Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I B 133/14 KI-generiert

Invalidity of physical data carrier handover as tax return submission method under the mandatory electronic transmission and paper-form dichotomy

Geschäftsnummer I B 133/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the appellant's complaint for lack of fundamental significance, upholding the lower court's judgment against the taxpayer. The dispute concerned whether a limited liability company was required to submit its corporate and trade tax returns via electronic data transmission (ELSTER) or could alternatively submit the data physically on a storage medium (CD or USB stick) due to security concerns regarding internet transmission. The court held that the statutory framework for corporate and trade tax returns (§ 31 Abs. 1a KStG, § 14a GewStG in conjunction with § 150 Abs. 7 AO) permits only two forms of submission: electronic data transmission via data remote communication or paper form in cases of exceptional hardship, thereby excluding physical data carrier handover as a valid legal modality. Relying on the principle of proportionality and the exhaustion of legislative discretion, the court determined that constitutional law does not mandate the admission of an alternative transmission path via physical media, which is not provided for in the applicable tax statutes or the Tax Data Transmission Ordinance (StDÜV).

Legislator-Regeste

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Invalidity of physical data carrier handover as tax return submission method under the mandatory electronic transmission and paper-form dichotomy: Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Schlagwörter

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Steuererklärung Datenübermittlung beschränkte Steuerpflicht elektronischer Rechtsverkehr Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Informationsaustausch in Steuersachen
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Volltext

Abgabe einer Steuererklärung durch Übergabe eines Datenträgers (USB-Stick oder CD)

[LEITSATZ]

1. NV: Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und nur ausnahmsweise in Härtefällen auf Antrag des Steuerpflichtigen in Papierform abzugeben .

2. NV: Eine Datenübermittlung durch Übergabe eines Datenträgers (z.B. CD oder USB-Stick) ist nicht zulässig, weil die Steuergesetze diese Form der Datenübertragung nicht vorsehen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet die Zulassung dieses alternativen Übertragungswegs nicht .

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 6. November 2014 1 K 184/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, reichte ihre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für das Streitjahr 2012 in Papierform beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein.

Dieses forderte die Klägerin daraufhin auf, die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu ermitteln. Dem kam die Klägerin nicht nach. Sie hielt die Datenübertragung über das Medium Internet im Allgemeinen und über das von der Finanzverwaltung eingerichtete Elster-System im Besonderen im Hinblick auf Hackerangriffe und Datenspionage für zu unsicher. Die Klägerin war allerdings bereit, die elektronisch auf einem Datenträger, z.B. einer CD oder einem USB-Stick, gespeicherten Daten durch Überbringung des Datenträgers zu übermitteln.

Weder das FA noch das später angerufene Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gingen darauf ein. Die Revision gegen sein klageabweisendes Urteil vom 6. November 2014 1 K 184/13 ließ das FG nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn sich im künftigen Revisionsverfahren eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage stellt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es unter anderem dann, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

2. Gemessen daran fehlt es im Streitfall an der Klärungsbedürftigkeit der folgenden von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage: "Bedingt der mit Verfassungsrang ausgestattete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Ermessensentscheidung im Rahmen des § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG, § 14a Satz 2 GewStG, auf Null zu reduzieren ist, dass dem Steuerpflichtigen statt der Datenfernübertragung via Internet die tatsächliche Übergabe eines elektronischen Datenträgers (Stick oder CD) zur Weiterverarbeitung in der Steuerverwaltung zu gestatten ist?"

a) Der BFH hat zu der mit § 31 Abs. 1a Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 14a GewStG (jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens --Steuerbürokratieabbaugesetz-- vom 20. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2850 --KStG 2002 n.F., GewStG 2002 n.F.--) vergleichbaren Verpflichtung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch und in Härtefällen ausnahmsweise in Papierform abzugeben (§ 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. § 150 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung --AO--), entschieden, dass diese Regelung innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt und insbesondere die Verhältnismäßigkeit wahrt (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477). Damit ist aber auch zugleich geklärt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es nicht gebietet, eine alternative bzw. aus Sicht der Klägerin risikoärmere Form der Datenübermittlung, etwa durch Übergabe einer CD oder eines USB-Sticks, zuzulassen.

b) Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde von verbleibenden "Restzweifeln" ausgehen wollte, müsste die Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit einer Datenübermittlung per CD oder USB-Stick so ausfallen wie in der angegriffenen Entscheidung.

Das Gesetz sieht eindeutig nur zwei alternative Formen der Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung vor. Diese Erklärungen sind danach

(1) entweder nach einzelsteuergesetzlicher Anordnung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 150 Abs. 7 AO i.V.m. § 31 Abs. 1 a KStG 2002 n.F. und § 14a GewStG 2002 n.F.)

(2) oder sie sind --bei von vornherein fehlender Pflicht zur elektronischen Übermittlung bzw. bei Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht (vgl. § 150 Abs. 8 AO i.V.m. dem jeweiligen Einzelsteuergesetz)-- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, also in Papierform, abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO; § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG 2002 n.F.; § 14a Satz 2 Halbsatz 2 GewStG 2002 n.F.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 150 AO Rz 43; Klein/ Rätke, AO, 12. Aufl., § 150 Rz 34 a.E.; Gosch, KStG, 3. Aufl., § 31 Rz 45)

(3) oder sie sind kraft gesetzlicher Zulassung mündlich abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 AO). Eine solche Zulassung ist für Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen aber nicht gegeben.

Für eine "Zwischenform", wie sie der von der Klägerin ins Spiel gebrachte Weg der Datenübermittlung per Aushändigung eines Datenträgers darstellt, ist damit kein Raum. Diese Form der Datenübermittlung ist allein im Anwendungsbereich des § 150 Abs. 6 AO abstrakt vorgesehen. Dies geht aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift eindeutig hervor ("Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können"). Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 150 Abs. 6 AO, die lediglich Steuererklärungen betrifft, die nicht zwingend elektronisch abzugeben sind (Klein/Rätke, a.a.O., § 150 Rz 16; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 150 AO Rz 50; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 150 AO Rz 36), und folglich für die streitgegenständlichen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen nicht gilt (§§ 31 Abs. 1a KStG 2002 n.F., 14a Satz 1 GewStG 2002 n.F.), ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28. Januar 2003 (BGBl I 2003, 139) erlassen worden. Dort wird der Übertragungsweg "Übergabe eines Datenträgers" nicht angesprochen, d.h. der Verordnungsgeber hat von der Möglichkeit, die Datenträgerübergabe als Form der Steuererklärung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StDÜV; Klein/Rätke, a.a.O., § 150 Rz 6 und 16).

c) Damit stellt sich die Rechtslage zusammenfassend so dar, dass nach den Steuergesetzen die Datenübermittlung per Datenträgerübergabe nicht zulässig ist und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Zulassung dieses Übertragungswegs nicht gebietet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.