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II R 53/13 KI-generiert

Admissibility of partnership firm as process representative and failure to file appeal brief

Geschäftsnummer II R 53/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff’s appeal by order, rendering the appeal inadmissible and upholding the lower court’s judgment, primarily because the plaintiff failed to file the required appeal brief within the extended deadline and did not remedy this defect upon judicial warning. The case involved a tax dispute where the plaintiff filed its notice of appeal through a partnership limited liability company (LLP) composed predominantly of foreign legal and tax professionals; the court determined that such an entity lacked standing to act as a process representative because it was not exclusively composed of professionals explicitly authorized under German law, though the appeal itself was considered validly filed by an individual lawyer acting on the plaintiff’s behalf. Deciding under the German Courts Act and Fiscal Code, the court held that the procedural requirements for filing an appeal brief were not met, and that reinstatement into the previous status was denied because the plaintiff failed to perform the overdue legal act, resulting in the rejection of the appeal based on procedural non-compliance rather than the merits of the tax controversy.

Legislator-Regeste

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Admissibility of partnership firm as process representative and failure to file appeal brief: Die Frist für die Begründung der Revision ist antragsgemäß bis zum 15. Februar 2014 verlängert worden. Mit Schreiben vom 16. April 2014 hat der Vorsitzende des Senats auf den Ablauf der Frist, den fehlenden Eingang der Revisionsbegründung und § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Eine Antwort auf das Schreiben ist beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangen.

Schlagwörter

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Kommanditgesellschaft Beschwerdelegitimation Prozessvoraussetzung bisheriger Rechtsstatus juristische Person Fremdes Recht
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Volltext

Zulassung einer Partnerschaftsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte

[LEITSATZ]

NV: Eine Partnerschaftsgesellschaft ist als Prozessbevollmächtigte in einem Verfahren vor dem BFH zugelassen, wenn Partner der Gesellschaft ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind. Eine Gesellschaft, an der überwiegend Belastungsadviseure und Advocates beteiligt sind, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

[TATBESTAND]

I. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013, der im Briefkopf die A-LLP, eine EU-weite Gesellschaft von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ausweist und von dem Rechtsanwalt R unterschrieben worden ist, hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das am 15. November 2013 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt.

Die Frist für die Begründung der Revision ist antragsgemäß bis zum 15. Februar 2014 verlängert worden. Mit Schreiben vom 16. April 2014 hat der Vorsitzende des Senats auf den Ablauf der Frist, den fehlenden Eingang der Revisionsbegründung und § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Eine Antwort auf das Schreiben ist beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangen.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Revision ist zwar wirksam eingelegt, aber wegen der fehlenden Revisionsbegründung unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des FG hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO). Zu diesen Gesellschaften gehören Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sind.

Die Revision der Klägerin ist wirksam eingelegt. Der Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 ist dahin auszulegen, dass als Bevollmächtigter der Klägerin der Rechtsanwalt R und nicht die A-LLP gehandelt hat. Die A-LLP ist keine vertretungsberechtigte Partnerschaftsgesellschaft. An der A-LLP sind als Partner überwiegend Belastingadviseure und Advocates beteiligt, die nicht zu dem Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG gehören.

2. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Begründungsfrist kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

Die Klägerin hat bis zum Ablauf der antragsgemäß verlängerten Frist keine Revisionsbegründung eingereicht. Mangels Revisionsbegründung ist die Revision unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 2 FGO).

3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist der Klägerin nicht zu gewähren. Die Klägerin hat die versäumte Rechtshandlung --die Einreichung einer Revisionsbegründung-- entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht nachgeholt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.