IV R 4/13
The Federal Court of Finance (BFH) reversed the lower court's decision on procedural grounds because the administrative agency had issued a modified assessment after the lower court began its proceedings, but subsequently affirmed the tax authority’s substantive position, resulting in a final judgment that dismissed the taxpayer’s lawsuit. The dispute concerned whether a profit from the sale of a limited liability company (GmbH) share held in special business assets (Sonderbetriebsvermögen) by a general partner to his own partnership (GmbH & Co. KG) on the same day he sold his entire partnership interest to a third party constituted taxable business income for trade tax purposes. The court held that the sale of the special business asset to the partnership and the subsequent sale of the partnership interest to the third party constituted the disposal of the partner’s entire business interest within the meaning of § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG. Because the partner stood on both the seller and buyer sides of the initial transaction regarding the special business asset, § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG applied to treat the resulting gain as ordinary profit rather than a capital gain, and this provision applies to trade tax via § 7 Satz 1 GewStG, with no room for teleological reduction or exclusion under § 7 Satz 2 GewStG.
(Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer)
[LEITSATZ] 1. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG ist als typisierende Missbrauchsverhinderungsvorschrift über § 7 Satz 1 GewStG auch gewerbesteuerlich anzuwenden .
[TENOR] Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. November 2012 3 K 3834/10 G aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
[TATBESTAND] 1
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K veräußerte --dem Wunsch der A-AG (AG) als späterer Erwerberin folgend-- am selben Tag zunächst seine Beteiligung an der GmbH an die Klägerin und sodann seine Beteiligung an der Klägerin an die AG:
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Mit notarieller Vereinbarung vom 15. September 2008 übertrug er dazu zunächst seine Anteile an der GmbH insgesamt auf die Klägerin. Die dingliche Wirkung der Übertragung sollte eintreten, sobald der Kaufpreis in Höhe von X € gezahlt, die Verpflichtungen der AG aus einer weiteren notariellen Vereinbarung vom gleichen Tage in Form der Zahlung des Kaufpreises von ... € für die Anteile an der Klägerin sowie der Auszahlung eines Darlehns in Höhe von X € erfüllt und die Freigabe des Zusammenschlusses der Klägerin und der AG durch das Bundeskartellamt erteilt war.
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Mit der genannten weiteren notariellen Vereinbarung vom 15. September 2008 übertrug K sodann seine Anteile an der Komplementär-GmbH sowie seine Kommanditbeteiligung an der Klägerin auf die AG zum Kaufpreis von ... €. Die AG verpflichtete sich zudem, der Klägerin ein Darlehn über X € zu gewähren. Der Übergang mit dinglicher Wirkung sollte erfolgen, sobald der Kaufpreis gezahlt und das Darlehen zur Verfügung gestellt, die Freigabe durch das Bundeskartellamt erteilt und die AG als Kommanditistin der Klägerin in das Handelsregister eingetragen war.
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Aufgrund der von der Klägerin eingereichten Gewerbesteuererklärung 2008 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Gewerbesteuermessbetrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf ... € fest und erfasste dabei den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der GmbH durch K an die Klägerin als Gewerbeertrag gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG). Zur Begründung führte das FA unter Hinweis auf § 7 GewStG und § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus, die Veräußerung der Beteiligung an der GmbH sei nicht in einem einheitlichen Akt mit der Veräußerung der Beteiligung an der Klägerin vollzogen worden und stehe daher nicht mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Zusammenhang. Bei der Veräußerung der GmbH-Anteile stehe sich als Veräußerer und Erwerber dieselbe Person gegenüber.
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Der dagegen eingelegte Einspruch blieb, nachdem das FA zwischenzeitlich den Gewerbesteuermessbetrag mit Änderungsbescheid vom 16. Juli 2010 aus hier nicht streitigen Gründen auf ... € festgesetzt hatte, erfolglos.
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Auch die dagegen vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied dabei auf der Grundlage des am 26. Juni 2012 erneut geänderten Gewerbesteuermessbescheids, mit welchem der Gewerbesteuermessbetrag wiederum aus hier nicht streitigen Gründen auf ... € festgesetzt wurde. Ein weiterer Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2012, mit welchem der Gewerbesteuermessbetrag erneut aus hier nicht streitigen Gründen auf ... € reduziert wurde, gelangte demgegenüber während des FG-Verfahrens nicht zu den Gerichtsakten. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 388 veröffentlichten Urteil ging das FG bezogen auf den Änderungsbescheid vom 26. Juni 2012 davon aus, dass das FA den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der GmbH an die Klägerin zu Recht der Gewerbesteuer unterworfen habe.
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Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung der §§ 2, 7 GewStG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG geltend macht.
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Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Münster vom 29. November 2012 3 K 3834/10 G den Gewerbesteuermessbescheid vom 30. Oktober 2012 dergestalt zu ändern, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der R-GmbH nicht als Gewerbeertrag gemäß § 7 GewStG erfasst wird.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 11
III.
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Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache selbst, da der Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2012 hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthält und die Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und vom 22. Januar 2013 IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094). In der Sache hat die Klage keinen Erfolg, denn das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der GmbH durch K an die Klägerin als Gewerbeertrag der Klägerin zu erfassen war.
