Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 90/14 KI-generiert

Realization of dissolution loss during ongoing liquidation where insolvency opening was rejected due to insufficient assets

Geschäftsnummer IX B 90/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) denied the taxpayer's complaint for leave to appeal, thereby upholding the lower court's decision that the dissolution loss was not realizable in the assessment year. The dispute concerned the timing for recognizing a dissolution loss under § 17 EStG for a shareholder of a limited liability company where the company entered liquidation and the opening of insolvency proceedings was rejected due to insufficient assets. The taxpayers argued that the loss was realizable in the assessment year because the company was insolvent, challenging the tax authority's and the lower court's position that the loss remained uncertain. The BFH held that under established case law, a dissolution loss is only realized when the liquidation is complete or when further material changes to the loss amount can no longer be expected; here, because ongoing claims by the company and unsettled guarantee disputes meant the final asset distribution and subsequent acquisition costs were not yet fixed, the loss was not realized in the relevant year, and the lower court's factual assessment and rejection of procedural error claims were affirmed.

Legislator-Regeste

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§ 17 EStG; Realization of dissolution loss during ongoing liquidation where insolvency opening was rejected due to insufficient assets: Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen (1.). Auch der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor (2.).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Vermögensverwertung Bezugsteuer beschränkte Haftung Steuerveranlagungsverfahren Finanzgesellschaft
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Volltext

Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei noch andauernder Liquidation

[LEITSATZ]

NV: Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH mangels Masse abgelehnt, steht jedoch die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters im Streitjahr aufgrund der noch andauernden Liquidation der Gesellschaft und noch nicht abgeschlossener Vergleichsverhandlungen mit der Bank aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme nicht fest, ist der Auflösungsverlust gem. § 17 EStG noch nicht realisiert .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen (1.). Auch der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor (2.).

1. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Vielmehr hat das Finanzgericht (FG) in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestimmt sich nach Auflösung einer Kapitalgesellschaft der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns und -verlustes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Dieser Zeitpunkt ist bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation normalerweise der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation. Erst dann steht fest, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann und ferner welche nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen und welche Veräußerungs- und Auflösungskosten der Gesellschafter persönlich zu tragen hat. Der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, kann auch schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162, unter 1.b, und VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459; vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343, unter II.2.a, und vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786, unter II.1.a und b).

b) Diese Grundsätze hat die angefochtene Entscheidung des FG in ihren tragenden Entscheidungsgründen berücksichtigt. Nach den insoweit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG war der Verlust im Streitjahr 2003 trotz der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse noch nicht realisiert, weil die Höhe des Auflösungsverlusts zum 31. Dezember 2003 nicht hinreichend sicher feststand. Denn nach den Feststellungen des FG lief noch ein Liquidationsverfahren und kamen noch Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen in Betracht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass seitens der GmbH bis 2008 noch Forderungen klageweise geltend gemacht worden und damit noch Zuflüsse zur Liquidationsmasse zu erwarten waren. Zudem führte der Kläger noch Vergleichsverhandlungen mit der X-Sparkasse aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme, die nicht vor 2010 abgeschlossen waren.

2. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG greift nicht durch. Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung das Gutachten des vom Insolvenzgericht bestellten Sachverständigen unzureichend gewürdigt, wendet er sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des streitigen Sachverhalts durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2009 IX B 81/09, BFH/NV 2010, 50, unter 2.b, m.w.N.).

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.