V R 4/16
The Federal Finance Court (BFH) reversed the lower court's decision in favor of the taxpayer and remanded the case for further factual findings, effectively ruling that the tax authority prevailed in its argument that the taxpayer's sales did not constitute a pure brokerage transaction. The dispute concerned whether the resale of prepaid telephone cards by a limited liability company constituted a taxable supply of telecommunications services or a non-taxable brokerage service for VAT purposes; the taxpayer had argued it acted merely as an intermediary based on its terms and conditions, while the tax authority contended it acted as a principal. The BFH held that the lower court erroneously applied a narrow definition of telecommunications services, ignoring that under EU case law and German VAT law, a transaction where the seller purchases cards on its own account and sets its own price constitutes a direct supply, even if contractual clauses purport to define the seller as a broker. The Court emphasized that acting without authority to represent the provider or purchasing on one's own account creates an agency transaction that is recharacterized as a principal's sale under §§ 1, 3 UStG, and the lower court must now determine the specific contractual relationships and the taxability of cross-border purchases from third countries or the EU.
- § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO Procedural basis for reversing the lower court's decision and remanding the case for further facts and judgment.
- § 143 Abs. 2 FGO Basis for the procedural order transferring the decision on the costs of the revision proceedings to the lower court.
Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten
[LEITSATZ] Wer als Unternehmer auf eigene Rechnung Telefonkarten erwirbt und diese an seine Kunden veräußert, kann auch dann selbst eine Telekommunikationsleistung ausführen, wenn er nach seinen AGB lediglich als Vermittler auftreten will .
[TENOR] Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015 5 K 5381/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
[TATBESTAND] I.
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob im An- und Verkauf von Telefonkarten ein Vermittlungsgeschäft oder ein Eigenhandel liegt.
2
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine inländische GmbH, die Telefonkarten an gewerbliche Abnehmer veräußert. Die Klägerin erwarb die Karten bei verschiedenen Telefonanbietern, die in Drittländern und dem EU-Ausland ansässig sind. Sie bezahlte die Karten sofort und behielt die beim anschließenden Verkauf der Karten vereinnahmten Beträge vollständig für sich ein, ohne eine Abrechnung mit den Lieferanten vorzunehmen.
3
Auf den Telefonkarten waren eine Servicenummer sowie eine PIN-Nummer aufgedruckt, mit deren Hilfe die Endkunden im Rahmen des erworbenen Guthabens Telefongespräche über einen Provider führen konnten. Die Karten trugen verschiedene Markennamen, die keinen Bezug zum Namen des Telefonanbieters haben. Ein Hinweis auf den Namen des Anbieters befand sich nur bei den nicht im Online-Handel vertriebenen Karten, auf denen auf der Rückseite in kleiner Schrift die Bezeichnung "service provided by ..." enthalten war. Bei der Bestellung mussten die Kunden den von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustimmen, aus denen sich ergab, dass die Klägerin als Vermittlerin handelte.
4
Die Klägerin ging davon aus, nur Vermittlungsleistungen erbracht zu haben. Zur Bestimmung der zu versteuernden Vermittlungsprovision zog sie aus den vollen Nennwerten, die sie den Abnehmern der Karten in Rechnung gestellt hatte, einen fiktiven prozentualen Anteil als Vermittlungsprovision ab und unterwarf diese in ihrer Steuererklärung der Umsatzsteuer. Nach den vom Finanzgericht (FG) wiedergegebenen Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung machte sie weiter aus den Ausgangsrechnungen einen Vorsteuerabzug geltend, sodass "im Ergebnis in den Abrechnungspapieren eine Rechnung über die Lieferung von Telefonkarten sowie eine Gutschrift über die angenommene Vermittlungsleistung" zusammengefasst worden seien. Hinsichtlich des Einkaufs der Telefonkarten sei entsprechend verfahren worden. Die Eingangsrechnungen hätten die Karten-Nennwerte als nichtsteuerbare Leistung ausgewiesen.
5
Das ursprünglich zuständige Finanzamt folgte dem nicht. Die Klägerin habe bei den Kartenverkäufern nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Leistungen in fremden Namen und für fremde Rechnung erbringe, sodass keine Vermittlungsleistung der Klägerin anzunehmen sei. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 21. August 2013 die Umsatzsteuer 2010 (Streitjahr) in Höhe von ... € fest, was zu einer Zahllast von ... € führte.
6
Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 684 veröffentlichten Urteil statt. Die Klägerin habe --worauf sie in ihren AGB ausdrücklich hingewiesen habe-- Vermittlungsleistungen und keine eigenen Telekommunikationsleistungen erbracht. Zwar spreche der Anschein wegen des Verkaufs der Karten in ihrem Ladengeschäft und der Online-Plattform für ein Eigengeschäft. "Entscheidungserheblich" sei jedoch, dass die Kunden aus ihrer Sicht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt davon ausgehen würden, dass die Klägerin die Telekommunikationsleistungen selbst erbringen würde, weil hierzu nur der Provider in der Lage gewesen sei. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Lebara vom 3. Mai 2012 C-520/10 (EU:C:2012:264) sei nicht vergleichbar, weil dort auf den Telefonkarten der Name des Anbieters nicht erkennbar gewesen sei.
7
Hiergegen wendet sich das Finanzamt mit der Revision. Das FG sei bei der Abgrenzung von Telekommunikationsleistungen zu Vermittlungsleistungen von einem zu engen Begriff der Telekommunikationsleistung ausgegangen, weil hierunter nicht nur die Übertragung von Signalen falle, sondern auch alle Dienstleistungen gehörten, mit denen eine solche Übertragung ermöglicht werde (EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012,264, Rz 35). Zudem habe das FG festgestellt, dass die Klägerin die von ihr bei den Anbietern gekauften Karten sofort bezahlt und die von ihren Kunden entrichteten Beträge selbst einbehalten und nicht --wie bei einem Handeln auf fremde Rechnung-- weitergeleitet habe. Die Vermittlungsklausel in den AGB habe nur einen Eigenhandel verdecken sollen.
8
Das Finanzamt beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] II.
10
11
12
13
14
15
16
17
[SONST] Unter Rz. 12 Satz 2 (am Ende) lautete es zunächst: "... es setzt voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsschluss genannt wird". Gemäß Berichtigungsanzeige der Geschäftsstelle des V. BFH-Senats vom 20.09.2019 muss es zutreffend heißen: "... es setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsschluss genannt wird".