Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII B 117/14 KI-generiert

Binding tariff information: no obligation to follow divergent foreign classifications under the general equality principle in customs tariff disputes

Geschäftsnummer VII B 117/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the appellant’s non-acceptance of revision complaint, upholding the Hamburg Finance Court’s judgment against the importer and confirming that the customs office prevails in the classification dispute. The case concerned the tariff classification of office machinery, where the importer argued for inclusion under Combined Nomenclature (CN) position 8422 40 00 (packaging machinery) rather than the 8472 90 70 (other office machines) designated by the binding tariff information (vZTA) and the lower court. The court held that the dispute lacked fundamental significance for purposes of § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, rejecting the argument that a contrary vZTA issued by a foreign customs authority required the domestic authority to adopt the same classification; instead, the decision applied the principle that the general equality clause does not bind a customs office to the erroneous view of another instance, requiring only the substantively correct tariff entry, while noting that the foreign vZTA had been revoked. The appellate proceedings were concluded with the appellant ordered to bear the costs pursuant to § 135 Abs. 2 FGO.

Legislator-Regeste

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§ 135 Abs. 2 FGO; Binding tariff information: no obligation to follow divergent foreign classifications under the general equality principle in customs tariff disputes: The case concerned the tariff classification of office machinery, where the importer argued for inclusion under Combined Nomenclature (CN) position 8422 40 00 (packaging machinery) rather than the 8472 90 70 (other office machines) designated by the binding tariff information (vZTA) and the lower court. The court held that the dispute lacked fundamental significance for purposes of § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, rejecting the argument that a contrary vZTA issued by a foreign customs authority required the domestic authority to adopt the same classification; instead, the decision applied the principle that the general equality clause does not bind a customs office to the erroneous view of another instance, requiring only the substantively correct tariff entry, while noting that the foreign vZTA had been revoked. The appellate proceedings were concluded with the appellant ordered to bear the costs pursuant to § 135 Abs. 2 FGO.

Schlagwörter

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Tarifierung ausländischer Entscheid Grundsatz der Rechtsgleichheit Befreiung von Einfuhrabgaben Hausgewalt Harmonisierung des Zollwesens
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Provision cited for the decision on the allocation of procedural costs to the appellant.

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Volltext

Verbindliche Zolltarifauskunft: Zulässigkeit der Erhebung von abweichenden Einfuhrabgaben für gleiche Waren

[LEITSATZ]

NV: Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet nicht, für gleiche Waren abweichende Einfuhrabgaben zu erheben .

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. Juni 2014 4 K 147/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) formulierte Rechtsfrage, ob die von ihr vertriebenen Waren --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit den streitigen verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) meint-- in die Unterpos. 8472 90 70 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- (andere Büromaschinen und -apparate) oder in die von der Klägerin für richtig gehaltene Unterpos. 8422 40 00 KN (andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren) einzureihen sind, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Klärungsbedarf dieser Einreihungsfrage ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass die nämliche Ware mit der britischen vZTA GB … vom 27. November 2013 in die Pos. 8422 KN eingereiht wurde.

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die für die Einfuhrabfertigung zuständige Zollstelle bei der Einreihung der Einfuhrware in die KN rechtlich nicht an die Tarifierung dieser Ware anlässlich anderer Einfuhrabfertigungen durch eine andere Zollstelle gebunden.

Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Gleichheitssatz sowie aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 29. Juli 2010 C-151/09-UGT-FSP-, Slg. 2010, I-7591; vom 21. Oktober 2010 C-467/08-SGAE-, Slg. 2010, I-10055, jeweils m.w.N.).

Aus dem Gleichheitssatz folgt allerdings nicht die Verpflichtung der Zollbehörde, bei der tariflichen Einreihung einer bestimmten Ware die Tarifauffassung anderer Zollstellen ohne Rücksicht auf deren Richtigkeit zu übernehmen. Entscheidend ist vielmehr allein, welche zolltarifliche Einreihung die zutreffende ist. Erweist sich daher die Tarifierung einer bestimmten Ware durch eine Zollstelle als unzutreffend, kann in einem anderen Einfuhrfall der Einführer nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz von der für ihn zuständigen Zollbehörde verlangen, dass sie der Abfertigung dieselbe unzutreffende Tarifauffassung zugrunde legt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2011 VII B 133/10, BFH/NV 2011, 1200, m.w.N.).

Eine gegebenenfalls erforderliche einheitliche Auslegung erhalten klärungsbedürftige Zolltariffragen entweder durch eine zolltarifliche Entscheidung des EuGH auf Vorlage eines nationalen Gerichts in einem bestimmten Streitfall oder --bei voneinander abweichenden vZTA für dieselbe Ware-- durch eine Maßnahme der Kommission gemäß dem Verfahren nach Art. 9 der Zollkodexdurchführungsverordnung (Senatsurteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 126).

b) Jedenfalls hat das HZA zu Recht darauf hingewiesen, dass die britische Zollverwaltung die von ihr erteilte vZTA zwischenzeitlich aufgehoben hat (die unter dem 18. März 2015 zuletzt aktualisierte vZTA-Datenbank der Europäischen Kommission enthält die vZTA GB … nicht mehr).

2. Dem sonstigen Vorbringen der Klägerin kann der Senat keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entnehmen.

Geht es --wie im Streitfall-- allein darum, ob die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht worden ist, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer muss unter Heranziehung der zu dieser Frage ggf. vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europäischen und der nationalen Gerichte sowie der einschlägigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erläuterungen u.a.) Zweifel an der Einreihung der Ware durch das Finanzgericht (FG) wecken und aufzeigen, aus welchen Gründen seiner abweichenden Tarifauffassung möglicherweise der Vorzug vor derjenigen des FG gegeben werden könnte (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01, BFHE 198, 242, ZfZ 2002, 229).

Der Beschwerdebegründung ist --zusammengefasst-- nur zu entnehmen, dass die Klägerin die Wareneinreihung in die Pos. 8472 KN durch das HZA und das FG für "nicht korrekt", demgegenüber die Einreihung in die Pos. 8422 KN für "ohne Weiteres möglich und ... auch richtig" hält. Wie sich nämlich schon aus der von der Klägerin selbst gewählten Formulierung, "die Auslegung ... des Finanzgerichts engt den Anwendungsbereich der Position 8422 zu sehr und unzulässig ein" ergibt, zeigt die Klägerin keinen vom FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegten abstrakten Rechtssatz auf, der einer grundsätzlichen Überprüfung im Revisionsverfahren bedürfte, sondern wendet sich gegen die Subsumtion der streitigen Waren unter die für falsch gehaltene Tarifposition. Damit aber macht sie einen Rechtsanwendungsfehler des FG im Einzelfall geltend, der unter keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe fällt. Zwar ist die Revision auch zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des FG zu einer "greifbar gesetzwidrigen", auf sachfremden Erwägungen beruhenden und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung geführt hat. Anhaltspunkte dafür finden sich in der ausführlich und nachvollziehbar begründeten FG-Entscheidung nicht. Unterhalb dieser Grenze liegende Rechtsfehler reichen --wenn sie denn vorlägen-- nicht aus, um die Revision zuzulassen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2014 X B 159/13, BFH/NV 2014, 1743, m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.