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aa) Nach § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs (hier: des Mitunternehmeranteils des K an der Klägerin) als laufender Gewinn, soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind. Unzweifelhaft hat K seine dem Betrieb der Klägerin gewidmete Beteiligung an der GmbH im Rahmen der Aufgabe seines Mitunternehmeranteils an der Klägerin veräußert. Er stand auch sowohl auf der Erwerber- und der Veräußererseite, denn bei Veräußerungen zwischen Mitunternehmer (hier: K) und Mitunternehmerschaft (hier: der Klägerin) ist zur Bestimmung der personellen Identität auf die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse im Veräußerungszeitpunkt abzustellen. Die in § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG angeordnete Fiktion eines laufenden Gewinns betrifft insoweit diejenigen Mitunternehmer, die auf beiden Seiten des Veräußerungsgeschäfts stehen (vgl. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 16 EStG Rz 578 i.V.m. HHR/Kobor, § 16 EStG Rz 457). Da K seine Beteiligung an der GmbH an die Klägerin veräußert hat, an der er vermögensmäßig alleine beteiligt war, ist der Tatbestand des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG in seiner Person erfüllt.
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bb) § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG gilt über § 7 Satz 1 GewStG auch für die Gewerbesteuer. Für eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG besteht insoweit kein Anlass (für § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG bereits BFH-Urteile in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754; vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520).
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(1) Die durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310) zunächst als Satz 2 in das Gesetz gelangte Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG soll --parallel zu den gleichzeitig eingeführten und inhaltsgleich begründeten Vorschriften des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG und des § 24 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes-- sicherstellen, dass im Rahmen einer Betriebsaufgabe anfallende Veräußerungsgewinne nur steuerlich begünstigt werden, soweit Wirtschaftsgüter an Dritte veräußert werden (BTDrucks 12/5630, S. 58). Entsprechend sollen bei Veräußerungen, die wirtschaftlich "an sich selbst" erfolgen, die anfallenden Gewinne als laufende Gewinne behandelt werden, die auch der Gewerbesteuer unterliegen (so ausdrücklich BTDrucks 12/5630, S. 80; vgl. auch BRDrucks 612/93, S. 60, 82). Durch die Neuregelungen sollen die mit dem sog. Aufstockungsmodell angestrebten Rechtsfolgen verhindert werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754), die darin bestehen, dass ein Betrieb oder diesem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter unter Ausnutzung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG an eine Personengesellschaft veräußert oder in diese eingebracht werden, an der der Veräußerer beteiligt ist, und es diesem dadurch ermöglicht wird, die um die stillen Reserven aufgestockten Wirtschaftsgüter bei der erwerbenden Gesellschaft sowohl mit Wirkung für die Einkommensteuer als auch mit Wirkung für die Gewerbesteuer nochmals abzuschreiben.
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(2) Der Gesetzgeber hat die vorgenannte Gestaltung typisierend als rechtsmissbräuchlich angesehen. Diese Beurteilung betrifft nicht nur die Einkommensteuer, sondern bezogen auf die ohne die neu eingeführten Sonderregelungen mögliche Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für die Veräußerungsgewinne auch die Gewerbesteuer. Der Gesetzgeber verfolgt insoweit das Ziel, die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven einkommen- und gewerbesteuerlich zu erfassen, weil bei "Veräußerungen an sich selbst" der Gewerbebetrieb vom veräußernden (Mit-)Unter-nehmer im Umfang seiner Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft faktisch nicht beendet, sondern unter Auflösung der stillen Reserven fortgeführt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).
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(3) Die Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden Gewinn nach § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG kann auch nicht für Zwecke der Gewerbesteuer durch eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG vermieden werden. Die Klägerin kann sich zur Begründung der Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG nicht mit Erfolg darauf berufen, in ihrem konkreten Fall liege keine Steuerumgehung vor, weil die unter § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG fallende Veräußerung des GmbH-Anteils des K an die Klägerin in die unmittelbar nachfolgende Veräußerung seines nunmehr um die GmbH-Beteiligung angereicherten KG-Anteils an die AG gemündet habe. Dies folgt schon daraus, dass es bei der Anwendung einer typisierenden Missbrauchsverhinderungsvorschrift --wie hier des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG-- gerade nicht des Nachweises bedarf, der im Einzelfall verwirklichte Sachverhalt sei für sich betrachtet als missbräuchlich zu werten (BFH-Urteil vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368, unter 4.a der Gründe). Hinzu kommt, dass es den Vertragsbeteiligten gerade darauf ankam, dass zunächst die Beteiligung des K an der GmbH an die Klägerin veräußert werden und sodann der Erwerb des Mitunternehmeranteils an der Klägerin durch die AG erfolgen sollte, weil die AG nur eine Beteiligung erwerben wollte.
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(4) Gegen die Einbeziehung des genannten Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage spricht schließlich auch nicht, dass die Vertragsbeteiligten den erstrebten Zustand ggf. auch ohne gewerbesteuerliche Belastung hätten erreichen können, denn sie haben einen solchen Weg nicht gewählt und müssen sich daher an der von ihnen gewählten Gestaltung festhalten lassen.
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