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II B 68/13 KI-generiert

Scope of § 78 FGO inspection rights: exclusion of files subject to the disclosure dispute in third-party report cases

Geschäftsnummer II B 68/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint, upholding the lower court's refusal to grant access to specific files and ordering that the file containing a third party's report be returned to the tax authority. The dispute arose from a lawsuit filed by the taxpayer to compel the tax authority to disclose a report submitted by a third party, where the taxpayer challenged the scope of file inspection rights under § 78 of the Fiscal Courts Code (FGO). The court held that the right of inspection under § 78 FGO is limited to files necessary to adjudicate the existence of the claim for inspection itself, explicitly excluding the very files subject to the disclosure dispute. Consequently, the tax authority was only required to present records concerning the inspection request and its refusal, while records involving uninvolved third parties must be excluded or protected; the court also noted that the pending recusal request did not impede the decision, as the recusal had already been resolved in the interim.

Legislator-Regeste

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§ 78 FGO; Scope of § 78 FGO inspection rights: exclusion of files subject to the disclosure dispute in third-party report cases: The dispute arose from a lawsuit filed by the taxpayer to compel the tax authority to disclose a report submitted by a third party, where the taxpayer challenged the scope of file inspection rights under § 78 of the Fiscal Courts Code (FGO). The court held that the right of inspection under § 78 FGO is limited to files necessary to adjudicate the existence of the claim for inspection itself, explicitly excluding the very files subject to the disclosure dispute. Consequently, the tax authority was only required to present records concerning the inspection request and its refusal, while records involving uninvolved third parties must be excluded or protected; the court also noted that the pending recusal request did not impede the decision, as the recusal had already been resolved in the interim.

Schlagwörter

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Akteneinsicht beschränktes Einsichtsrecht Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen Umfang der Auskunftspflicht unzulässiger elektronischer Übermittlungsweg Verletzung der Offenlegungspflicht
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Volltext

Kein Akteneinsichtsrecht in Akten, um deren Kenntnisgabe gestritten wird

[LEITSATZ] NV: Bei einer Klage auf Akteneinsicht umfasst das durch § 78 FGO gewährleistete Akteneinsichtsrecht nur die Akten, die für die Frage eines etwaigen Anspruchs auf Akteneinsicht von Bedeutung sind. Dazu gehören nicht die Akten, um deren Kenntnisgabe gerade gestritten wird .

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

2

1. Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, insbesondere statthaft. Gegen die Verweigerung des durch § 78 FGO gewährten Akteneinsichtsrechts durch das Finanzgericht (FG) ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegeben (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177).

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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht hinsichtlich der von der Akteneinsicht ausgenommenen Akten bzw. Aktenteile kein Akteneinsichtsrecht i.S. des § 78 FGO zu.

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a) Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO betrifft nur die Akten, die Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. auch § 71 Abs. 2 FGO). Gegenstand des von der Klägerin geführten Klageverfahrens ist das Begehren, ihr Einsicht in eine dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorliegende Anzeige eines Dritten zu gewähren. Bei einer solchen Klage auf Akteneinsicht umfasst das durch § 78 FGO gewährleistete Akteneinsichtsrecht jedoch nur die Akten, die für die Frage eines etwaigen Anspruchs auf Akteneinsicht von Bedeutung sind (so für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf der Grundlage des mit § 78 FGO im Wesentlichen inhaltsgleichen § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Aufl. 2013, § 100 Rz 3). Dazu gehören jedoch nicht die Akten, um deren Kenntnisgabe --wie im Streitfall-- gerade gestritten wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1982 1 C 222/79, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 2954; Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO 2. Aufl. 2014, § 100 Rz 9; Kopp/Schenke, a.a.O.).

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b) Im Streitfall hatte das FA lediglich diejenigen Akten dem FG vorzulegen, die das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin bzw. dessen Ablehnung betreffen. Nur auf der Grundlage dieser Aktenteile hat das FG darüber zu entscheiden, ob das FA seine Ablehnungsentscheidung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen hat (dazu z.B. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 30 AO Rz 15, m.w.N.).

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c) Vorliegend hat das FA dem FG auch den Aktenteil übermittelt, der die von dem Dritten erstattete Anzeige enthält. Vorgänge, die am Verfahren unbeteiligte Dritte betreffen, sind jedoch --soweit möglich-- zu entfernen oder durch andere geeignete Maßnahmen von der Einsichtnahme auszuschließen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2010 1 BvR 3515/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. Juli 1994 X B 333/93, BFHE 174, 491, BStBl II 1994, 802; Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 78 Rz 28; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 19, jeweils m.w.N.). Demgemäß hat der Senat den Aktenteil, in dem sich die von dem Dritten erstattete Anzeige befindet, unmittelbar an das FA zurückgesandt.

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3. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin steht der hier streitigen Entscheidung des FG über das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO nicht entgegen. Zwar darf ein wegen Befangenheit abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung hat aber der erstinstanzliche Richter über das Ablehnungsgesuch in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2013 entschieden. Ob der erstinstanzliche Richter selbst entgegen der Regelung in § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO als abgelehnter Richter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausnahmsweise wegen Missbräuchlichkeit oder offenbarer Unzulässigkeit des Gesuchs mitwirken durfte (hierzu die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bei Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 71) und ob er das Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.