Failure to Admit Expert Evidence Does Not Violate Duty to Investigate When Share Value Established by Uncontested Premium Payments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayers' complaint for non-admission of revision, leaving the lower Finance Court's judgment against them in force and ordering them to bear the costs of the proceedings. The dispute centered on whether the Finance Court violated its duty of official investigation under Section 76(1) of the Court of Tax Procedure Rules by refusing to admit an offered expert witness report regarding the value of a company share acquired during a capital increase. The BFH held that the lower court was not required to accept the evidence because the court had independently established the share's value based on the higher premiums paid by new shareholders, a fact that was not contested; consequently, the taxpayers' arguments regarding the missing evidence and the applicable valuation date under Section 17(1) sentence 5 of the Income Tax Act were deemed substantive errors of fact and law rather than procedural violations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Failure to Admit Expert Evidence Does Not Violate Duty to Investigate When Share Value Established by Uncontested Premium Payments: The dispute centered on whether the Finance Court violated its duty of official investigation under Section 76(1) of the Court of Tax Procedure Rules by refusing to admit an offered expert witness report regarding the value of a company share acquired during a capital increase. The BFH held that the lower court was not required to accept the evidence because the court had independently established the share's value based on the higher premiums paid by new shareholders, a fact that was not contested; consequently, the taxpayers' arguments regarding the missing evidence and the applicable valuation date under Section 17(1) sentence 5 of the Income Tax Act were deemed substantive errors of fact and law rather than procedural violations.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive for the court's decision to abstain from providing an extended reasoning.
Costs provision cited in the dispositive to order the complainants to bear the costs of the proceedings.
Volltext
Rüge mangelnder Sachaufklärung
[LEITSATZ]
NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag in Gestalt eines Sachverständigengutachtens braucht nicht berücksichtigt zu werden, wenn es auf die Beweistatsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts nicht ankommt.
Bei einer Rüge mangelnder Sachaufklärung ist der - möglicherweise auf einer anderen Tatsachenwürdigung und Rechtsansicht beruhende - materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts zu berücksichtigen.
[TENOR]
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 2014 3 K 943/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor. Denn das Finanzgericht (FG) hat die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es den angebotenen Sachverständigenbeweis zum Wert des der Klägerin anlässlich der Kapitalerhöhung eingeräumten Gesellschaftsanteils nicht erhoben hat.
1. Das FG ist verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es muss zwar nicht jeder noch so fern liegenden Erwägung nachgehen, wohl aber die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen. Daher muss es substantiierten Beweisanträgen der Beteiligten in der Regel nachkommen, "ins Blaue hinein" gestellten Beweisanträgen aber nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, BFH/NV 2013, 218, m.w.N.). Die Sachaufklärungspflicht ist im Falle der Nichterhebung angebotener Beweise zudem nur dann verletzt, wenn das Urteil des FG auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 96).
2. Im Streitfall hat das FG es unterlassen, dem von den Klägern angebotenen Beweisangebot hinsichtlich des Werts des fraglichen Anteils im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nachzugehen. Insoweit hat es das von den Klägern dazu angebotene Sachverständigengutachten für nicht erforderlich gehalten. Die dafür gegebene Begründung trägt die Entscheidung des FG. Denn das FG hat die Werthaltigkeit des der Klägerin übertragenen Anteils nicht allein aufgrund von im Gesellschaftsvermögen enthaltenen stillen Reserven hergeleitet, die ggf. anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln gewesen wären. Vielmehr hat es die Werthaltigkeit des Anteils zusätzlich aus den von den neu eintretenden Gesellschaftern für ihre Anteile erbrachten Gegenleistungen in Gestalt von Aufgeldern hergeleitet. Dass die seitens der neu eintretenden Gesellschafter erbrachten Gegenleistungen zum Teil erheblich höher waren als die Gegenleistung der Klägerin, war zwischen den Beteiligten im Verfahren nicht streitig. Umstritten waren vielmehr die Umstände, ob der im Wege des Asset Deals vollzogene Unternehmenskauf und die von den neu eintretenden Gesellschaftern zu leistenden Aufgelder sich auch bezogen auf den Gesellschaftsanteil der Klägerin werterhöhend ausgewirkt haben oder nicht. Dies hat das FG von seinem Tatsachen- und Rechtsstandpunkt aus bejaht. Soweit die Kläger sich unter Berufung auf die Nichteinholung des Sachverständigengutachtens gegen diese tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG wenden, betrifft ihr Vorbringen im Kern die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG und damit materielle Fehler. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.
3. Letzteres gilt in gleicher Weise für das Vorbringen der Kläger, welcher Zeitpunkt für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung maßgeblich sein soll und für den Hinweis auf die von der Klägerin hingegebenen Bürgschaften (vgl. zu Letzterem Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl., § 17 Rz 175, m.w.N.).
4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.