I R 83/13
The Federal Fiscal Court (BFH) partially reversed the lower court's judgment, allowing the bank taxpayer to prevail on its challenge to the corporate income tax assessment, and remanded the case for further fact-finding regarding whether impairment deductions were permissible on the distressed loan receivables, while affirming the rejection of the claim for solidarity surcharge and other ancillary taxes. The dispute concerned the tax treatment of a bank's loan portfolio secured by Credit Linked Notes (CLN) featuring a cross-default swap and a reverse interest participation, where the bank had recorded a provision for potential interest obligations which the tax authority rejected, and where the court further ruled that the provisions on statutory valuation units introduced by the 2006 Income Tax Act and the 2009 Commercial Code Modernization Act did not apply retroactively to the 2000 assessment year. The BFH held that under the prior principles of proper bookkeeping, a valuation unit could only be formed if strict individual valuation combined with the impairment principle yielded a picture contradicting economic reality; because the CLN structure retained the default risk with the bank up to a fixed cap via the interest participation, it did not constitute a compensating hedge that would preclude individual impairment testing of the loans, although the specific provision for the interest participation remained disallowed due to compensation by the gain potential from the cross-default swap.
- § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO Procedural rule applied in the dispositive to reverse the lower court's judgment and remand the case regarding the corporate income tax assessment for further fact-finding.
- § 126 Abs. 2 FGO Procedural rule applied in the dispositive to dismiss the revision as unfounded with respect to the solidarity surcharge and § 47 Abs. 2 KStG determinations.
- § 143 Abs. 2 FGO Provision cited for the decision on the costs of the proceedings, transferring the determination to the lower court.
Bilanzierung mittels Credit Linked Notes (CLN) gesicherter Darlehensforderungen
[LEITSATZ] 1. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1a EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) und des § 254 HGB i.d.F. des BilMoG vom 25. Mai 2009 (BGBl I 2009, 1102, BStBl I 2009, 650) über die Bildung und Berücksichtigung von bilanziellen Bewertungseinheiten sind nicht rückwirkend auf die Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden .
[TENOR] Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Oktober 2013 6 K 128/11 aufgehoben, soweit es die Festsetzung der Körperschaftsteuer betrifft.
Insoweit wird die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen (Solidaritätszuschlag und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes) wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Niedersächsischen Finanzgericht übertragen.
[TATBESTAND] A.
1
Streitig ist, wie im Streitjahr (2000) Darlehensforderungen einer Bank, die durch Kreditderivate in Form sog. Credit Linked Notes (CLN) --mit gegenläufiger Zinsunterbeteiligung-- gesichert waren, steuerbilanziell zu erfassen waren.
2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine AG, die im Streitjahr als Bank tätig war. Sie verfügte über ein umfangreiches Kreditportfolio, u.a. Forderungen aus Hypothekendarlehen. Zur Entlastung von aus diesem sog. Kredit- oder Referenz-Pool resultierenden Kreditrisiken emittierte sie im Jahr 1999 Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von rd. 267 Mio. €. Diese Emission diente zum einen der Refinanzierung der Bank, zum anderen dazu, sich von den trotz der dinglichen Besicherung verbleibenden Kreditrisiken des Referenzpools zu entlasten und diese am Kapitalmarkt zu platzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, gab die Klägerin CLN aus, bei denen es sich um Kombinationen von Schuldverschreibungen mit sog. Credit Default Swaps handelt. Bei den CLN sind die emittierten Schuldverschreibungen von der emittierenden Bank nur dann zum vollen Nennwert zurückzuzahlen, wenn die in den jeweiligen Emissionsbedingungen vereinbarten sog. Kreditereignisse des Referenz-Pools nicht eintreten; bei Eintritt von Kreditereignissen werden die CLN nur in Höhe des Restwerts der Referenz-Pools zurückgezahlt. Für die von der Klägerin ausgegebenen CLN wurde als maßgebliches Kreditereignis der "Forderungsausfall" festgelegt. Dieser ist in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Emissionsbedingungen für Schuldverschreibungen der Klasse Y (Emissionsbedingungen) wie folgt definiert:"'Forderungsausfall' ist der am Ende des Einzugszeitraums ausstehende Restkapitalbetrag jeder in diesem Einzugszeitraum zwangsverwerteten Pool-Darlehensforderung sowie alle begründeten Gebühren, Auslagen, Kosten und Ausgaben (mit Ausnahme interner Kosten und Ausgaben der Emittentin), die im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Pool-Darlehensforderung gezahlt wurden oder entstanden sind, wobei auch die Verwertung der Referenzsicherheit mit eingeschlossen ist, sofern die Treuhänderin gemäß § 9 Abs. (7) über die betreffende Pool-Darlehensforderung in Kenntnis gesetzt wurde."
