Deductibility of vehicle repairs for shareholder as sponsoring expense versus purpose gift under EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, ruling that the appeal was inadmissible due to failure to meet the statutory requirements for demonstrating procedural error or fundamental legal significance; consequently, the judgment of the Lower Saxony Finance Court, which upheld the tax office's refusal to allow the disputed payments as business expenses, remains in force. The dispute concerned a limited liability company's claim that payments made to a car workshop for repairs on a shareholder’s vehicle were deductible sponsoring expenses, whereas the lower court determined these were "purpose gifts" intended generally to improve business relations rather than tied to a specific counter-performance. The BFH relied on the gift deduction prohibition under § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (2002) in conjunction with § 8 Abs. 1 KStG (2002), applying established precedent that Zuwendungen not linked to a concrete counter-performance constitute non-deductible gifts, and found the plaintiff’s arguments unschly because they failed to substantively engage with existing jurisprudence regarding the definition of "concrete counter-performance."
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO; Deductibility of vehicle repairs for shareholder as sponsoring expense versus purpose gift under EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1: The dispute concerned a limited liability company's claim that payments made to a car workshop for repairs on a shareholder’s vehicle were deductible sponsoring expenses, whereas the lower court determined these were "purpose gifts" intended generally to improve business relations rather than tied to a specific counter-performance. The BFH relied on the gift deduction prohibition under § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (2002) in conjunction with § 8 Abs. 1 KStG (2002), applying established precedent that Zuwendungen not linked to a concrete counter-performance constitute non-deductible gifts, and found the plaintiff’s arguments unschly because they failed to substantively engage with existing jurisprudence regarding the definition of "concrete counter-performance."
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KI-generiertProvision cited in the dispositive to justify the order that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.
Volltext
Abzugsverbot für Geschenke - konkrete Gegenleistung
[LEITSATZ]
NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Geschenken i.S.von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (2002) auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke) gehören, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte .
[TENOR]
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Oktober 2014 10 K 36/13 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
[TATBESTAND]
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- stand im Streitjahr (2005) in Geschäftsbeziehung mit der … KG (KG), deren Gesellschafter-Geschäftsführer S war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte den Betriebsausgabenabzug für Zahlungen der Klägerin an die von S zur Reparatur seines bei … eingesetzten Fahrzeugs (Porsche) beauftragte Kfz-Werkstatt. Das Finanzgericht (FG) bestätigte dies unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 --EStG 2002-- i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002). Das FG ist hierbei nach Vernehmung des S und des (ehemaligen) Mehrheitsgesellschafters der Klägerin (…) sowie der ausführlichen Würdigung der weiteren Umstände des Streitfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass der vorgenannten Zahlung keine Vereinbarung über eine konkrete Gegenleistung (Sponsoring) zugrunde gelegen habe und die Leistung als sog. Zweckgeschenk nur dazu bestimmt gewesen sei, die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zur KG zu verbessern. Die Revision wurde nicht zugelassen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Oktober 2014 10 K 36/13).
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Der Vortrag der Klägerin ist, soweit er sich gegen die Beweiswürdigung des FG richtet, bereits deshalb unschlüssig, weil es sich hierbei um die Feststellung von Tatsachen handelt, die in einem Revisionsverfahren den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO binden würden. Einwände, die sich gegen die Beweiswürdigung richten, sind deshalb in aller Regel nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu begründen (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 82).
2. Unschlüssig ist ferner der Vortrag, es bedürfe einer Entscheidung über die Anforderungen an die "'hinreichende Konkretisierung' einer Gegenleistung im Rahmen von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (2002)". Die Klägerin hat hierbei nicht beachtet, dass die Ansicht des FG auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruht, nach der zu den Geschenken i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (2002) auch Zuwendungen (sog. Zweckgeschenke) gehören, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650, m.w.N.). Demgemäß wäre es --woran es gleichfalls fehlt-- für einen schlüssigen Beschwerdevortrag, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts geltend gemacht wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 erster Halbsatz FGO), erforderlich gewesen, dass die Klägerin sich innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist substantiiert mit dieser Rechtsprechung sowie den hierzu vorliegenden Stellungnahmen im Schrifttum auseinandergesetzt hätte.
3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.