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IX B 83/13 KI-generiert

Admissibility of revision appeal: Judicial bias based on alleged error in parallel proceeding and lack of fundamental significance

Geschäftsnummer IX B 83/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the taxpayer's complaint for non-allowance of leave to appeal, upholding the lower court's judgment and denying access to revision. The dispute concerned a tax assessment where the taxpayer challenged the Financial Court's refusal to exclude a judge for bias and its material interpretation that a "quotient trust" agreement did not constitute a security under the relevant statutory definitions. The decisive legal basis was that an alleged erroneous decision in a parallel proceeding does not justify judicial exclusion for bias under Section 51 of the Fiscal Courts Act (FGO), and the failure to prove fundamental significance or legal development under Section 115(2)(1) and (2) FGO, as well as procedural errors under Section 115(2)(3) FGO, precluded admission of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Admissibility of revision appeal: Judicial bias based on alleged error in parallel proceeding and lack of fundamental significance: The dispute concerned a tax assessment where the taxpayer challenged the Financial Court's refusal to exclude a judge for bias and its material interpretation that a "quotient trust" agreement did not constitute a security under the relevant statutory definitions. The decisive legal basis was that an alleged erroneous decision in a parallel proceeding does not justify judicial exclusion for bias under Section 51 of the Fiscal Courts Act (FGO), and the failure to prove fundamental significance or legal development under Section 115(2)(1) and (2) FGO, as well as procedural errors under Section 115(2)(3) FGO, precluded admission of the appeal.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Revision eines Entscheids gesetzliche Grundlage Prozessvoraussetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids offensichtliches Versehen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO

Cited in the final paragraph to justify omitting a further detailed reasoning for the dismissal of the complaint.

§ 135 Abs. 2 FGO

Cited in the final paragraph as the legal basis for the decision on costs.

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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde, Befangenheit

[LEITSATZ]

NV: Angebliche fehlerhafte Entscheidung in einem Parallelverfahren kann die Ausschließung oder Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit nicht rechtfertigen .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beruft, wendet er sich der Sache nach dagegen, dass das Finanzgericht (FG) rechtsfehlerhaft entschieden habe, insbesondere davon ausgegangen sei, dass die Vereinbarung einer Quotentreuhand nicht unter den Begriff des Wertpapiers falle. Die zur Klärung gestellte Rechtsfrage, ob es statthaft sei, den Tenor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) gegen den Wortlaut auszulegen, ist unmittelbar bezogen auf die genannte angebliche Fehlerhaftigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht dargetan. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde eine fehlerhafte, nicht der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung entsprechende, Anwendung von § 175 der Abgabenordnung rügt.

Aus denselben Gründen kommt eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht.

2. Das finanzgerichtliche Urteil ist auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Insbesondere ergibt sich die Befangenheit einer mitwirkenden Richterin nicht daraus, dass sie in einem Parallelverfahren angeblich rechtsfehlerhaft entschieden hat. Insoweit wurde der Befangenheitsantrag in der Sache zutreffend abgelehnt (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 47, m.w.N.). Die etwaige Fehlerhaftigkeit der Entscheidung über die Befangenheit der Richterin wegen Mitwirkung ihres Ehemanns hat sich danach auf die finanzgerichtliche Entscheidung nicht ausgewirkt.

Soweit sich die Beschwerde weiter dagegen wendet, dass das FG einen wesentlichen Teil des klägerischen Vorbringens im Urteil nicht gewürdigt habe, liegt auch insoweit ein Verfahrensfehler nicht vor. Mangels besonderer gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das FG den gesamten Verfahrensstoff seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nur eben nicht im Sinne des Klägers und nicht mit dem von ihm gewünschten Ergebnis. Auch insoweit zielt das Klägervorbringen wiederum gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.