Pension provision valuation for shareholder-managing directors: contractual retirement age supersedes statutory minimum pension age
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the tax authority's revision, confirming that the lower court's decision in favor of the company prevailed. The dispute concerned the calculation of the partial value of pension provisions for two majority shareholders who were also managing directors of a limited liability company, where the tax authority had incorrectly applied a statutory minimum retirement age of 66 or 67 years, contrary to the contractual provision of 65 years. The court held that under § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG 2009, the partial value must be calculated based on the amounts to be accrued from the start of the fiscal year the employment began until the specific retirement age stipulated in the individual pension commitment. Consequently, no minimum pension age requirement applies to commitments made to controlling shareholder-managing directors, and the tax authority's reliance on R 6a Abs. 8 EStR 2008/2012 was deemed incorrect.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 126a FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Pension provision valuation for shareholder-managing directors: contractual retirement age supersedes statutory minimum pension age: The dispute concerned the calculation of the partial value of pension provisions for two majority shareholders who were also managing directors of a limited liability company, where the tax authority had incorrectly applied a statutory minimum retirement age of 66 or 67 years, contrary to the contractual provision of 65 years. The court held that under § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG 2009, the partial value must be calculated based on the amounts to be accrued from the start of the fiscal year the employment began until the specific retirement age stipulated in the individual pension commitment. Consequently, no minimum pension age requirement applies to commitments made to controlling shareholder-managing directors, and the tax authority's reliance on R 6a Abs. 8 EStR 2008/2012 was deemed incorrect.
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KI-generiertProcedural basis for rendering the decision without a oral hearing because the revision was unanimously deemed unfounded.
Legal basis for the decision on the allocation of costs.
Volltext
Berechnung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung - Kein Mindestpensionsalter bei Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
[LEITSATZ]
NV: Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind. Ein Mindestpensionsalter wird hiernach auch für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. September 2013 I R 72/12, BFHE 244, 236; gegen R 6a Abs. 8 EStR 2008/2012) .
[TATBESTAND]
I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, sind der im Juli 1961 geborene A und der im Juli 1965 geborene B zu je 50 v.H. beteiligt. A und B sind auch Geschäftsführer der Klägerin. Mit ihnen wurden jeweils zum 1. Januar 1997 gleich lautende Geschäftsführerverträge abgeschlossen. Im Februar 1998 vereinbarte die Klägerin auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses mit A und B jeweils eine Zusage für eine Altersversorgung bei Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 68.000 DM mit einer jährlichen Anpassung an die Gehaltsstruktur. Die Versorgungszusage wurde mit Verträgen vom 3. Januar 2000 jeweils auf 80.600 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht.
Bei Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags der Klägerin für das Streitjahr (2010) legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) einen Teilwert der Pensionsverpflichtungen zugrunde, welcher nicht auf Grundlage des in den Versorgungszusagen festgelegten Eintritts des Versorgungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet wurde, sondern bei dem gemäß R 6a Abs. 8 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR 2008/2012) unterstellt wurde, dass der Versorgungsfall erst mit einem Pensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren eintritt. Dies führte für das Streitjahr zu einem Absinken der Teilwerte und zu dadurch bedingten Erhöhungen der steuerlichen Bemessungsgrundlagen.
Der deswegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) München durch antragsgemäße Änderung der angefochtenen Bescheide stattgegeben (Urteil vom 25. November 2013 7 K 1542/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 463).
Gegen das FG-Urteil richtet sich die --vom FG zugelassene-- auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des FA.
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat hat in einem Parallelfall die hier einzig streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 11. September 2013 I R 72/12 (BFHE 244, 236), welches zum Zeitpunkt des Erlasses des FG-Urteils noch nicht veröffentlicht war, entschieden. Danach sind gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 2009 für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind; ein Mindestpensionsalter wird hiernach auch für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt (gegen R 6a Abs. 8 EStR 2008/2012). Auf dieser Grundlage hat das FG im Streitfall zutreffend entschieden, dass für die Bemessung der Pensionsrückstellungen für A und B das in den Zusagen vereinbarte Pensionsalter von 65 Jahren zugrunde zu legen war.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Das FA hat im vorliegenden Verfahren keine wesentlich neuen Aspekte vorgebracht, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 244, 236 nicht bedacht hat. Da anderweitige Rechtsverletzungen durch das angefochtene Urteil vom FA nicht gerügt worden und für den Senat nicht ersichtlich sind, bleibt die Revision ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.