Court fee calculation for joint and several import duty liability: full debt amount applies without division among debtors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the cost objector's objection, upholding the initial court fee calculation of €12,536 based on a full dispute value of €2,983,155, and ruled the procedure fee-free. The case involved a challenge to a court fee assessment in a non-allowance complaint procedure concerning an import duty assessment for cigarette smuggling; the objector argued the dispute value should be reduced to one-third of the total customs debt because the customs administration had imposed the liability on three smugglers jointly. The court held that when multiple parties are liable as joint debtors under Art. 213 of the Customs Code, the dispute value for fee calculation is determined by the full amount of import duties claimed against the specific plaintiff, rendering a division among the number of joint debtors inapplicable, and noted that any request for a fee waiver due to financial hardship falls under the jurisdiction of the enforcement office, not the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertCourt fee calculation for joint and several import duty liability: full debt amount applies without division among debtors: Die Erinnerung, über die das Gericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Keine Quotelung der geschuldeten Einfuhrabgabenschuld zur Streitwertberechnung bei Inanspruchnahme mehrerer Schmuggler als Gesamtschuldner
[LEITSATZ]
NV: Werden mehrere an einem Zigarettenschmuggel Beteiligte nach Art. 213 ZK als Gesamtschuldner auf Zahlung der infolge des Einfuhrschmuggels entstandenen Einfuhrabgaben in voller Höhe des Abgabenbetrags in Anspruch genommen, ist der Streitwert nach den Einfuhrabgaben zu bemessen, die das HZA gegenüber dem Kläger geltend gemacht hat. Im Rahmen der Streitwertberechnung kommt eine Aufteilung nach der Anzahl der Gesamtschuldner nicht in Betracht .
[TENOR]
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 18. Dezember 2014 ... wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
[TATBESTAND]
I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wurde vom Hauptzollamt (HZA) wegen Beteiligung an einem Zigarettenschmuggel als Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) i.V.m. § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes und § 21 des Tabaksteuergesetzes gesamtschuldnerisch mit zwei anderen Tatbeteiligten auf Zahlung eines Einfuhrabgabenbetrags in Höhe von 2.983.155 € in Anspruch genommen. Einspruch und Klage gegen den Abgabenbescheid hatten keinen Erfolg. Die vom Kostenschuldner zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat dieser wieder zurückgenommen. Mit Kostenrechnung vom 18. Dezember 2014 wurde dem Kostenschuldner für das Beschwerdeverfahren (Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde), ausgehend von einem Streitwert von 2.983.155 €, eine Gebühr in Höhe von 12.536 € auferlegt (Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Es macht geltend, dass der Streitwert auf der Grundlage seiner Beteiligung am Einfuhrschmuggel zu berechnen sei. Da das HZA insgesamt drei Schuldner in Anspruch genommen habe, sei der Streitwert auf ein Drittel der Zollschuld festzusetzen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Erinnerung, über die das Gericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
1. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall hat der Kostenschuldner einen gegen ihn erlassenen Abgabenbescheid angefochten, mit dem er zusammen mit anderen Abgabenschuldnern nach Art. 213 ZK als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden ist. Dies bedeutet, dass jeder Gesamtschuldner auf die volle Summe in Anspruch genommen werden kann. Ausweislich seines vor dem Finanzgericht gestellten Klageantrags bestand das Interesse des Kostenschuldners in einer ersatzlosen Aufhebung des gegen ihn ergangenen Abgabenbescheids. Daher ist die Kostenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall der Streitwert nach den Einfuhrabgaben zu bemessen ist, die das HZA nach einem Teilwiderruf des Abgabenbescheids gegenüber dem Kostenschuldner noch geltend gemacht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das HZA in zulässiger Weise (Senatsentscheidungen vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2005, 86, und vom 2. August 1988 VII B 111/87, BFH/NV 1989, 152) noch weitere am Einfuhrschmuggel beteiligte Täter in Anspruch genommen hat.
2. Soweit sich dem Vorbringen des Kostenschuldners entnehmen lässt, dass er aufgrund der behaupteten Bedürftigkeit einen Erlass der Gerichtskosten im Wege einer Billigkeitsentscheidung bzw. eine zinslose Stundung begehrt, ist für die Bescheidung dieses Antrags die Vollstreckungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig, so dass der Bundesfinanzhof an einer Entscheidung gehindert ist.
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).