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Die Klägerin emittierte die CLN in folgenden Tranchen, die sich nach dem Grad des Ausfallrisikos und der Zinshöhe unterschieden:
Betrag in €
Verzinsung
CLN Klasse ...
205.800.000
Euribor + 0,32 v.H.
CLN Klasse ...
16.500.000
Euribor + 0,75 v.H.
CLN Klasse ...
5.000.000
Fest 6,065 v.H.
CLN Klasse ...
9.700.000
Fest 6,670 v.H.
CLN Klasse ...
9.000.000
Fest 6,670 v.H.
CLN Klasse ...
5.000.000
Fest 8,870 v.H.
CLN Klasse ...
2.000.000
Fest 8,870 v.H.
CLN Klasse ...
5.000.000
Euribor + 3,4 v.H.
CLN Klasse Y
9.300.000
Euribor + 0,5 v.H.
Summe
267.300.000
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Nach den Emissionsbedingungen sollten ausfallende Pool-Darlehen auf die CLN --beginnend mit der Tranche Y aufsteigend-- angerechnet werden (§ 9 der Emissionsbedingungen). Im Ergebnis führen Forderungsausfälle bei den Inhabern der CLN zu einem Verlust der Kapitalrückzahlung und danach zum Verlust der Zinsen. Die Abrechnungen erfolgten und erfolgen bis längstens 2040 quartalsweise jeweils zum 27. Februar, 27. Mai, 27. August und 27. November, beginnend mit dem 27. Februar 2000.
5
Den Gläubigern der Tranche mit dem höchsten Ausfallrisiko (CLN Klasse Y), auf die die gegebenenfalls ausfallenden Darlehen zuerst anzurechnen sind, sagte die Klägerin nach Maßgabe von § 7 der Emissionsbedingungen eine eingeschränkte Unterbeteiligung an bestimmten Zinseinnahmen aus dem Referenz-Pool bis zu einer maximalen Höhe (fixe Kappungsgrenze) von 9,3 Mio. € zu. Diese Sicherheit soll dann eintreten, wenn ausgefallene Forderungen nach den Emissionsbedingungen vom Kapitalrückzahlungsbetrag abzuziehen sind. Die Zinsunterbeteiligung ist außerdem noch auf einen positiven Saldo zwischen Zinsertrag aus dem Referenzpool und dem Zinsaufwand auf die CLN in den folgenden Perioden begrenzt (variable Kappungsgrenze).
6
In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 passivierte die Klägerin die CLN als Verbindlichkeiten zum Rückzahlungspreis. Aufgrund drohender Ausfälle der Rückzahlungsforderungen aus acht einzelnen Kreditverhältnissen des Referenzpools bildete sie zudem eine Rückstellung von 5.463.684,37 € für die drohende Inanspruchnahme aus der Zinsunterbeteiligung.
7
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hielt wegen zweier jener acht Kreditverhältnisse die Passivierung von bereits entstandenen Verbindlichkeiten aus der Zinsunterbeteiligung (in Höhe von 116.708 € und 110.833 €) für gerechtfertigt, erkannte im Übrigen aber die Rückstellung nicht an und erließ für das Streitjahr entsprechende Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag und zu den Feststellungen nach § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 (KStG 1999). Nach Auffassung des FA handelt es sich bei der Rückstellung um eine solche für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die nach Maßgabe von § 5 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --EStG 1997 n.F.-- i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1999 in der Steuerbilanz nicht gebildet werden dürfe. Die Klägerin war demgegenüber der Ansicht, hilfsweise müsse anstatt der Passivierung der Rückstellung eine Teilwertabschreibung auf die ausfallbedrohten Darlehensforderungen vorgenommen werden. Dem trat wiederum das FA mit der Begründung entgegen, eine Teilwertabschreibung dürfe wegen einer zu beachtenden Bewertungseinheit von Darlehensforderungen und den zur Sicherung ausgegebenen CLN nicht vorgenommen werden; außerdem fehle es an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Forderungen. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 24. Oktober 2013 6 K 128/11 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 123), welches der Klägerin am 12. November 2013 zugestellt worden ist, als unbegründet abgewiesen.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die --vom FG zugelassene-- am 10. Dezember 2013 eingelegte und am 5. Mai 2014 begründete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 19. Januar 2009 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 10. März 2011 sowie den Bescheid über die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG 1999 vom 19. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewerbesteuerrückstellung ein bilanzieller Risikovorsorgebetrag in Höhe von 5.236.143 € berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] B.
