Adoption costs excluded from extraordinary burdens due to voluntary nature and absence of medical treatment character
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayers' revision, upholding the lower court’s decision that the tax authority was correct to reject the claim, thereby allowing the 2008 income tax assessment to stand. The dispute concerned whether expenses incurred for the adoption of a child qualified as extraordinary burdens (außergewöhnliche Belastungen) under § 33 of the German Income Tax Act (EStG), given that the taxpayers suffered from organic sterility but had refused artificial insemination on ethical and health grounds. The Court held that adoption costs do not constitute medical expenses because adoption is a legal act of child welfare rather than a medically indicated treatment for sterility, and characterizing it otherwise would violate the adoptive child's human dignity. Furthermore, the Court ruled that the decision to adopt is a voluntary choice within the individual's sphere of life planning, not a situation of compulsion arising from legal, factual, or moral constraints, and thus the expenses were not "necessarily incurred" (zwangsläufig) for tax deduction purposes.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 EStG, § 126 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Adoption costs excluded from extraordinary burdens due to voluntary nature and absence of medical treatment character: The dispute concerned whether expenses incurred for the adoption of a child qualified as extraordinary burdens (außergewöhnliche Belastungen) under § 33 of the German Income Tax Act (EStG), given that the taxpayers suffered from organic sterility but had refused artificial insemination on ethical and health grounds. The Court held that adoption costs do not constitute medical expenses because adoption is a legal act of child welfare rather than a medically indicated treatment for sterility, and characterizing it otherwise would violate the adoptive child's human dignity. Furthermore, the Court ruled that the decision to adopt is a voluntary choice within the individual's sphere of life planning, not a situation of compulsion arising from legal, factual, or moral constraints, and thus the expenses were not "necessarily incurred" (zwangsläufig) for tax deduction purposes.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis cited in the operative part for the dismissal of the revision as unfounded.
Provision cited for the allocation of costs in the revision proceedings to the appellants.
Volltext
Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen
[LEITSATZ]
Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG.
[TENOR]
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg vom 10. Oktober 2011 6 K 1880/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
[TATBESTAND]
I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Aufwendungen für die Adoption eines Kindes, die erst in den Folgejahren vollzogen werden konnte, in Höhe von 8.560,68 € als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
Wegen sog. primärer Sterilität haben die Kläger keine leiblichen Kinder. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht, weil sie nicht zwangsläufig entstanden seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 414 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies.
Die Kläger beantragen,das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2011 6 K 1880/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 24. Juni 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2010 dahingehend abzuändern, dass nach Abzug der zumutbaren Belastung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 393 € anerkannt werden.
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Aufwendungen für die Adoption eines Kindes zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anerkannt.
1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
a) Der Bundesfinanzhof (BFH) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Als Krankheitskosten werden solche Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit entstehen oder mit dem Ziel, die Krankheit erträglich zu machen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414; vom 18. Mai 1999 III R 46/97, BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761). Die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners ist als objektiv regelwidriger Körperzustand eine Krankheit im Sinne dieser Rechtsprechung. Da die heterologe Insemination die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff ersetzt und damit in ihrer Gesamtheit dazu dient, eine durch Krankheit behinderte Körperfunktion zu ersetzen, stellt sie eine medizinische Maßnahme zur Beseitigung der unmittelbaren Krankheitsfolge der Kinderlosigkeit eines Paares dar (Senatsurteil in BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414) und führt daher zu nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten.
b) Die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen keine Krankheitskosten im Sinne dieser Rechtsprechungsgrundsätze dar.
Eine medizinische Leistung liegt weder vor noch kann der Vorgang einer Adoption einer solchen gleichgestellt werden. Die Adoption ist in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Entsprechend fordert § 1741 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Grundvoraussetzung, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dienen müsse. Die Vorstellung von einer Adoption als medizinisch indizierter Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre zudem auch nicht mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) vereinbar, weil ein solches Verständnis das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen würde, das zur Linderung einer Krankheit der Adoptiveltern diente (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; BFH-Beschluss vom 5. Januar 1990 III B 53/89, BFH/NV 1990, 430).
2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind den Klägern auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig erwachsen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Auslandsadoptionen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig (BFH-Urteile in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596, und vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).
b) Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; BFH-Beschluss vom 27. April 1995 III B 77/93, BFH/NV 1996, 39).
Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (z.B. BFH-Urteile vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 3. März 2005 III R 68/03, BFHE 209, 312, BStBl II 2005, 266; vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871). Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich wie hier die Verwirklichung des Kinderwunschs (Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) betreffen. Der Senat verkennt nicht, dass der Wunsch, Kinder zu haben und aufzuziehen, bei Kinderlosen, die sich für eine Auslandsadoption entscheiden, oftmals ein wesentliches sinnstiftendes Element des Lebens sein wird. Entsprechend dürfte die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der durch den Einzelnen gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.