Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I B 113/14 KI-generiert

Suspension of tax proceedings during pending constitutional review of treaty override provisions

Geschäftsnummer I B 113/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) reversed the lower court’s suspension order, directing that the litigation be resumed, thereby granting the taxpayer’s complaint. The case involved a pilot for a foreign airline residing in Germany who challenged the assessment of income tax on wages subject to a “treaty override” provision, arguing that the suspension of proceedings was inappropriate while constitutional review of related statutes was pending at the Federal Constitutional Court. The BFH held that the suspension under § 74 FGO was no longer justified because the relevant constitutional challenges concerned different statutory paragraphs and did not directly impact the specific provision at issue, and because the BFH had already issued final decisions in parallel revision cases clarifying the simple-law interpretation of the provision in question.

Legislator-Regeste

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§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 74 Abs. 1 FGO; Suspension of tax proceedings during pending constitutional review of treaty override provisions: The case involved a pilot for a foreign airline residing in Germany who challenged the assessment of income tax on wages subject to a “treaty override” provision, arguing that the suspension of proceedings was inappropriate while constitutional review of related statutes was pending at the Federal Constitutional Court. The BFH held that the suspension under § 74 FGO was no longer justified because the relevant constitutional challenges concerned different statutory paragraphs and did not directly impact the specific provision at issue, and because the BFH had already issued final decisions in parallel revision cases clarifying the simple-law interpretation of the provision in question.

Schlagwörter

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Steuerabkommen Steuerjustizverfahren Vertragsänderung Fremdes Recht Revision eines Entscheids hängiges Verfahren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 74 Abs. 1 FGO

Procedural rule governing the suspension of proceedings that the court ordered to be lifted and the case resumed.

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Volltext

Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer ausländischen Fluggesellschaft: Aussetzung des Klageverfahrens

[LEITSATZ] NV: Ein Klageverfahren, das wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gemäß § 74 Abs. 1 FGO ausgesetzt worden ist, ist fortzuführen, wenn in dem Klageverfahren um jene (einfach-rechtlichen) Wirkungen der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 gestritten wird, über welche der BFH abschließend durch seine Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 (BFHE 250, 96) und I R 69/14 (BFH/NV 2015, 1395) entschieden hat.

[TENOR] Auf die Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 4 K 4194/13 aufgehoben. Das Verfahren ist fortzuführen.

[TATBESTAND] 1

I. Der in den Streitjahren 2007 bis 2009 im Inland wohnende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in jenen Jahren als Flugzeugführer bei einer britischen Fluggesellschaft angestellt. Die britischen Steuerbehörden unterwarfen seinen Arbeitslohn nur zu einem geringen Teil der Besteuerung. Nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ist der Lohn nicht nach Art. XI Abs. 5 i.V.m. Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26. November 1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) --DBA-Großbritannien 1964/1970-- von der Bemessungsgrundlage für die Steuer in der Bundesrepublik Deutschland auszunehmen. Der Lohn unterfalle vielmehr dem in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) --EStG 2002 n.F.-- angeordneten Besteuerungsrückfall.

2

Das dagegen gerichtete Klageverfahren wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 10. Januar 2012 I R 66/09 (BFHE 236, 304) sowie vom 11. Dezember 2013 I R 4/13 (BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791) bis zum Abschluss der dadurch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/12 und 2 BvL 15/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ausgesetzt. Das FG ist in seinem Beschluss vom 29. September 2014 4 K 4194/13 der Meinung, die "als schwierig zu erachtende einfachgesetzliche Auslegungsproblematik des § 50d Abs. 9 EStG zur Reichweite des inländischen Besteuerungsrechts (wäre) nicht mehr entscheidungserheblich", "sollte das Bundesverfassungsgericht in den ... (gleichgelagerten) Verfahren ... zu dem Ergebnis gelangen, dass ein 'Treaty override' verfassungsrechtlich unzulässig und die betreffenden Normen verfassungswidrig sind". Es hält die Aussetzung ausweislich der Beschlussgründe daneben auch deshalb für sachgerecht, als zu der streitgegenständlichen Problematik beim Bundesfinanzhof (BFH) die Revision I R 41/14 gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29. April 2014 3 K 3227/13 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1278) anhängig ist und insoweit mit einer alsbaldigen Klärung der streitrelevanten Fragen zu rechnen sei.

3

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das FA entgegengetreten ist. Der Kläger beantragt der Sache nach, den FG-Beschluss aufzuheben, das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 4

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.

5

Sowohl das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 1/12 zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 8 EStG 2002 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) als auch das dort anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 15/14 zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) sind für das Klageverfahren im Streitfall nicht vorgreiflich, weil es in beiden Fällen nicht um die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F. geht und sich aus den Entscheidungen des BVerfG für diese Regelung deshalb keine Aussagen erwarten lassen. Der Umstand, dass es sich bei allen genannten Regelungen um sog. Treaty overriding handelt und diese insoweit "gleichgelagert" sind, veranlasst nicht, sie samt und sonders gleich zu behandeln. Aber selbst dann, wenn man das noch annähme, bliebe zunächst zu beantworten, ob dem Kläger nicht "einfachrechtlich" geholfen werden könnte. Das ginge dann aus Gründen der (zeitnahen) Rechtsschutzgewährung vor, auch wenn die Normauslegung tatsächlich, wie das FG meint, "schwierig zu erachten" wäre.

6

Richtig ist in diesem Kontext jedoch, dass die Aussetzung des Klageverfahrens sachgerecht sein konnte, bis der Senat über die bei ihm anhängige und in der Sache einschlägige Revision I R 41/14 entscheidet. Denn dieses Verfahren betrifft genau die Streitfragen des Streitfalls. Das ist, wie die Beschlussgründe zeigen, vom FG auch als solches erkannt worden. Zwischenzeitlich hat der Senat allerdings abschließend über die bei ihm anhängigen Parallelverfahren zu der Revision I R 41/14 entschieden, nämlich durch Urteile vom 20. Mai 2015 I R 68/14 sowie I R 69/14; beide Urteile sind unter www.bundesfinanzhof.de im Internet abrufbar. Das Klageverfahren ist vom FG deswegen nunmehr fortzuführen. Für eine weitere Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung über die Revision I R 41/14 besteht kein tragfähiger Grund mehr.

7

Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103, m.w.N.).