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Die Revision ist zulässig und teilweise begründet.
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Auf diese Gesetzesbestimmungen kann aber für den Streitfall ein Ausschluss der Teilwertabschreibung nicht gestützt werden. Das folgt schon daraus, dass die Vorschriften zeitlich nicht auf den Streitfall anwendbar sind, weil sie erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 2000 in die Gesetze eingefügt worden sind. Eine Rückwirkung für die Zeit vor dem Inkrafttreten hat der Gesetzgeber weder § 5 Abs. 1a EStG 2002 n.F. noch § 254 HGB n.F. beigegeben.
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Außerdem ordnet § 5 Abs. 1a EStG 2002 n.F. nur die Maßgeblichkeit einer "in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gebildeten" Bewertungseinheit für die steuerliche Bewertung an. Es ist indes anhand der tatrichterlichen Feststellungen nicht ersichtlich, dass die Klägerin in ihrer Handelsbilanz eine Bewertungseinheit aus den Darlehensforderungen und den CLN gebildet hat. Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten und die Schuldverschreibungen aus den CLN in ihrem Jahresabschluss für das Streitjahr vielmehr getrennt voneinander bewertet. Auch § 254 HGB n.F. knüpft seine Rechtsfolgen gemäß dem Gesetzeswortlaut an eine in der Handelsbilanz tatsächlich gebildete Bewertungseinheit; dies spricht dafür, die Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB n.F. als Wahlrecht, nicht aber als gesetzliche Verpflichtung des Steuerpflichtigen anzusehen (vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer --IDW--, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten [IDW RS HFA 35], Rz 12, Fachnachrichten IDW 2011, 445; Förschle/Usinger in Beck Bil-Komm., 9. Aufl., § 254 Rz 5; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 7. Aufl., § 254 Rz 11 f.; a.A. Glaser/Hachmeister, Betriebs-Berater 2011, 555).
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An diese Praxis wollte der Gesetzgeber mit Schaffung des § 254 HGB n.F. offenkundig anknüpfen. Denn in der Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts heißt es, die Neufassung des § 254 HGB diene der gesetzlichen Verankerung der im Schrifttum als GoB eingestuften bilanziellen Abbildung von Bewertungseinheiten (BTDrucks 16/10067, S. 57).
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Diese Ausführungen in der Gesetzesbegründung bewirken aber --entgegen der Auffassung des FA und der Vorinstanz-- nicht, dass § 254 HGB n.F. gleichsam rückwirkend für die Vergangenheit als GoB zu gelten hat. Denn ob und unter welchen Voraussetzungen die Bildung von Bewertungseinheiten den GoB entspricht und wann gegebenenfalls eine Pflicht zu einem solchen Vorgehen bestand, war vor Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts weitgehend ungeklärt (vgl. z.B. Meinert, a.a.O., S. 41 ff.; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 235, jeweils m.w.N.). Konsentiert war allenfalls, dass unter dem Gesichtspunkt des "True and fair view" (vgl. § 264 Abs. 2 HGB a.F.) ein Abgehen vom Einzelbewertungsgrundsatz dann geboten sein kann, wenn dessen strikte Berücksichtigung in Verbindung mit dem Imparitätsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB a.F. dazu führen würde, dass ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens widersprechendes Bild entsteht (vgl. Christiansen, DStR 2003, 264, 265, m.w.N.).
