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VI B 80/14 KI-generiert

Double household deduction eligibility where spouses cohabit at workplace: center of life interests test under § 9 EStG

Geschäftsnummer VI B 80/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer couple's complaint against the non-admission of an appeal, upholding the lower court's decision that denied them expense deductions for a double household, meaning the taxpayers lost and the tax office's assessment stood. The dispute concerned whether expenses incurred for a separate residence qualified as deductible double household maintenance costs under § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 of the German Income Tax Act, where both spouses were employed and resided together at the work location for most of the year while maintaining a previous home. The court ruled that the existence of a marriage does not automatically preclude the recognition of a double household; instead, the determination of the center of life interests requires a case-by-case assessment of all circumstances. While cohabitation at the work location during the week does not alone shift the center of life interests there, moving into a family-appropriate apartment with a partner at the work location generally shifts that center, thereby negating the double household claim, and the lower court’s specific application of this standard was found to be legally correct.

Legislator-Regeste

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§ 135 Abs. 2 FGO; Double household deduction eligibility where spouses cohabit at workplace: center of life interests test under § 9 EStG: The dispute concerned whether expenses incurred for a separate residence qualified as deductible double household maintenance costs under § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 of the German Income Tax Act, where both spouses were employed and resided together at the work location for most of the year while maintaining a previous home. The court ruled that the existence of a marriage does not automatically preclude the recognition of a double household; instead, the determination of the center of life interests requires a case-by-case assessment of all circumstances. While cohabitation at the work location during the week does not alone shift the center of life interests there, moving into a family-appropriate apartment with a partner at the work location generally shifts that center, thereby negating the double household claim, and the lower court’s specific application of this standard was found to be legally correct.

Schlagwörter

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Abzug vom Einkommen Konkubinatspartner Besteuerung von Ehepaaren Steuerüberwälzung Heimarbeit Steuerdomizil bei Doppelbesteuerung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Provision cited in the dispositive to impose the costs of the complaint proceedings on the plaintiffs.

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Volltext

Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten

[LEITSATZ]

1. NV: Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

2. NV: Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten.

3. NV: In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Juni 2014 4 K 3546/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

1. Die Beschwerde hat --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten eine Revisionszulassung für erforderlich, weil das Finanzgericht (FG) das Vorhandensein einer Ehe im Rahmen der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung angenommen werden könne, als nachteilig angesehen habe. Soweit die Kläger geltend machen wollen, es sei im Allgemeininteresse zu klären, ob eine solche nachteilige Berücksichtigung der Ehe rechtlich zulässig ist, kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht. Bei der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes vorliegt, ist nicht zwischen Ehegatten und anderen Personen zu unterscheiden. Vielmehr ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE, DStR 2015, 214).

Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Einzelfallwürdigung vorgenommen. Indem sich die Kläger hiergegen wenden, machen sie im Grunde eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall geltend. Hiermit können sie indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren --hier nicht vorliegenden-- Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehört werden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.