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VII B 113/15 KI-generiert

Effect of timely but unsubstantiated non-admission complaint on subsequent mutual declarations of settlement

Geschäftsnummer VII B 113/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s complaint for non-admission of revision as inadmissible, ordering him to bear the procedural costs. The dispute arose from the taxpayer's failed attempt to challenge the revocation of his professional registration as a tax advisor by the professional chamber, following his insolvency; although both parties subsequently agreed the main proceedings were moot after the chamber revoked the administrative decision, the court determined it still had to rule on the admissibility of the complaint itself. The decision hinged on the procedural requirement that a complaint for non-admission of revision must be substantiated within the statutory deadline under § 116(3) sentence 1 of the Fiscal Courts Ordinance (FGO); because the taxpayer failed to provide timely justification, the complaint was deemed inadmissible, rendering the parties' mutual declarations of settlement legally ineffective and unable to terminate the proceedings.

Legislator-Regeste

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Effect of timely but unsubstantiated non-admission complaint on subsequent mutual declarations of settlement: Über die Beschwerde war ungeachtet der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu entscheiden. Zwar sind beiderseitige Erklärungen der Beteiligten, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision möglich und zulässig, doch können sie im Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde keine Rechtswirkung entfalten, so dass sie unwirksam sind und damit nicht zur Erledigung des Rechtsstreits führen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2011 IV B 81/09, BFH/NV 2011, 1181, m.w.N.). So liegt es im Streitfall, in dem die Beteiligten ausdrücklich auf die Hauptsache bezogene Erledigungserklärungen abgegeben haben.

Schlagwörter

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Prozesserledigung hängiges Verfahren Verwaltungsbeschwerde gesetzliche Frist prozessuale Revision Insolvenzerklärung
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Volltext

Unwirksamkeit übereinstimmender Erledigungserklärungen bei Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

[LEITSATZ]

1. NV: Auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision können die Verfahrensbeteiligten auf die Hauptsache bezogene übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben .

2. NV: Die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen setzt jedoch voraus, dass die Beschwerde zulässig ist. Erweist sich diese als unzulässig, sind die Erklärungen unbeachtlich, so dass nicht nur über die Kosten, sondern über die Beschwerde selbst zu entscheiden ist .

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Juli 2015 2 K 2062/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes widerrufen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Schriftsatz vom 24. August 2015 hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese jedoch nicht begründet. Nach Ablauf der Begründungsfrist hat die Steuerberaterkammer mit Schreiben vom 30. September 2015 mitgeteilt, dass der Widerrufsbescheid mit Bescheid vom selben Tage aufgehoben worden sei. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat sich die Steuerberaterkammer der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

1. Über die Beschwerde war ungeachtet der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu entscheiden. Zwar sind beiderseitige Erklärungen der Beteiligten, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision möglich und zulässig, doch können sie im Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde keine Rechtswirkung entfalten, so dass sie unwirksam sind und damit nicht zur Erledigung des Rechtsstreits führen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2011 IV B 81/09, BFH/NV 2011, 1181, m.w.N.). So liegt es im Streitfall, in dem die Beteiligten ausdrücklich auf die Hauptsache bezogene Erledigungserklärungen abgegeben haben.

2. Die am 26. August 2015 fristgerecht eingelegte Beschwerde hat der Kläger nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO festgelegten Frist begründet, weshalb sie unzulässig ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.