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aa) Nach § 7 der Emissionsbedingungen wird den Gläubigern der Schuldverschreibungen der CLN Klasse Y in dem Umfang, in dem sich ihre Rückzahlungsansprüche infolge von Forderungsausfällen aus dem Referenzpool vermindern, ein Ausgleichsanspruch in Form der (begrenzten) Unterbeteiligung an allen aus dem Referenzpool bei der Klägerin eingehenden Zinszahlungen eingeräumt. Es handelt sich bei der Zinsunterbeteiligung demnach um ein gegenläufig zum Credit Default Swap wirkendes Sicherungsinstrument zugunsten der Gläubiger der CLN, welches im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führt, dass der Credit Default Swap die Risiken aus den Forderungsausfällen grundsätzlich erst oberhalb eines Ausfallvolumens von 9,3 Mio. € von der Klägerin auf die Wertpapierinhaber verlagert. Die Sicherung durch die Zinsunterbeteiligung erklärt im Übrigen auch den Umstand, dass die CLN Klasse Y trotz des höchsten Ausfallrisikos zu einem geringeren Satz verzinst worden sind (Euribor + 0,5 v.H.), als CLN-Klassen mit formal geringerem Ausfallrisiko, bei denen es aber an einer Sicherheit wie der Zinsunterbeteiligung gefehlt hat.
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bb) Das FG hat die Berücksichtigung auch der Zinsunterbeteiligung im Rahmen der von ihm befürworteten Bewertungseinheit von Kreditforderungen und CLN mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für die Entstehung von Ausgleichsansprüchen der Wertpapierinhaber in Bezug auf die hier streitigen Kreditforderungen seien noch nicht gegeben gewesen, weil es noch nicht zu endgültigen Forderungsausfällen gekommen sei. Die Vorinstanz beachtet dabei jedoch nicht, dass mangels endgültiger Forderungsausfälle zum Bilanzstichtag auch die Ansprüche der Wertpapierinhaber auf Kapitalrückzahlung formal noch nicht geschmälert waren. Die Annahme einer Bewertungseinheit bietet keine Rechtfertigung dafür, die noch nicht realisierte spätere Kürzung der Rückforderungsansprüche als gegenläufigen Vorteil zur Wertminderung des Darlehens zu berücksichtigen, den diesem wiederum gegenläufigen, unter den gleichen Voraussetzungen entstehenden künftigen Nachteil in Form der Ausgleichsansprüche aus der Zinsunterbeteiligung hingegen aus der Betrachtung auszuklammern. Eine Bewertungseinheit erfordert es vielmehr, alle für die Risikobewertung relevanten Komponenten des Grund- und des Sicherungsgeschäfts in den Blick zu nehmen.
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cc) Soweit das FA in seiner Revisionserwiderung versucht, die Sicherungsfunktion der Zinsunterbeteiligung in Abrede zu stellen und in dieser stattdessen eine aufschiebend bedingte Zusatzverzinsung des überlassenen CLN-Kapitals sehen möchte, ist dem nicht zu folgen. Diese Beurteilung steht im Widerspruch zu den vom FG festgestellten Gegebenheiten. So knüpft die Zinsunterbeteiligung nicht an die Überlassung des CLN-Kapitals an, sondern an den Eintritt der zur Kürzung der Rückzahlungsansprüche führenden Forderungsausfälle aus dem Referenzpool. Des Weiteren bemisst sich der Umfang des Anspruchs auf Zinsunterbeteiligung nicht nach der Höhe und dem Zeitraum der Kapitalüberlassung, sondern nach dem Grad der Schmälerung der Rückzahlungsforderung. Und schließlich hat das FG die Sicherungsfunktion der Zinsunterbeteiligung im Urteilstatbestand ausdrücklich festgestellt (Urteilsumdruck S. 3), ohne dass das FA dies mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen hätte (§ 118 Abs. 2 FGO). Der vom FA hervorgehobene Umstand, dass es sich bei dem Betrag der fixen Kappungsgrenze von 9,3 Mio. € um den Betrag des geschätzten gewöhnlichen Ausfallrisikos des Darlehens-Pools gehandelt habe, steht der beschriebenen Sicherungsfunktion der Zinsunterbeteiligung in keiner Weise entgegen.
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