Dispute value for liability debtor suing solely the collection order based on limitation of liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the debtor's objection to the court fee assessment, confirming that the full amount of €1,463,055 was correctly set as the value in dispute, thereby upholding the cost liability against the taxpayer. The case involved a complaint for non-admission of an appeal against a liability assessment, where the debtor sued solely against the collection order based on statutory limitations of liability and claimed a reduction in the dispute value because the underlying liability had not yet been fully realized. The court held that where a liability debtor sues only the collection order with the objective of being permanently freed from the payment obligation, rather than merely delaying realization of a fixed debt, the full amount demanded in the collection order constitutes the dispute value; distinctions made by the lower court regarding pending realization conditions or cumulative claims were rejected as inapplicable to the specific scope of the suit.
Legislator-Regeste
KI-generiertDispute value for liability debtor suing solely the collection order based on limitation of liability: Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 2. Dezember 2014 ... (VII B 192/13) wird zurückgewiesen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Streitwert bei Klage eines Haftungsschuldners nur gegen das Leistungsgebot
[LEITSATZ]
NV: Bei der Klage eines Haftungsschuldners nur gegen das Leistungsgebot, bei der sich der Kläger auf Verjährung beruft oder sonst das Ziel verfolgt, von seiner Zahlungsverpflichtung endgültig frei zu werden, ist als Streitwert grundsätzlich der volle im Leistungsgebot angeforderte Betrag anzusetzen .
[TENOR]
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 2. Dezember 2014 ... (VII B 192/13) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
[GRUENDE]
Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung entspricht dem Gesetz. Die Gerichtskosten für das Verfahren VII B 192/13 sind in zutreffender Höhe angesetzt worden.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 VII B 192/13 wurden die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. An diese Entscheidung ist der Kostenbeamte bei Erlass seiner Kostenrechnung gebunden.
Die Ermittlung des Streitwerts ist nicht zu beanstanden. Als Streitwert ist der volle Betrag, d.h. 1.463.055 €, anzusetzen.
In finanzgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers --des Kostenschuldners-- für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dies gilt auch in Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Im Streitfall beantragte der Kostenschuldner, den Bescheid vom 5. September 2003 über das Leistungsgebot zu dem Haftungsbescheid vom selben Tag in Gestalt des Bescheids vom 18. September 2013 aufzuheben. Zur Begründung berief er sich u.a. auf Ermessensfehler und Zahlungsverjährung. Sein Ziel war es, den Betrag von 1.463.055,79 € endgültig nicht mehr zahlen zu müssen. Anders als im Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. August 2006 3 KO 1/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 221) ging es dem Kostenschuldner nicht lediglich um einen Aufschub der Realisierung einer festgesetzten Haftungsschuld bis zur Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen. Zudem liegt im Streitfall, anders als in dem Fall in EFG 2007, 221, keine Kumulierung (weitgehend) gleichgerichteter Klagen vor, die u.U. bei der Kostenfestsetzung zu einem entsprechenden Abschlag führen könnte. Gegenstand der Klage waren nicht Haftungsbescheid und Leistungsgebot, sondern nur das Leistungsgebot. Auf die genannte finanzgerichtliche Entscheidung kann sich der Kostenschuldner somit nicht berufen.
Sonstige Umstände, die einen Abschlag bei der Streitwertbemessung rechtfertigen könnten, werden vom Kostenschuldner nicht vorgetragen und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).