Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VII B 122/13 KI-generiert

Tariff Classification of Molten Magnesia Chrome under KN 6815 vs. 3824 and Efficacy of Customs Suspend Order Listing

Geschäftsnummer VII B 122/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the non-admission complaint, denying leave for revision and thereby upholding the lower court's judgment, which had set aside the revenue office's revocation of a binding customs tariff classification. The dispute concerned the tariff classification of "molten magnesia chrome," an intermediate product used for refractory bricks, where the revenue office had revoked an initial classification under Combined Nomenclature (KN) position 6815 91 00 and reclassified it under 3824 90 97, arguing it was not a "product" within the meaning of the KN and was instead a chemical synthetic substance. The court held that the classification under position 6815 KN was correct because the term "products" in the KN includes intermediate goods and does not require specific form or final finished status, distinguishing between mineral substances in Section V and products derived from them through processing such as melting. The court further ruled that the listing of a similar product under code 3824 90 97 in the Customs Suspend Order (EU) No. 1344/2011 did not constitute a binding classification rule under Article 9(1) of Regulation (EEC) No. 2658/87, as that regulation aimed solely at competitiveness measures and did not override the General Rules for the Interpretation of the KN.

Legislator-Regeste

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Tariff Classification of Molten Magnesia Chrome under KN 6815 vs. 3824 and Efficacy of Customs Suspend Order Listing: Mit der vZTA wurde das Schmelzmagnesiachrom in die Unterpos. 6815 91 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht ("Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere, Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend").

Schlagwörter

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Tarifierung Zollkodex Erfasste Erzeugnisse Chemische Stoffe Auslegung von Urteilen Antidumpinggesetzgebung
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Volltext

Tarifierung von Schmelzmagnesiachrom

[LEITSATZ]

1. NV: Schmelzmagnesiachrom ist eine Ware im Sinne der Position 6815 KN (Waren aus mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen). Unter dem Begriff "Waren" sind nicht nur Fertigerzeugnisse zu verstehen.

2. NV: Die Aufführung eines Erzeugnisses unter einer Code-Nummer in der Zollaussetzungsverordnung (EU) Nr. 1344/2011 ist keine verbindliche Einreihungsregelung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

[TATBESTAND]

I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hatte die seinerzeit zuständige Bundesfinanzdirektion eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für Schmelzmagnesiachrom erteilt.

Schmelzmagnesiachrom wird hergestellt, indem geschmolzenes oder kaustisch gebranntes Magnesit und Chromit in einem bestimmten Verhältnis gemischt und in einem Lichtbogen geschmolzen werden. Das Produkt erstarrt in harten Brocken zementgrauer Färbung mit einem Durchmesser von ca. 1 bis 5 cm. Das Erzeugnis wird zur Herstellung feuerfester Steine verwendet.

Mit der vZTA wurde das Schmelzmagnesiachrom in die Unterpos. 6815 91 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht ("Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen: andere, Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend").

Diese Einreihung widerrief der nunmehr bundesweit für vZTA zuständige Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung, das Schmelzmagnesiachrom sei unregelmäßig geformt und damit keine Ware i.S. der Pos. 6815 KN. Es handele sich auch nicht um einen mineralischen Stoff, sondern um ein chemisches, synthetisches Erzeugnis. Zutreffend sei es in die Unterpos. 3824 90 97 KN einzureihen.

Das Finanzgericht (FG) hob den Widerrufsbescheid auf die Klage der Klägerin auf. Das Schmelzmagnesiachrom sei --wie in der vZTA zu Recht entschieden-- eine Ware i.S. der Pos. 6815 KN, die keine besondere Form haben müsse und aus mineralischen Stoffen bestehe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht das HZA die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die vom HZA aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig sind. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt der anzuwendenden Regelungen ergibt oder diese offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2005 II B 90/04, BFH/NV 2006, 62; vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221; vom 10. Oktober 1994 X B 9/94, BFH/NV 1995, 472, m.w.N.).

1. Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob "die Formgebung Voraussetzung für die Einreihung einer Ware in das Kap. 68 KN" ist, beantwortet sich in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) und der dazu ergangenen Rechtsprechung (s. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. November 2012 C-558/11, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2013, 41, Rz 29, m.w.N.). Danach ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (AV 1 und 6). Die Position und Unterposition mit der genaueren Warenbezeichnung gehen der Position und Unterposition mit allgemeiner Warenbezeichnung vor (AV 3 Buchst. a und 6).

