Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI B 87/14 KI-generiert

Classification of child benefit reclamation as reclamation order rather than settlement notice and case-specific nature of administrative act definiteness

Geschäftsnummer VI B 87/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the defendant's complaint for non-acceptance of revision, upholding the lower court's judgment against the family cash office and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute concerned the classification and validity of an administrative act issued by the tax authority to reclaim child benefits previously paid to a mother, with the authority arguing that the issue of sufficient definiteness for a settlement notice required a revision. The court held that the matter lacked fundamental legal significance because requirements for the specificity of administrative acts are fact-dependent and not abstractly clarifiable; crucially, the BFH determined that the contested document constituted a reclamation order under § 37(2) of the Fiscal Code (AO) rather than a settlement notice under § 218(2) AO, thereby rendering the raised legal question inapt for revision review.

Legislator-Regeste

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§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 37 Abs. 2 AO, § 218 Abs. 2 AO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Classification of child benefit reclamation as reclamation order rather than settlement notice and case-specific nature of administrative act definiteness: The dispute concerned the classification and validity of an administrative act issued by the tax authority to reclaim child benefits previously paid to a mother, with the authority arguing that the issue of sufficient definiteness for a settlement notice required a revision. The court held that the matter lacked fundamental legal significance because requirements for the specificity of administrative acts are fact-dependent and not abstractly clarifiable; crucially, the BFH determined that the contested document constituted a reclamation order under § 37(2) of the Fiscal Code (AO) rather than a settlement notice under § 218(2) AO, thereby rendering the raised legal question inapt for revision review.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Revision eines Entscheids Verwaltungsbeschwerde Familienleistungsausgleich Geldleistung Rückforderung von Leistungen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

Procedural basis cited for issuing the decision without a separate reasoning because the appeal was dismissed as unfounded.

§ 135 Abs. 2 FGO

Provision applied to determine that the defendant must bear the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Abgrenzung Rückforderungs- und Abrechnungsbescheid - Anforderungen an die Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids - grundsätzliche Bedeutung

[LEITSATZ]

1. NV: Ob ein Abrechnungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

2. NV: Rechtsfragen, die die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids betreffen, haben regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und lassen sich nicht abstrakt klären.

3. NV: Ein Bescheid mit dem die Familienkasse das gegenüber der kindergeldberechtigten Mutter festgesetzte und an das Kind gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlte Kindergeld von diesem zurückfordert, ist ein Rückforderungsbescheid gem. § 37 Abs. 2 AO und kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO.

[TENOR]

Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Mai 2014 2 K 2337/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der von der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse) vertretenen Ansicht kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Insbesondere ist konkret und substantiiert darauf einzugehen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2013 X B 96/12, BFH/NV 2013, 1802).

b) Die Familienkasse möchte die Rechtsfrage geklärt wissen, ob die hinreichende Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids erfordert, dass sämtliche erforderlichen Angaben in dem als Abrechnungsbescheid bezeichneten Schreiben erfasst werden, oder ob es genügt, wenn inhaltlich auf den beigefügten Aufhebungsbescheid Bezug genommen wird, der dem Abrechnungsbescheid zugrunde liegt und der sämtliche erforderlichen Angaben enthält.

2. Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist diese Frage weder klärungsbedürftig noch in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig.

a) Die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Klarheit und Genauigkeit eines Abrechnungsbescheids einschließlich seiner Erläuterungen zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung grundsätzlich geklärt und damit nicht klärungsbedürftig. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit von Steuerverwaltungsakten (§ 119 der Abgabenordnung --AO--) gebietet, dass der Regelungsinhalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig und exakt entnommen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273, m.w.N.). Die Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 AO) sind deshalb danach auszurichten, dass die Klärung der im Einzelfall zwischen den Beteiligten bestehenden Streitigkeit erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1998 VII B 1/98, nicht veröffentlicht --n.v.--, BFH/NV 1999, 738 --Leitsatz--).

b) Die Rechtsfrage ist wegen dieser Einzelfallbezogenheit auch nicht klärungsfähig. Die im Einzelnen und konkret zu stellenden Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids können regelmäßig nicht allgemein (abstrakt) festgestellt werden. Rechtsfragen, die die Anforderungen an die Bestimmtheit von steuerlichen Verwaltungsakten betreffen, haben deshalb regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und lassen sich nicht abstrakt klären (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 VII B 18/05, BFH/NV 2006, 902, und in BFH/NV 2007, 1273). Dies gilt auch für eine Sachverhaltskonstellation der hier vorliegenden Art (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1998 VII B 1/98, n.v., BFH/NV 1999, 738 --Leitsatz--).

c) Im Übrigen ist die von der Familienkasse aufgeworfene Rechtsfrage nach der Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids vorliegend schon deshalb nicht klärungsfähig, weil es sich bei dem streitbefangenen Bescheid nicht um einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO, sondern um einen Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO handelt. Es bleibt der Familienkasse unbenommen, einen solchen Bescheid erneut zu erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 XI R 15/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2015, 590).

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.