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VII B 167/13 KI-generiert

Tariff classification of plastic tire valve caps: rejection of "wheel accessories" under CN 8708 in favor of "other plastic articles" under CN 3926

Geschäftsnummer VII B 167/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint, upholding the lower court’s decision that classified plastic tire valve caps with positional markings ("VR", "VL", etc.) under Combined Nomenclature (KN) code 3926 90 97 (other plastic articles) rather than 8708 70 99 (parts and accessories of wheels), thereby affirming that the importer prevailed in maintaining the plastic classification and the import authority’s tariff treatment. The dispute centered on whether these caps constituted "accessories" to vehicle tires under KN Heading 8708 or were merely "other plastic articles" under Heading 3926, with the court rejecting the taxpayer's arguments that the lower court relied on a flawed exclusionary note for Chapter XVII or failed to obtain an expert opinion on the caps' use as tire markers. The court held that there was no fundamental legal question requiring review and no procedural error, ruling that the caps do not meet the definition of "accessories" under the Harmonized System because they do not make the machine capable of performing specific work or expand its use cases in a functional manner related to the tire's primary function.

Legislator-Regeste

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Tariff classification of plastic tire valve caps: rejection of "wheel accessories" under CN 8708 in favor of "other plastic articles" under CN 3926: The dispute centered on whether these caps constituted "accessories" to vehicle tires under KN Heading 8708 or were merely "other plastic articles" under Heading 3926, with the court rejecting the taxpayer's arguments that the lower court relied on a flawed exclusionary note for Chapter XVII or failed to obtain an expert opinion on the caps' use as tire markers. The court held that there was no fundamental legal question requiring review and no procedural error, ruling that the caps do not meet the definition of "accessories" under the Harmonized System because they do not make the machine capable of performing specific work or expand its use cases in a functional manner related to the tire's primary function.

Schlagwörter

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Tarifierung Rechtsgutachten Zollkodex Fahrzeugart Erfasste Erzeugnisse Rechtssysteme
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Volltext

Tarifierung von Ventilkappen

[LEITSATZ] NV: Ventilkappen aus Kunststoff, die auf die Ventile von PKW-Reifen aufgesetzt werden können und die an der Oberseite Beschriftungen tragen "VR" (vorne rechts) "VL" (vorne links) "HR" (hinten rechts) "HL" (hinten links) - sog. Reifenmarkierer sind in die Unterpos. 3926 90 97 KN (andere Waren aus Kunststoff) einzureihen. Die Einreihung in die Unterpos. 8708 70 99 KN (Räder sowie Teile davon und Zubehör; andere) als Zubehör der Reifen kommt nicht in Betracht.

[TATBESTAND] 1

I. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Einreihung eingeführter Ventilkappen aus Kunststoff in die Kombinierte Nomenklatur (KN), die auf die Ventile von PKW-Reifen aufgesetzt werden können und die an der Oberseite Beschriftungen tragen "VR" (vorne rechts), "VL" (vorne links), "HR" (hinten rechts), "HL" (hinten links). Das Finanzgericht (FG) bestätigte die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) vorgenommene Einreihung der Ventilkappen in die Unterpos. 3926 90 97 90 0 KN (andere Waren aus Kunststoff), während die Klägerin die Einreihung in die Unterpos. 8708 70 99 KN (Räder sowie Teile davon und Zubehör; andere) erreichen wollte.

2

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 3

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

4

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Anders als die Klägerin meint, beruht die Einreihungsentscheidung des FG nicht auf einer fehlerhaften Anwendung des Ausweisungsgrundes in Anmerkung 2 Buchst. e zu Abschnitt XVII KN (Beförderungsmittel).

5

Nach dieser Anmerkung sind "Teile" oder "Zubehör" (u.a.) von Waren der Pos. 8481 KN nicht in Abschnitt XVII KN und damit auch nicht in die Pos. 8708 KN einzureihen. Mit dieser Anmerkung setzt sich das FG nur auseinander um zu begründen, dass eine Einreihung über die Allgemeine Vorschrift (AV) 3 Buchst. a in die Pos. 8708 KN als andere --genauere-- Position gegenüber der Pos. 3926 KN nicht in Betracht kommt.

6

Das FG begründet die von ihm für richtig gehaltene Einreihung der Ventilkappen in die Pos. 3926 KN zum einen damit, dass sie nicht über Anmerkung 2 Buchst. t zu Kap. 39 KN aus diesem Kapitel ausgewiesen seien, weil es sich bei den Ventilkappen nicht um für die Funktion von Beförderungsmitteln erforderliche Teile handele. Zum anderen komme eine Einreihung über die AV 3 Buchst. a in eine genauere Position als 3926 KN --nämlich Pos. 8708 KN-- nicht infrage, weil die Ventilkappen "nicht als Teil oder Zubehör von Rädern im Sinne der Unterpos. 8708 70 KN behandelt werden (können), obwohl sie auf die Ventile der Räder aufgeschraubt werden". Wenn das FG im Folgenden ausführt, dass nicht einmal Ventile --weil in die Pos. 8481 KN einzureihen-- in die Unterpos. 8708 70 KN gehören und darüber hinaus Ventilkappen nicht einmal Teile oder Zubehör dieser Ventile seien, so kann kein Zweifel bestehen, dass es die von ihm vorgenommene Einreihung der Ventilkappen nicht auf den Ausweisungsgrund der Anmerkung 2 Buchst. e zu Abschnitt XVII KN gestützt hat. Die Erörterung der Anmerkungen diente lediglich dem Zweck, im Wege einer "Erst-recht"-Begründung zu belegen, dass Ventilkappen nicht in die Pos. 8708 KN eingereiht werden können, wenn schon die Ventile aus dieser Position ausgewiesen sind.

7

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass --abgesehen von Willkürentscheidungen-- Rechtsanwendungsfehler des FG --wenn sie denn vorlägen-- nicht zu den in der abschließenden Aufzählung in § 115 Abs. 2 FGO vorgesehenen Gründen gehören, die die Zulassung zur revisionsrechtlichen Überprüfung rechtfertigen. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 VII B 57/11, BFH/NV 2012, 1623).

8

2. Ein der Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfender Verfahrensfehler des FG liegt ebenfalls nicht vor. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verwendungszweck der Ventilkappen als Reifenmarkierer zur Bezeichnung der Stelle, an der der betreffende Reifen aufgezogen war, war nicht erforderlich. Denn auch dieser Verwendungszweck führt nicht zu der von der Klägerin für richtig gehaltenen Einreihung. Er macht die Ventilkappen nicht zum Zubehör der Reifen i.S. der Unterpos. 8708 70 KN.

9

Unter Zubehör sind nach der auf die Ventilkappen übertragbaren Definition in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 8473 Rz 03.0 entweder auswechselbare Ausrüstungsgegenstände zu verstehen, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Mai 2010 C-370/08, Slg. 2010, I-4401).

10

Es bedarf keiner näheren Begründung, dass "Reifenmarkierer" keine dieser Funktionen erfüllen.

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.