Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 34/15 KI-generiert

Abandonment of Depreciation Method and Diversion to Separate Economic Assets: Lack of Divergence for Revisionszulassung

Geschäftsnummer IX B 34/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellants' complaint, leaving the Lower Saxony Finance Court's denial of permission for revision in force, thereby upholding the lower court's tax assessment. The dispute concerned a challenge to the Finance Court's application of tax law regarding depreciation rates and the determination of a taxable event, where the appellants sought to have the case allowed to the BFH under the uniformity of law doctrine. The BFH held that the requirement for admission was not met because the cited precedents addressed materially different factual scenarios and legal questions—specifically concerning retroactive changes to tax exemptions and the classification of asset parts—rather than the same legal issue as the contested decision. The court further noted that allegations of incorrect fact-finding by the lower court were procedurally ineffective without a prior motion for correction under § 108 FGO, resulting in the appellants bearing the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Abandonment of Depreciation Method and Diversion to Separate Economic Assets: Lack of Divergence for Revisionszulassung: The dispute concerned a challenge to the Finance Court's application of tax law regarding depreciation rates and the determination of a taxable event, where the appellants sought to have the case allowed to the BFH under the uniformity of law doctrine. The BFH held that the requirement for admission was not met because the cited precedents addressed materially different factual scenarios and legal questions—specifically concerning retroactive changes to tax exemptions and the classification of asset parts—rather than the same legal issue as the contested decision. The court further noted that allegations of incorrect fact-finding by the lower court were procedurally ineffective without a prior motion for correction under § 108 FGO, resulting in the appellants bearing the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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deutsches Steuerrecht Vollstreckung eines deutschen Versäumnisurteils Abschreibungsabzug deutsches Bundesverfassungsgericht Abweisung der Steuerbeschwerde Steuererklärung
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Volltext

Anforderung an die Darlegung einer Divergenz

[LEITSATZ] NV: Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung des FG im Hinblick auf die angeführten Divergenzentscheidungen in den entscheidungserheblichen Punkten zu einem abweichenden Sachverhalt und zu einer abweichenden Rechtsfrage ergangen war .

[TENOR] Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015 3 K 195/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

3

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).

4

Daran gemessen liegt die von den Klägern vorgetragene Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht vor. Soweit die Kläger sich dazu auf einen abweichenden abstrakten Rechtssatz in dem BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 II R 53/07 (BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852, unter II.3.b) berufen, ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung zu einem abweichenden Sachverhalt und zu einer abweichenden Rechtsfrage ergangen war. In der Entscheidung in BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852 ging es in entscheidungserheblicher Weise um die Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 13a des Erbschaftund Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2004 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen die Behaltensfrist aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu ändern war. Für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die Behaltensfrist vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des FG abzustellen. Für die Frage, welcher der in § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geregelten Sätze der Absetzung für Abnutzung zur Anwendung kommt, ist aber --wie vom FG zutreffend entschieden-- auf die Verhältnisse im Streitjahr abzustellen. Auch die behauptete Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 16/07 (BFH/NV 2008, 1310) liegt nicht vor. Denn für diese Entscheidung war der Rechtssatz tragend, dass aufgrund des wirtschaftlichen Verbrauchs nicht mehr vom Fortbestand einer einheitlichen Anlage, sondern vielmehr von einzelnen Gebäudeteilen als gesonderten Wirtschaftsgütern auszugehen sei. Auch dieser Entscheidung lag mithin in entscheidungserheblicher Weise ein anderer Sachverhalt zugrunde.

5

Soweit die Kläger zudem die unrichtige Darstellung des vom FG zugrunde gelegten Sachverhalts rügen, hätten sie vorrangig einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands stellen müssen (§ 108 FGO).

6

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.