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IX B 132/14 KI-generiert

Effect of Issuing a Changed Examination Order During Non-Admission Complaint Proceedings: Mandatory Remand Under § 127 FGO

Geschäftsnummer IX B 132/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) reversed the prior decision of the Hamburg Finance Court and remanded the case back for further proceedings, effectively prevailing in favor of the taxpayer's procedural position regarding the admissibility of the changed administrative act. The dispute involved a non-admission complaint against a Finance Court judgment concerning an examination order, where a new, partially overlapping examination order was issued by the tax authority during the pendency of the complaint. Applying § 127 of the Fiscal Courts Code (FGO) by analogy and invoking § 68 FGO, the court held that the subsequent issuance of a new administrative act, which was still contested by the parties, necessitated the vacatur of the lower court’s judgment to allow the Finance Court to adjudicate the validity of the new order.

Legislator-Regeste

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§ 127 FGO; Effect of Issuing a Changed Examination Order During Non-Admission Complaint Proceedings: Mandatory Remand Under § 127 FGO: Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird nach § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Vorherige Verwaltungsbeschwerde Wirkungen des Urteils Prüfungsreglement Erforderlichkeit Steuerbehörde
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Volltext

Aufhebung der Vorentscheidung bei Erlass einer geänderten Prüfungsanordnung während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

[LEITSATZ]

NV: Tritt während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde eine -- hinsichtlich ihres Regelungsbereichs zumindest teilweise identische -- Prüfungsanordnung an die Stelle einer zuvor angefochtenen Prüfungsanordnung, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen .

[TENOR]

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. November 2014 3 K 42/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die Vorentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens am 12. Dezember 2014 eine (weitere) Prüfungsanordnung erlassen, die gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand geworden ist. § 68 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 2014 IX B 151/13, BFH/NV 2014, 1580); eine Anwendung der Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Regelungsbereiche der Prüfungsanordnung vom 12. Dezember 2014 und der angefochtenen Prüfungsanordnung vom 13. November 2013 nur teilweise identisch sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2004 X R 28/02, BFH/NV 2004, 1287). Eine Aufhebung und Zurückverweisung käme zwar u.a. dann nicht in Betracht, wenn die geänderte Entscheidung nicht streitig ist. Im vorliegenden Fall ist --wie der vom Kläger und Beschwerdeführer vorgelegte Schriftsatz vom 27. April 2015 belegt-- indes auch die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung vom 12. Dezember 2014 zwischen den Beteiligten umstritten.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird nach § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.