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I B 91/14 KI-generiert

Binding nature of factual findings on tax estimation in revision proceedings limits admissibility of challenges to assessment accuracy

Geschäftsnummer I B 91/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellant's complaint for non-admission of revision as inadmissible, ordering the appellant to bear the costs, thereby upholding the lower court's judgment. The dispute involved a limited liability company challenging assessment notices issued by the tax authority for undeclared business revenue from 2005 to 2007, arguing that the Finance Court's estimation was contrary to reality and that the court had failed to sufficiently ascertain the facts. The BFH held that under § 118 Abs. 2 FGO, factual findings, including tax estimations under § 162 AO made by the Finance Court, are generally binding in revision proceedings; therefore, arguments regarding the correctness of the estimation do not typically warrant the admission of a revision. The court found the appellant's arguments unsubstantiated, noting that the lower court had properly based its estimation on an expert opinion and adequately addressed the appellant's objections, while the appellant failed to meet the requirements for a valid factual investigation objection or to demonstrate a uniform case law issue.

Legislator-Regeste

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Binding nature of factual findings on tax estimation in revision proceedings limits admissibility of challenges to assessment accuracy: a) Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das von der Vorinstanz vertretene Schätzungsergebnis wirklichkeitsfremd und damit schlechthin unvertretbar sei (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 13. Dezember 2013 X B 46/13, BFH/NV 2014, 488), kann der Senat dem Beschwerdevortrag keine konkreten Anhaltspunkte (Umstände) für diese Einschätzung entnehmen. Vielmehr hat das FG seine eigene Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) auf das Gutachten des gerichtlichen Buchsachverständigen gestützt und zudem im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es den Einwänden der Klägerin nicht folgt.

Schlagwörter

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Revision der Steuerveranlagung Sachverständigenkosten Steueruntersuchung Revisionsverfahren Ermessensveranlagung Steuerpflicht
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Volltext

Begrenzte revisionsrechtliche Prüfung von Schätzungsbescheiden

[LEITSATZ]

NV: Da die Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzgerichte zu den in einem Revisionsverfahren grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen gehören, führen Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen regelmäßig nicht zur Revisionszulassung.

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Juli 2014 7 K 1127/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren (2005 bis 2007) ein …unternehmen. Aufgrund nicht erklärter Betriebseinnahmen erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre Schätzungsbescheide. Die Klage blieb erfolglos; die Revision wurde von der Vorinstanz nicht zugelassen (Finanzgericht München, Urteil vom 28. Juli 2014 7 K 1127/13).

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin nicht durchgängig die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens erkennen lässt, hat die Klägerin nicht beachtet, dass die Schätzungen der Finanzgerichte zu den in einem Revisionsverfahren grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) gehören und deshalb Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (§ 162 der Abgabenordnung --AO--) regelmäßig nicht zur Revisionszulassung führen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2011 X B 68/10, BFH/NV 2011, 818).

a) Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das von der Vorinstanz vertretene Schätzungsergebnis wirklichkeitsfremd und damit schlechthin unvertretbar sei (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 13. Dezember 2013 X B 46/13, BFH/NV 2014, 488), kann der Senat dem Beschwerdevortrag keine konkreten Anhaltspunkte (Umstände) für diese Einschätzung entnehmen. Vielmehr hat das FG seine eigene Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) auf das Gutachten des gerichtlichen Buchsachverständigen gestützt und zudem im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es den Einwänden der Klägerin nicht folgt.

b) Unsubstantiiert ist des Weiteren die Rüge, die Vorinstanz habe die Grundlagen seiner Schätzung nicht hinreichend ermittelt (§ 76 FGO). Die Beschwerde hat insoweit erkennbar die Anforderungen an eine schlüssige Sachaufklärungsrüge (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 69 f.) nicht beachtet.

2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.