Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI B 143/14 KI-generiert

Care allowance requires formal proof of helplessness via SGB IX certificate or Care Level III, excluding lesser care grades

Geschäftsnummer VI B 143/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BFH) dismissed the taxpayer’s non-admission of revision complaint as inadmissible, thereby upholding the Cologne Finance Court’s judgment that denied the claim for the care allowance. The dispute centered on whether the taxpayer could substantiate the prerequisite of "helplessness" for the care allowance by demonstrating a lower level of care need or alternative criteria, rather than complying with the statutory formal proof requirements. Relying on § 33b(6) and (7) of the Income Tax Act (EStG) and § 65(2) of the Income Tax Implementation Ordinance (EStDV), the court held that the claim for the care allowance is strictly contingent on formal proof of helplessness via a certificate issued under Book IX of the Social Code (SGB IX) bearing the "H" marker, a decision under the Federal Compensation Act, or proof of being classified in Care Level III; the court explicitly rejected the argument that the allowance should be available for Care Levels I or II or based solely on legislative intent regarding revenue foregone.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 116 Abs. 5 FGO Satz 2 2. Halbsatz FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Care allowance requires formal proof of helplessness via SGB IX certificate or Care Level III, excluding lesser care grades: The dispute centered on whether the taxpayer could substantiate the prerequisite of "helplessness" for the care allowance by demonstrating a lower level of care need or alternative criteria, rather than complying with the statutory formal proof requirements. Relying on § 33b(6) and (7) of the Income Tax Act (EStG) and § 65(2) of the Income Tax Implementation Ordinance (EStDV), the court held that the claim for the care allowance is strictly contingent on formal proof of helplessness via a certificate issued under Book IX of the Social Code (SGB IX) bearing the "H" marker, a decision under the Federal Compensation Act, or proof of being classified in Care Level III; the court explicitly rejected the argument that the allowance should be available for Care Levels I or II or based solely on legislative intent regarding revenue foregone.

Schlagwörter

KI-generiert
Hilflosenentschädigung Pflegebeitrag gesetzliche Voraussetzung Steuer vom Einkommen Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Pflegebedürftigkeit
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 116 Abs. 5 FGO Satz 2 2. Halbsatz FGO

Justifies the court's decision to omit further reasoning in the final order.

§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the order that the appellant bears the costs of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur bei förmlichem Nachweis der Hilflosigkeit

[LEITSATZ]

NV: Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Hilflosigkeit entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 3 K 2765/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE]

1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

a) Für eine schlüssige (substantiierte) Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. November 2014 VI B 1/14, BFH/NV 2015, 332, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. März 2014 XI B 136/13, BFH/NV 2014, 1095).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, wie die "Hilflosigkeit" im Sinne des Pflegepauschbetrags gemäß § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu definieren und nachzuweisen ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt. Danach kann der Pflegepauschbetrag nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) belegt. Nach dieser Bestimmung hat der Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal "hilflos" durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit dem Merkzeichen "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen.

Dem Merkmal "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen. § 33b EStG verwendet den Begriff der Hilflosigkeit an zwei Stellen, nämlich in Abs. 3 Satz 3 und in Abs.

6. Wie das Finanzgericht zu Recht ausführt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber für den Nachweis ein und derselben Behinderung unterschiedliche Maßstäbe aufstellen wollte. Hierfür geben weder der Wortlaut des § 33b Abs. 7 EStG noch der des § 65 Abs. 2 EStDV einen Anhaltspunkt. Die Ermächtigung des § 33b Abs. 7 EStG steht am Ende der Vorschrift und schließt damit auch die Regelungen für den Pflegepauschbetrag mit ein. Hätte der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge i.S. des § 33b Abs. 3 EStG treffen wollen, hätte es nahe gelegen, die Ermächtigungsvorschrift im Anschluss daran einzufügen.

Die Stellung des § 33b Abs. 7 EStG am Schluss der gesamten Regelung spricht dafür, dass der Gesetzgeber eine Ermächtigung zur Regelung des Nachweises für alle Pauschbeträge i.S. des § 33b EStG treffen wollte. Auch § 65 EStDV lässt keine Einschränkung erkennen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift --wie bereits aus der Überschrift erkennbar-- insgesamt auf § 33b EStG. Ebenso wenig beschränkt sich der Wortlaut des § 65 Abs. 2 EStDV auf den Nachweis der Hilflosigkeit nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 9/02, BFHE 201, 511, BStBl II 2003, 476).

Auch die Literatur hält einhellig einen Nachweis entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV für erforderlich (Blümich/K. Heger, § 33b EStG Rz 114; Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 33b Rz 43; Hufeld in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33b Rz A 54 f., B 57; Schüler-Täsch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33b EStG Rz 116; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 33b Rz 19; Stöcker in Lademann, EStG, § 33b EStG Rz 196).

Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte angeführt, die eine neuerliche Entscheidung zur Frage des Nachweises der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags erforderten. Der Einwand der Klägerin, der Pflegepauschbetrag müsse auch für die Pflege von Menschen, die in Pflegestufe I oder II eingestuft seien, gewährt werden, weil dies zu den in der Gesetzesbegründung prognostizierten Steuermindereinnahmen führen würde, genügt hierfür ebenso wenig wie die Bezugnahme auf die Ausführungen des Herrn X. Im Übrigen hat dieser lediglich mitgeteilt, dass der Pflegepauschbetrag nicht nur bei einer Eingruppierung des Gepflegten in Pflegestufe III, sondern auch bei einer niedrigeren Pflegestufe und Hilflosigkeit im Sinne des Nachteilsausgleichs "H" in Anspruch genommen werden könne. Eine Bestätigung der Rechtsauffassung der Klägerin vermag der Senat darin nicht zu erkennen.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.