Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 153/13 KI-generiert

Validity of lawsuit withdrawal by unauthorized representative under preliminary judicial admission

Geschäftsnummer IX B 153/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) affirmed the lower finance court’s finding that a procedural withdrawal of the lawsuit by an unauthorized attorney was legally effective, thereby leaving the withdrawal valid and the litigation concluded. The dispute concerned whether a representative acting without written power of attorney could validly withdraw a tax lawsuit after the court had preliminarily admitted their participation and the plaintiff had paid court fees. The court held that once the tax court sets a deadline for the submission of a power of attorney under § 62 Abs. 6 Satz 2 FGO, it implicitly admits the unauthorized representative to conduct the proceedings, granting them the authority to withdraw the suit initiated in the client’s name. The BFH ruled that the plaintiff’s payment of court fees did not constitute an express objection or limited ratification that would strip the representative of this authority; to prevent the withdrawal, the plaintiff would have been required to explicitly inform the court of their objection to the representative’s continued involvement.

Legislator-Regeste

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Validity of lawsuit withdrawal by unauthorized representative under preliminary judicial admission: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Schlagwörter

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prozessuale Einreden gültige Vollmacht Steuerjustizverfahren Rückzug der Zivilklage Verfahrenskosten Beteiligung am Verfahren
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Volltext

Wirksame Klagerücknahme durch vollmachtlosen Vertreter

[LEITSATZ]

1. NV: Der vollmachtlose Vertreter kann die Klage zurücknehmen .

2. NV: Will der angeblich Vertretene verhindern, dass der vollmachtlose Vertreter die Klage zurücknimmt, muss er der weiteren Prozessführung ausdrücklich widersprechen; aus der Bezahlung der Gerichtskosten ergibt sich dies nicht .

[GRUENDE]

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Im Ergebnis zu Recht hat das Finanzgericht (FG) die Klagerücknahme durch den vollmachtlosen Vertreter als wirksam erachtet. Wer als Bevollmächtigter ohne schriftliche Vollmacht auftritt, handelt in fremdem Namen als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Setzt das Gericht dem angeblichen Vertreter eine Frist zur Vorlage der Vollmacht (§ 62 Abs. 6 Satz 2 FGO), lässt es ihn konkludent als vollmachtlosen Vertreter vorläufig zur Prozessführung zu (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229). Das ist vorliegend geschehen. Der vollmachtlose Vertreter ist damit befugt, die von ihm namens des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhobene Klage auch wieder zurückzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1994 III R 228/94, BFH/NV 1995, 1008).

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger nach eigenem Bekunden vor der Klagerücknahme durch den vollmachtlosen Vertreter die Gerichtskosten beglichen hat. Es kann dahinstehen, ob darin eine konkludente (beschränkte) Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den Bevollmächtigten erkannt werden kann oder ob eine solche Genehmigung dem Gericht gegenüber hätte erklärt werden müssen. Daraus ergibt sich jedenfalls keine Beschränkung der vorläufigen Zulassung des vollmachtlosen Vertreters durch das Gericht, auch wenn der Kläger dem vollmachtlosen Vertreter für die weitere Prozessführung eine Vollmacht nicht erteilen wollte. In diesem Fall hätte er, um das weitere Auftreten des vollmachtlosen, aber vom Gericht vorläufig zugelassenen Vertreters zu verhindern, sich an das Gericht wenden und mitteilen müssen, dass er dem Auftreten des vollmachtlosen Vertreters in Zukunft widerspreche. Das ist jedoch nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.