigned the costs of that proceedings to her; the debtor then filed an objection against the subsequent cost invoice, arguing that her former tax consultant lacked valid litigation power of attorney, which purportedly invalidates her status as the cost debtor. The court held that while the objection was procedurally admissible without representation, it failed on the merits because an objection under the Court Costs Act permits challenges only to the calculation, amount, or disputed value of the costs, not to the fundamental allocation of cost liability. Since the decision on who bears the costs was already finalized in the prior underlying decision dismissing the complaint, that determination could not be contested in the cost objection proceedings, rendering the challenge to the debtor status inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertChallenge to cost-debtor status via cost objection barred because liability was fixed in the underlying decision: Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Erinnerung - Kostenschuldnerstellung - fehlende Prozessvollmacht
[LEITSATZ]
NV: Ist über die Kostenschuldnerstellung in der Kostengrundentscheidung entschieden worden, kann dies mit der Kostenerinnerung nicht mehr angegriffen werden (ständige Rechtsprechung).
[TENOR]
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 16. April 2015 KostL .../15 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
[TATBESTAND]
I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25. Februar 2015 (I B 140-145/14) die Beschwerde der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) --einer GmbH-- als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 16. April 2015 (KostL …/15) die Gerichtskosten in Höhe von 360 € angesetzt. Hiergegen wendet sich die Erinnerung, mit der die fehlende Prozessvollmacht des damaligen Steuerberaters der Klägerin geltend gemacht wird.
Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.
1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden.
2. Die von der Klägerin persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren können nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden; demgemäß besteht insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (Senatsbeschluss vom 20. August 2012 I E 2/12, BFH/NV 2013, 46).
3. In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447). In dieser Hinsicht weist die angegriffene Kostenrechnung keinen den Erinnerungsführer belastenden Rechtsfehler auf; die Kostenstelle hat zu Recht für jedes Beschwerdeverfahren die Festgebühr gemäß Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses angesetzt. Die Klägerin macht insoweit auch keinen Fehler geltend. Vielmehr wendet sie sich --angesichts der nach ihrem Vortrag fehlenden Prozessvollmacht ihres früheren Steuerberaters-- gegen ihre Kostenschuldnerstellung. Sie lässt hierbei jedoch außer Acht, dass über die Stellung als Kostenschuldnerin in der Kostengrundentscheidung des Beschwerdebeschlusses vom 25. Februar 2015 (a.a.O.) entschieden worden ist und dies in einem Erinnerungsverfahren nicht mehr angegriffen werden kann (BFH-Beschluss vom 5. August 2002 IV E 1/02, nicht veröffentlicht; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Vor § 135 Rz 70, m.w.N.).
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).