Pos. 6815 KN bezeichnet "Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (...), anderweit weder genannt noch inbegriffen", von der Unterpos. 6815 91 00 KN werden "andere" Waren aus mineralischen Stoffen erfasst, "Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend". Von einer bestimmten "Formgebung" der Ware ist nicht die Rede. Auch die Anmerkungen zu Kap. 68 KN und die von der Europäischen Kommission zur KN (ErlKN) und von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System (HS) ausgearbeiteten Erläuterungen (ErlHS), die ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind, enthalten keine solchen Vorgaben für die Einreihung.

Die Auffassung des HZA, das Schmelzmagnesiachrom sei noch nicht als "Ware" i.S. der Pos. 6815 KN anzusehen, weil darunter nur weiterverarbeitete Erzeugnisse, nicht aber Vorerzeugnisse wie das Schmelzmagnesiachrom fielen, ist nicht zu folgen. Der vom HZA für seine Auslegung angeführte Vergleich mit den in ErlHS zu Pos. 6815 KN Rz 02.0 bis 12.0 aufgeführten Waren erlaubt einen solchen Schluss nicht, denn es handelt sich hierbei nur um eine beispielhafte Aufzählung, aus der sich nicht herleiten lässt, unter einer "Ware" i.S. der Pos. 6815 KN seien nur Fertigerzeugnisse zu verstehen.

Nach dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut der Tarifpositionen ist zwischen einem mineralischen Stoff des Abschn. V KN einerseits und einer Ware aus einem solchen Stoff andererseits zu unterscheiden. Sowohl Magnesit als auch Chromit sind von Abschn. V KN erfasste mineralische Stoffe. Dass eine Verarbeitung durch ein Verschmelzen dieser Stoffe zu einem neuen, anderen Erzeugnis und damit zu einer "Ware aus [...] mineralischen Stoffen" führt, ist nicht zweifelhaft. Das FG hat dies zutreffend erkannt. Ob in diesem Erzeugnis Magnesit und Chromit noch i.S. der Unterpos. 6815 91 00 KN "enthalten" sind (was das HZA allerdings nicht bezweifelt) oder stattdessen die Unterpos. 6815 99 00 KN einschlägig ist, kann offenbleiben; eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt sich jedenfalls insoweit nicht.

2. Die Frage, ob "in die Pos. 6815 KN einfache Mischungen von mineralischen Erzeugnissen der Kap. 25 und 26 bzw. des Kap. 28 KN" gehören, stellt sich im Streitfall nicht, denn es handelt sich nach den Feststellungen des FG bei dem Schmelzmagnesiachrom nicht um eine "einfache" Mischung, sondern um ein durch Schmelzen der Ausgangsprodukte Magnesit und Chromit in einem Lichtbogen gewonnenes Zwischenprodukt.

3. Ob das streitige Erzeugnis auch die Voraussetzung für eine Einreihung in die Pos. 3824 KN erfüllt, kann offenbleiben. Wäre dies der Fall, müsste das Erzeugnis gleichwohl gemäß AV 3 Buchst. c der Pos. 6815 KN zugewiesen werden.

4. Ein Grund für die Zulassung der Revision ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Zollaussetzungsverordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 (VO Nr. 1344/2011) --Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 349/1-- ein als "Schmelzmagnesia mit einem Gehalt an Dichromtrioxid von 15 GHT oder mehr" bezeichnetes Erzeugnis unter dem KN-Code 3824 90 97 aufgeführt ist. Zum einen ist nicht festgestellt --und im Revisionsverfahren könnten entsprechende Feststellungen auch nicht nachgeholt werden--, dass das streitgegenständliche Schmelzmagnesiachrom und die in der VO Nr. 1344/2011 erfasste Ware identisch sind. Zum anderen handelt es sich bei der VO Nr. 1344/2011 nicht um eine verbindliche Einreihungsregelung i.S. des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 256/1), mit der von einer nach den Regeln der KN gebotenen Einreihung abgewichen werden könnte. Vielmehr zielt sie ausweislich ihres 1. und 6. Erwägungsgrundes ausschließlich ab auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen, weil und solange --u.a.-- bestimmte gewerbliche Waren nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt werden können.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.