Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 133/14 KI-generiert

VAT liability for incorrect invoice tax amounts: no retroactive effect of invoice corrections under § 14c UStG

Geschäftsnummer V B 133/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s complaint against the non-admission of revision, upholding the lower court’s judgment in favor of the tax authorities. The dispute concerned whether the correction of invoices issued with an incorrect VAT amount retroactively extinguished the supplier’s VAT liability for the original billing period or only reduced it for the period in which the correction was made. The court held that the tax liability arising from an incorrect VAT indication under § 14c UStG (formerly § 14 Abs. 2 UStG) persists until the tax amount is corrected, and such corrections take effect only in the assessment period of the correction without retroactive effect, aligning with the legislative purpose of § 14c and rejecting the argument that EU jurisprudence mandates retroactivity for supplier liabilities. The court also rejected the divergence argument for lack of specific citation of conflicting precedents and dismissed the complaint regarding statute of limitations as a merits issue not subject to appeal in non-admission proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 14c UStG, § 135 Abs. 2 FGO; VAT liability for incorrect invoice tax amounts: no retroactive effect of invoice corrections under § 14c UStG: The dispute concerned whether the correction of invoices issued with an incorrect VAT amount retroactively extinguished the supplier’s VAT liability for the original billing period or only reduced it for the period in which the correction was made. The court held that the tax liability arising from an incorrect VAT indication under § 14c UStG (formerly § 14 Abs. 2 UStG) persists until the tax amount is corrected, and such corrections take effect only in the assessment period of the correction without retroactive effect, aligning with the legislative purpose of § 14c and rejecting the argument that EU jurisprudence mandates retroactivity for supplier liabilities. The court also rejected the divergence argument for lack of specific citation of conflicting precedents and dismissed the complaint regarding statute of limitations as a merits issue not subject to appeal in non-admission proceedings. (§ 135 Abs. 2 FGO: Basis for the allocation of legal costs to the plaintiff in the final order.) «Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zuzulassen.»

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerpflicht des Steuerpflichtigen Mehrwertsteuerrückerstattung deutsches Steuerrecht Mehrwertsteuerpflicht Steuerpflicht Mehrwertsteuerrichtlinie § 14c UStG § 135 Abs. 2 FGO BFHE 172, 163 BFHE 194, 493 BFHE 225, 215 BFHE 236, 250

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the allocation of legal costs to the plaintiff in the final order.

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Volltext

Aufgrund unrichtigen Steuerausweises entstandene Umsatzsteuer besteht bis zur Berichtigung des Steuerbetrags

[LEITSATZ] NV: Die Berichtigung von Rechnungen des Leistenden führt nicht dazu, dass eine nach § 14c UStG geschuldete Steuer rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfällt.

[TENOR] Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. September 2014 5 K 1766/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist unbegründet.

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Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zuzulassen.

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1. Eine Zulassung der Revision wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte und konkrete Angaben dazu, weshalb eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten, abstrakt formulierten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2011 IX B 13/11, BFH/NV 2011, 2074).

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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift schon deshalb nicht, weil darin eine derartige abstrakte Rechtsfrage nicht formuliert ist. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß die Frage nach den (rückwirkenden) Rechtsfolgen von Rechnungsberichtigungen für die Steuerschuld des Leistenden aufwirft und hierzu zahlreiche Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH anführt, scheitert die Zulassung der Revision sowohl an der Klärungsbedürftigkeit als auch an der Klärbarkeit (Entscheidungserheblichkeit) dieser Rechtsfrage.

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a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) a.F. bzw. § 14c Abs. 2 UStG n.F. entstandene Umsatzsteuerschuld bis zu einer --ohne Rückwirkung eintretenden-- Berichtigung des Steuerbetrags besteht (BFH-Urteile vom 19. Mai 1993 V R 110/88, BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779, unter II.B.2.a; vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, Leitsatz 3, sowie vom 19. März 2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92; BFH-Beschluss vom 6. April 2005 V B 60/04, BFH/NV 2005, 1976, Leitsatz 2).

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Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich hieran durch das EuGH-Urteil Pannon Gép vom 15. Juli 2010 C-368/09 (EU:C:2010:441) nichts geändert. Denn dieses Urteil betrifft nur die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt, ist demgegenüber aber für die sich aus § 14c UStG ergebende Steuerschuld ohne Bedeutung. Wie sich aus der ausdrücklichen Verweisung in § 14c UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung. Jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des § 14c UStG nicht zu vereinbaren (BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, Leitsatz 3 sowie unter Rz 33 f.).

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b) Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage nach der Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen beim Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers stellt sich im Streitfall nicht. Der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger einer Rechtsanwalts-GbR begehrt nicht den Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen, sondern aufgrund von eigenen Rechnungsberichtigungen aus den Jahren 2009 und 2010 eine Minderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1996 bis 2000 insoweit, als diese auf Rechnungen mit offenem Steuerausweis für nicht steuerbare Anwaltsleistungen beruhen.

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2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen.

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a) Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ist anzunehmen, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2014 III B 153/13, BFH/NV 2014, 1377).

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b) In der Beschwerdebegründung des Klägers wird weder ein Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, noch der Rechtssatz, den sie falsch angewandt oder ausgelegt haben soll, bezeichnet. Damit scheitert die Zulassung der Revision bereits daran, dass der Kläger eine Divergenz nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hat.

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3. Soweit der Kläger im Übrigen nach Art einer Revisionsbegründung geltend macht, die Ausführungen des FG zum Eintritt der Festsetzungsverjährung (Bl. 9 der Urteilsgründe) seien unzutreffend, rügt er einen materiell-rechtlichen Fehler des FG, der im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision grundsätzlich unbeachtlich ist.

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Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung handelt, die geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, wenn sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455; vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35).

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Derartige Fehler des Urteils sind vom Kläger nicht dargelegt worden. Der bloße Hinweis auf Rechtsfehler des FG bei der Subsumtion unter § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung reicht hingegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060, unter II.3.).

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4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO.