Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 48/14 KI-generiert

Denial of hearing postponement for suspected procedural delay and non-cooperation

Geschäftsnummer IX B 48/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance dismissed the plaintiff's non-admission complaint, thereby upholding the lower finance court's decision to deny the request to reschedule the oral hearing. The dispute centered on a procedural challenge under the principle of legal hearing, where the plaintiff argued that the finance court violated their right to be heard by rejecting a motion to postpone the hearing date. The plaintiff sought rescheduling on the grounds of a severe flu infection, but the complaint failed because the initial application did not cite this illness, and the plaintiff's claim of travel difficulty was contradicted by the ability to consult a physician 83 km away. Relying on Article 103(1) of the Basic Law and Section 227(1) of the Code of Civil Procedure, the court held that the lower court was entitled to assess all known circumstances, including the plaintiff's prior conduct and cooperation, to find an evident intent to delay the proceedings. The appellate court concluded that the lower court provided a coherent and sufficient basis for its denial, and no substantive procedural errors were demonstrated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 135 Abs. 2 FGO; Denial of hearing postponement for suspected procedural delay and non-cooperation: The dispute centered on a procedural challenge under the principle of legal hearing, where the plaintiff argued that the finance court violated their right to be heard by rejecting a motion to postpone the hearing date. The plaintiff sought rescheduling on the grounds of a severe flu infection, but the complaint failed because the initial application did not cite this illness, and the plaintiff's claim of travel difficulty was contradicted by the ability to consult a physician 83 km away. Relying on Article 103(1) of the Basic Law and Section 227(1) of the Code of Civil Procedure, the court held that the lower court was entitled to assess all known circumstances, including the plaintiff's prior conduct and cooperation, to find an evident intent to delay the proceedings. The appellate court concluded that the lower court provided a coherent and sufficient basis for its denial, and no substantive procedural errors were demonstrated.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensverzögerungen mündliche Verhandlung Prozessleitung Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrensgrundsatz verspätetes Ausstandsgesuch
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 135 Abs. 2 FGO

Cited in the final order to determine the allocation of costs for the dismissed complaint.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

[LEITSATZ]

NV: Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.

[GRUENDE]

Die allein auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) in Gestalt der Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2014 gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 2013 IX B 71/13, BFH/NV 2014, 175). Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht (FG) anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668, m.w.N.). Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das FG nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat.

Im Streitfall begegnet die Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung keinen rechtlichen Bedenken. Das FG hat die Ablehnung der Terminverlegung ausführlich und schlüssig begründet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der einen Tag vor Ausstellung des ärztlichen Attests zu einem "ausgeprägten grippalen Infekt" gestellte Terminverlegungsantrag vom 22. Januar 2014 diesen grippalen Infekt als Verlegungsgrund nicht einmal erwähnt, sowie darauf, dass die Konsultation des Arztes über eine Entfernung von 83 km vom Wohnort des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) möglich sein sollte, nicht aber die Reise zum Termin.

Im Übrigen hat das FG die Ablehnung der Terminverlegung auch darauf gestützt, dass es die Überzeugung einer Prozessverschleppungsabsicht gewonnen habe. Diese Annahme hat das FG wiederum ausführlich begründet. Gegen die hierzu angestellten Erwägungen haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben, die einen Verfahrensmangel der Gehörsverletzung belegen könnten.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.