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IX S 10/14 KI-generiert

Hearing complaint regarding factual settlement: Cumulative grounds require dual violation demonstration

Geschäftsnummer IX S 10/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellant's complaint of lack of hearing (Anhörungsrüge) as unfounded, rejecting the challenge to the lower court's non-admission decision. The dispute concerned a tax assessment where the appellant alleged that the Financial Court had violated his right to legal hearing by concluding a factual settlement (tatsächliche Verständigung) before final deliberation, thereby preventing him from submitting further arguments regarding advertising costs. The BFH held that no violation of Art. 103(1) GG or § 96(2) FGO occurred because the court had expressly engaged with the appellant's arguments, and the appellant failed to demonstrate that additional submission would have been decisive given that the original non-admission decision was cumulatively based on two independent grounds, requiring the demonstration of a hearing violation regarding both parts to succeed.

Legislator-Regeste

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Hearing complaint regarding factual settlement: Cumulative grounds require dual violation demonstration: The dispute concerned a tax assessment where the appellant alleged that the Financial Court had violated his right to legal hearing by concluding a factual settlement (tatsächliche Verständigung) before final deliberation, thereby preventing him from submitting further arguments regarding advertising costs. The BFH held that no violation of Art. 103(1) GG or § 96(2) FGO occurred because the court had expressly engaged with the appellant's arguments, and the appellant failed to demonstrate that additional submission would have been decisive given that the original non-admission decision was cumulatively based on two independent grounds, requiring the demonstration of a hearing violation regarding both parts to succeed. «Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).»

Schlagwörter

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Zulässigkeit der Gehörsrüge Vollstreckung eines deutschen Versäumnisurteils unzulässige Begründung Darlegung der Revisionsgründe Verletzung des rechtlichen Gehörs Vollstreckung deutscher Entscheide

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Volltext

Anhörungsrüge

[LEITSATZ] 1. NV: Zur schlüssigen Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs zählt auch der Vortrag, was bei Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre .

2. NV: Ist ein Beschluss kumulativ begründet, so setzt der Erfolg einer Anhörungsrüge eine Gehörsverletzung hinsichtlich beider entscheidungserheblicher Teilbegründungen voraus .

[GRUENDE] 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 2013 IX S 14/12, BFH/NV 2013, 1596).

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2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) zu der Frage, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör seitens des Finanzgerichts (FG) verletzt worden ist, ersichtlich zur Kenntnis genommen; denn er hat sich mit diesem Vorbringen in seinem Beschluss ausdrücklich auseinandergesetzt. Soweit der Kläger meint, der Senat hätte nicht zur Kenntnis genommen, dass die Ausführungen des Vorsitzenden des FG im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung nach der abschließenden Beratung erfolgt seien, da nämlich eine solche nach dem Termin vom 26. September 2012 nicht mehr stattgefunden habe, verkennt er die Erheblichkeit dieses Umstands für den Beschluss des BFH vom 10. April 2014. Denn dieser stützt sich nicht darauf, dass tatsächlich keine spätere Beratung mehr stattgefunden hat, sondern stellt vielmehr darauf ab, dass der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, dass möglicher weiterer Sachvortrag unerheblich wäre. Vielmehr hätte der Kläger vorsorglich zur Sache weiter vortragen können.

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Doch selbst wenn man hierauf nicht abstellen wollte, wäre durch die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers eine Gehörsverletzung seitens des FG nicht schlüssig dargelegt. Denn der Kläger hat es unterlassen, darzulegen, was er vorgetragen hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass die Klage hinsichtlich der Werbungskosten bis 2006 Erfolg haben würde und inwiefern das Urteil darauf beruhen könnte. Insoweit ist auch der Beschluss des BFH vom 10. April 2014 doppelt begründet. In seiner Anhörungsrüge trägt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des BFH aber lediglich dazu vor, dass nach dem 26. September 2013 keine weitere abschließende Beratung mehr stattgefunden habe.

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Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).