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V R 20/12 KI-generiert

VAT exemption for temporary staffing of qualified nursing care: exclusion of "social care institution" status under Art. 132(1)(g) MwStSystRL

Geschäftsnummer V R 20/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s revision, upholding the lower court’s assessment and ordering the plaintiff to bear the procedural costs. The dispute concerned whether the temporary staffing agency’s provision of qualified nursing care personnel qualified for VAT exemption. Relying on the European Court of Justice ruling in *go fair* (C-594/13), the court held that the agency was not a body of a public law nature nor had it been recognized by the Member State as a social care institution, and therefore did not provide services closely connected to social care and social security. Consequently, the transactions did not meet the requirements for exemption under § 4 No. 14 lit. a or § 4 No. 16 of the German VAT Act, nor under Article 132(1)(g) of the EU VAT Directive (2006/112/EC).

Legislator-Regeste

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VAT exemption for temporary staffing of qualified nursing care: exclusion of "social care institution" status under Art. 132(1)(g) MwStSystRL: Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerbefreiung Pflegeheim soziale Sicherheit öffentliche Finanzen Soziale Ausgrenzung Fernhaltemassnahme
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Volltext

Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen - Begriff der "Einrichtung mit sozialem Charakter"

[TENOR]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. November 2011 6 K 233/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE]

1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

a) Wie das Finanzgericht zutreffend entschieden hat, sind die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetztes (UStG) oder § 4 Nr. 16 UStG von der Steuer befreit.

b) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil "go fair" vom 12. März 2015 C-594/13 (EU:C:2015:164) entschieden, dass sich die Klägerin auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSyStRL) berufen kann, weil sie keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist und auch keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ausführt. Zudem fehlt es an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erforderlichen Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter durch den Mitgliedstaat Deutschland.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.