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I B 164/13 KI-generiert

Inadmissibility of revision complaint for failure to substantiate procedural error regarding insufficient specification of claim in tax estimation cases

Geschäftsnummer I B 164/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer's non-admission complaint as inadmissible, thereby leaving the lower finance court's dismissal of the main suit in force; the taxpayer did not prevail. The dispute involved a limited liability company challenging corporate, VAT, and trade tax assessments for 2010 and 2011 based on estimated bases after its bookkeeping was rejected, where the lower court had dismissed the suit as inadmissible due to insufficient specification of the claim despite a court-ordered deadline. The decisive legal issue was whether the taxpayer sufficiently substantiated a procedural error under § 115 (2) no. 3 FGO; the BFH held that merely claiming inability to substantiate the estimate due to the seizure of documents by criminal authorities was insufficient, as the taxpayer failed to explain why access to the files via the tax authority or the external audit report was impossible, thus failing to meet the clarity requirements of § 116 (3) sentence 3 FGO regarding the allegation that the lower court erroneously issued a procedural judgment instead of a decision on the merits.

Legislator-Regeste

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§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Inadmissibility of revision complaint for failure to substantiate procedural error regarding insufficient specification of claim in tax estimation cases: The dispute involved a limited liability company challenging corporate, VAT, and trade tax assessments for 2010 and 2011 based on estimated bases after its bookkeeping was rejected, where the lower court had dismissed the suit as inadmissible due to insufficient specification of the claim despite a court-ordered deadline. The decisive legal issue was whether the taxpayer sufficiently substantiated a procedural error under § 115 (2) no. 3 FGO; the BFH held that merely claiming inability to substantiate the estimate due to the seizure of documents by criminal authorities was insufficient, as the taxpayer failed to explain why access to the files via the tax authority or the external audit report was impossible, thus failing to meet the clarity requirements of § 116 (3) sentence 3 FGO regarding the allegation that the lower court erroneously issued a procedural judgment instead of a decision on the merits.

Schlagwörter

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Steuermeldung verfahrensrechtliche Fragen Revision eines Entscheids Schriftstückbeschlagnahme Strafanzeige beschränkte Steuerpflicht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Cited in the dispositive as the legal basis for the cost decision following the dismissal of the complaint as inadmissible.

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Volltext

Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Schätzungsbescheid - Verfahrensmangel bei Prozessurteil statt Sachurteil über zulässige Klage

[LEITSATZ] 1. NV: Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das FG die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von dem Kläger nicht hinreichend bezeichnet worden .

2. NV: Ein solcher Verfahrensfehler ist nicht schlüssig gerügt, wenn der Steuerpflichtige lediglich vorträgt, die Klage gegen einen Schätzungsbescheid habe in Folge der Beschlagnahme der besteuerungsrelevanten Unterlagen nur mit der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Schätzung begründet werden können. Vielmehr muss dargelegt werden, warum die zur Substantiierung des Klagebegehrens nötigen Informationen nicht über eine Akteneinsicht oder aus einem dem Steuerpflichtigen verfügbaren Außenprüfungsbericht gewonnen werden konnten .

[TATBESTAND] 1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), betrieb in den Streitjahren 2010 und 2011 eine Nachtbar. Für das Jahr 2011 reichte sie keine Steuererklärungen beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein.

2

Im Zuge einer durchgeführten Außensowie Steuerfahndungsprüfung ging das FA davon aus, dass erhebliche Umsätze nicht der Besteuerung unterworfen worden waren. Es verwarf die vorhandene Buchführung als nicht ordnungsgemäß, schätzte die Besteuerungsgrundlagen und erließ schließlich für 2010 geänderte und für 2011 erstmalige Körperschaft-, Umsatzund Gewerbesteuermessbescheide. Mit ihren Einsprüchen machte die Klägerin geltend, dass die Schätzungen unzutreffend und nicht nachvollziehbar seien. Als die angekündigte Ergänzung der Einspruchsbegründung ausgeblieben war, wies das FA die Rechtsbehelfe als unbegründet zurück.

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Im Klageverfahren machte die Klägerin erneut geltend, dass die unzutreffenden Hinzuschätzungen auf unhaltbaren Vermutungen beruhten und die Bescheide infolge dessen aufzuheben seien.

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Nachdem die Klägerin eine Aufforderung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG), den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, erst nach Fristablauf dahingehend beantwortet hatte, eine weiter gehende Konkretisierung sei ihr wegen der Beschlagnahme der steuerlich relevanten Unterlagen und der Ablehnung ihres Antrages auf Herausgabe der Beweismittel nicht möglich, wies das FG die Klage als unzulässig ab. Das Klagebegehren lasse sich selbst unter Heranziehung der Steuerakten nicht erkennen. Die Verweigerung der Herausgabe der sichergestellten Unterlagen entlaste sie im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nicht. Außerdem habe sie über den Betriebsprüfungsbericht verfügt, anhand dessen eine Substantiierung des Streitgegenstands möglich gewesen sei (Urteil vom 3. September 2013 6 K 129/13).

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Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.

6

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 7

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Die Klägerin hat nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt.

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1. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das FG über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das FG die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von dem Kläger nicht hinreichend bezeichnet worden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371).

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2. Eine Verletzung des § 65 FGO hat die Klägerin im Streitfall nicht schlüssig dargelegt.

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a) Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen, so muss er zwecks Bezeichnung des Klagebegehrens zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304; in BFH/NV 2013, 1795).

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b) Dass die Klägerin in dieser Weise ihrer Pflicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens nachgekommen sei, hat sie in der Beschwerdebegründung selbst nicht vorgetragen. Dort wird nicht in Abrede gestellt, dass die Klage lediglich mit dem pauschalen Vorbringen begründet wurde, die Schätzungen beruhten auf unhaltbaren Vermutungen, seien unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Dies reichte aber ersichtlich nicht aus, um den Gegenstand einer gegen einen Steuerbescheid gerichteten Anfechtungsklage hinreichend zu bezeichnen. Der Hinweis der Klägerin, substantiierte Angaben seien wegen der Beschlagnahme und Nichtherausgabe der steuerrelevanten Unterlagen nicht möglich gewesen, führt nicht zur Schlüssigkeit der Verfahrensrüge. Denn damit wird nicht aufgezeigt, dass ihr jeglicher Zugang zu den für die sachgerechte Bezeichnung des Klagebegehrens nötigen Informationen verwehrt war. So führt die Klägerin insbesondere nicht aus, weshalb ihr die unmittelbare oder die durch das FA oder das FG vermittelte Einsichtnahme in die von den Strafverfolgungsbehörden verwahrten Unterlagen nicht möglich gewesen sein sollte. Das FG hat darauf und die damit in Zusammenhang stehende Möglichkeit, die Ausschlussfrist zu verlängern, zu Recht hingewiesen. Die Beschwerdebegründung verhält sich auch nicht dazu, weshalb der für die Klägerin verfügbare Außenprüfungsbericht, der in seinen Anlagen zahlreiche Einzelangaben zur Schätzung der Betriebseinnahmen/Umsätze des Barbzw. Bordellbetriebs enthielt, als Grundlage für eine nähere Substantiierung des Klagebegehrens ausschied.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.