Input VAT deduction in strawman arrangements: reliance on false supplier identity and ECJ interpretation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) partially granted the taxpayer's complaint, admitting the appeal on points of principle for the tax years 2007 and 2008 while rejecting it as inadmissible for 2006; consequently, the lower court's decision upholding the tax authority's denial of input VAT for 2007 and 2008 is referred to the higher court for substantive review, while the taxpayer's full victory for 2006 remains final. The dispute centered on whether input VAT was deductible for scrap deliveries where the nominal supplier was actually a front for a former direct supplier in a "strawman" arrangement, which the tax authority contested on the basis of misattribution of the service. The court relied on § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, citing European Court of Justice jurisprudence (C-80/11 and C-18/13) to determine that the question of input tax recovery rights in such nominal transactions was unresolved and of fundamental significance, while dismissing the 2006 portion due to lack of legal injury (no *Beschwer*) and the binding nature of the representative's explicit procedural declarations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Input VAT deduction in strawman arrangements: reliance on false supplier identity and ECJ interpretation: The dispute centered on whether input VAT was deductible for scrap deliveries where the nominal supplier was actually a front for a former direct supplier in a "strawman" arrangement, which the tax authority contested on the basis of misattribution of the service. The court relied on § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, citing European Court of Justice jurisprudence (C-80/11 and C-18/13) to determine that the question of input tax recovery rights in such nominal transactions was unresolved and of fundamental significance, while dismissing the 2006 portion due to lack of legal injury (no *Beschwer*) and the binding nature of the representative's explicit procedural declarations.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for partially granting the complaint and admitting the appeal due to fundamental significance of the legal question.
Procedural basis for omitting further reasoning and fact presentation.
Basis for the costs decision regarding the inadmissible portion of the complaint.
Volltext
Vorsteuerabzug bei Strohmannverhältnis - Teilweise Zulassung der Revision - Teils begründete, teils unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde
[LEITSATZ]
1. NV: Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei einem der Leistungsbeziehung zu Grunde liegenden Strohmannverhältnis sind unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des EuGH vom 21. Juni 2012 C-80/11 (Mahageben und David, UR 2012, 591) und vom 13. Februar 2014 C-18/13 (Maks Pen EOOD, MwStR 2014, 197) abschließend noch nicht geklärt .
2. NV: Eine Revision kann auch teilweise zugelassen werden .
[TATBESTAND]
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Vorsteuern aus Gutschriften über Schrottlieferungen verschiedener Firmen in den Streitjahren (2006 bis 2008) abziehbar sind.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt einen Entsorgungsfachbetrieb. In diesem Zusammenhang kaufte sie von verschiedenen Firmen Schrotte an, die ihr von einem --nunmehr als Vermittler auftretenden-- ehemaligen Lieferanten angeboten wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Lieferungen, weil es davon ausging, dass die Lieferungen an die Klägerin tatsächlich von dem ehemaligen Lieferanten und nicht von den jeweiligen Unternehmen erfolgt seien, in deren Namen der frühere Lieferant auftrat. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2006 auf und änderte den Umsatzsteuerbescheid 2007 dahingehend, dass weitere Vorsteuern zu berücksichtigen seien. Im Übrigen wies es die Klage wegen Umsatzsteuer 2007 und 2008 ab.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängeln des FG zuzulassen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie von der Klägerin wegen Umsatzsteuer 2007 und 2008 eingelegt worden ist.
Die Zulassung der Revision wegen Umsatzsteuer 2007 und 2008 erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z.B. Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11, 142/11, Mahagebén und Dávid, Umsatzsteuer-Rundschau 2012, 591; vom 13. Februar 2014 C-18/13, Maks Pen EOOD, Mehrwertsteuerrecht 2014, 197) ist die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig, ob der Leistungsempfänger --bei einem der Leistungsbeziehung zu Grunde liegenden Strohmannverhältnis-- zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen.
2. Die Beschwerde ist dagegen unzulässig, soweit sie die Umsatzsteuer 2006 betrifft.
a) Die rechtskundig vertretene Klägerin hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde auch wegen Umsatzsteuer 2006 eingelegt. Sie hat mit Schreiben vom 3. Mai 2013 unter Benennung des angefochtenen Urteils des FG und dem ausdrücklichen Hinweis auf alle Streitgegenstände dieses Urteils ("Umsatzsteuer 2006 bis 2008") beantragt, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich ihr Rechtsmittel auf das gesamte Urteil bezieht. Angesichts dessen ist für eine abweichende Auslegung kein Raum. Insbesondere kann die von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten stammende eindeutige Prozesserklärung nicht deshalb einschränkend ausgelegt oder umgedeutet werden, weil der Klage wegen Umsatzsteuer 2006 stattgegeben wurde. Denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, und vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217).
b) Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. August 2013 XI B 79/12, BFH/NV 2013, 1953, unter II.2.). Eine Beschwer der Klägerin liegt jedoch insoweit nicht vor, als das FG der Klage wegen Umsatzsteuer 2006 vollumfänglich stattgegeben hat.
3. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur zum Teil vor, kann die Revision auch nur teilweise zugelassen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 V B 55/06, BFH/NV 2007, 985, m.w.N.).
4. Von einer weiteren Begründung sowie der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 FGO abgesehen.
5. Soweit die Beschwerde unzulässig ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 2 FGO. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Revisionsverfahren vorbehalten.