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IX B 146/13 KI-generiert

Transfer of economic ownership in share transactions involving dual option agreements under § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO

Geschäftsnummer IX B 146/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) denied the taxpayer’s application to admit an appeal on points of law, thereby upholding the lower court’s assessment and leaving the disputed tax liability in force. The case concerned a dispute over the timing of the transfer of economic ownership of shares in a capital corporation, specifically whether a dual option structure (involving both a purchase agreement and options for potential future sale or acquisition) constituted such a transfer for the purposes of private sale transactions. The court held that the question did not possess fundamental significance nor require the development of the law, as the transfer of economic ownership is determined by a case-specific overall assessment of all circumstances under the principles established in prior BFH jurisprudence. Consequently, the applicant’s arguments were found to challenge the factual appreciation by the Finance Court rather than presenting an unclarified legal question, relying on the relevant provisions of the Administrative Procedure Act concerning economic ownership and the Income Tax Act regarding private sale transactions.

Legislator-Regeste

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§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; Transfer of economic ownership in share transactions involving dual option agreements under § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.

Schlagwörter

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Aktienübertragung Wirtschaftsrecht Miteigentum Bezugsteuer Steuerpflicht Kapitaltransfer
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Volltext

Übergang des wirtschaftliches Eigentums - Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts

[LEITSATZ]

NV: Rechtsfragen zum Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) sind nicht grundsätzlich bedeutsam, weil es für deren Beantwortung entscheidend auf die vom FG als Tatsacheninstanz zu würdigenden und damit regelmäßig nicht klärungsbedürftigen Umstände des Einzelfalls ankommt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob und wann eine Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, bei denen der Ankaufsvertrag einerseits und Optionsverträge zu einer möglichen Veräußerung bzw. einem möglichen Erwerb andererseits (Doppeloption) abgeschlossen wurden, zu einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--) führt, ist mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und ist darum auch nicht klärungsbedürftig, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall richtet. Dabei hängt die Prüfung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Kriterien für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen einer --regelmäßig keine abstrakten Rechtsfragen aufwerfenden-- Gesamtbetrachtung von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass sich allgemeingültige, vom Einzelfall losgelöste Regeln nicht aufstellen lassen (vgl. dazu u.a. BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, unter II.2.c; vom 25. Mai 2011 IX R 23/10, BFHE 234, 55, BStBl II 2012, 3, unter II.1.; vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318, unter II.1.; vom 1. August 2012 IX R 6/11, BFH/NV 2013, 9, unter II.1.b aa (1), und BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2013 I B 159/12, BFH/NV 2014, 291). Dies gilt auch für die Frage der Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.).

2. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist ebenfalls nicht erforderlich. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erfolgt, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die vom Kläger aufgeworfene Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bei einer Doppeloption ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, unter II.4., und vom 4. Juli 2007 VIII R 68/05, BFHE 218, 299, BStBl II 2007, 937, unter II.2.a (3)). Ebenso ist geklärt, dass im Rahmen des § 23 EStG auch der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zu einem steuerbaren Vorgang führen kann (BFH-Urteil vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171, unter II.1.b bb; Beschluss in BFH/NV 2008, 2022, unter 1.b). Mit den von ihm vorgebrachten Argumenten wendet sich der Kläger auch im Wesentlichen gegen die vom Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Gesamtbeurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Damit kann aber eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht erreicht werden.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.