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III B 41/14 KI-generiert

Child benefit recovery: Inadmissibility of revision complaint challenging equitable waiver based on crediting to social benefits

Geschäftsnummer III B 41/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for non-admission of revision as inadmissible, thereby affirming the lower tax court's judgment and leaving the family office's revocation of child benefit entitlement in force. The dispute concerned the taxpayer's challenge to the revocation of child benefits paid for her son, arguing that the retroactive recovery should be waived because the benefits had been credited against her son's unemployment benefits (ALG II) and that the revocation constituted an act of ill faith due to the authority's prior knowledge of the end of his vocational training. The court held that the argument regarding the crediting of child benefits to other social transfer benefits is a matter of equitable waiver under § 227 of the Fiscal Code, which is not part of the substantive review in an annulment suit; consequently, the lower court was not required to address this issue, and the taxpayer failed to properly substantiate the alleged violation of due process or the need for legal development regarding equitable considerations.

Legislator-Regeste

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Child benefit recovery: Inadmissibility of revision complaint challenging equitable waiver based on crediting to social benefits: Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Schlagwörter

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Leistungsanspruch Revision eines Entscheids Familienleistungsausgleich Rücknahme der Nichtigerklärung Streitgegenstand missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe
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Volltext

Keine Entscheidung über Billigkeitsmaßnahme im Verfahren über Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

[LEITSATZ]

NV: Wendet sich ein Kläger gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung, so kann er nicht mit Erfolg geltend machen, die Rückforderung sei zu erlassen, weil das Kindergeld auf das Arbeitslosengeld II angerechnet worden sei.

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Februar 2014 12 K 566/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog Kindergeld für ihren Sohn M. Mit Bescheid vom 29. August 2012 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2011 auf, da sich M nicht mehr in Ausbildung befunden habe. Das anschließende Einspruchsverfahren hatte nur zum Teil Erfolg. Die Familienkasse hob durch Änderungsbescheid vom 8. Januar 2013 die Festsetzung des Kindergeldes nunmehr für die Zeiträume Januar bis August 2011, Dezember 2011 bis Februar 2012 und ab Juni 2012 auf. Im Übrigen wies sie den Rechtsbehelf durch Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2013 als unbegründet zurück.

Die anschließend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, M habe in den streitigen Zeiträumen keinen Ausbildungsplatz gesucht. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, das Kindergeld an M weitergegeben zu haben. Eine Rückforderung sei nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Der Billigkeitsantrag, den die Klägerin bei der Familienkasse gestellt habe, sei nicht Gegenstand der Anfechtungsklage.

Gegen die Entscheidung des FG wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Das FG habe übersehen, dass sie rechtzeitig mitgeteilt habe, dass M seine Ausbildung beendet habe. Sie sei ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen. Dennoch habe die Familienkasse die Zahlungen weiter geleistet. Die Rückforderung sei deshalb als illoyale Rechtsausübung anzusehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass M Arbeitslosengeld II (ALG II) bezogen habe und dass das Kindergeld auf die Leistungshöhe angerechnet worden sei. Sie --die Klägerin-- habe nicht davon ausgehen müssen, dass eine Rückzahlung erforderlich werde. Die Revision sei wegen mangelnder Sachaufklärung zuzulassen. Das FG habe nicht berücksichtigt, dass die Kindergeldzahlungen sich auf den Bezug des Arbeitslosengeldes ausgewirkt hätten. Wäre hier eine Erläuterung gegeben worden, so hätte das Kindergeld nicht zurückgefordert werden können. Aus diesem Grund sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das FG hätte Gelegenheit geben müssen, den Rechtsstandpunkt in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Außerdem sei wegen der Anrechnung des Kindergeldes auf den Bezug von ALG II eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Es handele sich um eine Grundsatzentscheidung.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Klägerin rügt in erster Linie, dass die Familienkasse das Kindergeld zurückfordert, obwohl dieses auf das von M bezogene ALG II angerechnet worden sei. Sie macht damit einen Gesichtspunkt geltend, der nur in dem Verfahren über die beantragte Billigkeitsmaßnahme eine Rolle spielen könnte. Der BFH hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei der Rückforderung von Kindergeld, das zu Unrecht bezogen, jedoch auf andere Transferleistungen angerechnet worden ist, ein Billigkeitserlass nach § 227 der Abgabenordnung gerechtfertigt sein kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298; vom 19. November 2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; vom 18. Dezember 2008 III R 93/06, BFH/NV 2009, 749, und vom 30. Juli 2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983). Das FG, das über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids zu entscheiden hatte, brauchte sich jedoch nicht mit einer Billigkeitsmaßnahme zu befassen, da eine solche nicht Gegenstand des Klagebegehrens war. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Klägerin, das FG habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 FGO) und habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich mit der Anrechnung des Kindergeldes nicht auseinandergesetzt oder darauf keinen Hinweis gegeben habe (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), geht somit von vornherein ins Leere. Dies gilt auch für den geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

2. Soweit die Klägerin vorträgt, die Rückforderung des Kindergeldes sei als illoyale Rechtsausübung zu beurteilen, weil die Familienkasse über die Beendigung der Berufsausbildung informiert gewesen sei, hat sie keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe genannt, geschweige denn dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.