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VII B 107/12 KI-generiert

Customs valuation exclusion of price tag and transport costs from the value of imported textiles

Geschäftsnummer VII B 107/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance rejected the customs authority's complaint and refused to admit the revision, thereby affirming the lower court's decision that the importation of price tags with goods does not trigger additional customs duties. The dispute concerned whether hang tags attached to imported textiles, containing price information and advertising but provided free of charge by the importer to manufacturers, constituted "packings" or "containers" requiring inclusion in the customs value, or whether their transport costs were dutiable. Relying on the GATT Valuation Code 1994 and the General Rules for the Interpretation of the Harmonized System, the court held that price tags are neither containers nor "packings" because they do not serve to protect the goods during transport or storage nor present them in a presentable condition, nor do they constitute materials contained in the goods under Article 32(1)(b) of the Customs Code, thus confirming that their costs were correctly excluded from the customs value assessment.

Legislator-Regeste

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Customs valuation exclusion of price tag and transport costs from the value of imported textiles: The dispute concerned whether hang tags attached to imported textiles, containing price information and advertising but provided free of charge by the importer to manufacturers, constituted "packings" or "containers" requiring inclusion in the customs value, or whether their transport costs were dutiable. Relying on the GATT Valuation Code 1994 and the General Rules for the Interpretation of the Harmonized System, the court held that price tags are neither containers nor "packings" because they do not serve to protect the goods during transport or storage nor present them in a presentable condition, nor do they constitute materials contained in the goods under Article 32(1)(b) of the Customs Code, thus confirming that their costs were correctly excluded from the customs value assessment.

Schlagwörter

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Zollabgabe freier Warenverkehr ausstehende Einfuhrabgaben Eidgenössische Zollverwaltung Streitwert Einfuhrsteuer
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Volltext

Preisschilder sind zollwertrechtlich keine Umschließungen

[LEITSATZ] NV: Preisschilder sind auch dann keine Umschließungen i.S. des ZK, wenn sie zusätzliche warenbezogene Informationen enthalten und infolge ihrer Aufmachung zugleich werblichen Zwecken dienen. Das bedarf u.a. im Hinblick auf den GATT-Zollwertkodex 1994 keiner Klärung in einem Revisionsverfahren .

[TATBESTAND] 1

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hat in dem streitbefangenen Zeitraum Mai 2006 bis Juni 2009 Textilien in die Union eingeführt. Diese waren mit Anhängern (sogenannten Hangtags) versehen, auf denen der Preis der Waren und andere warenbezogene Informationen --offenbar in werbewirksamer Aufmachung-- angegeben waren. Diese Schilder hatte eine dem Konzern der Klägerin angehörige Gesellschaft bei einer außerhalb der Union ansässigen Gesellschaft erworben und den Herstellern der Waren unentgeltlich zu deren Kennzeichnung zur Verfügung gestellt. Die jener Firma über die Schilder erteilten Rechnungen wiesen die Kosten für deren Lieferung an die Hersteller der Importwaren getrennt aus.

2

Die Klägerin hat bei ihren Zollerklärungen betreffend die eingeführten Textilien für die Ermittlung des Zollwerts den Preis der vorgenannten Schilder, nicht jedoch der eben erwähnten Beförderungskosten derselben berücksichtigt. Dies hält der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) für unzutreffend; das HZA hat deshalb entsprechende Einfuhrabgaben durch den angefochtenen Bescheid vom 26. Januar 2010 nacherhoben.

3

Das Finanzgericht (FG) hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren den Abgabebescheid insoweit aufgehoben. Es ist der Ansicht, es handele sich bei den Schildern nicht um --bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex (ZK) zu berücksichtigende-- Umschließungen, da mit diesem Begriff entsprechend Art. 8 Abs. 1 Buchst. a II des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 (GATT-Zollwertkodex 1994) nur Behältnisse und Verpackungen gemeint seien, wie sich aus der für dieses Abkommen verbindlichen englischen, französischen und spanischen Sprachfassung deutlich ergebe. Ob im Übrigen der Begriff "Verpackung" gemäß der Fußnote 1 zur Allgemeinen Vorschrift 5 Buchst. b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) auch "Aufmachungen" umfasse, könne dahinstehen; denn als Aufmachung könne mit Rücksicht auf den GATT-Zollwertkodex 1994 nur etwas verstanden werden, was selbst zur Verpackung der Ware beiträgt, so dass es sich bei bloßen Preisschildern, Informationsund Werbeanhängern nicht um solcherlei handele.

4

Transportkosten für die Schilder würden auch nicht von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK erfasst, weil danach nur der Wert --nicht der Preis-- der in den eingeführten Waren enthaltenen, von den Käufern unentgeltlich den Verkäufern zur Verfügung gestellten Bestandteilen und dergleichen erfasst sei. Das FG-Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2012, Beilage 3, 33 veröffentlicht.

5

Wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat das HZA Beschwerde erhoben, mit der es geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf folgende Rechtsfragen:

6

"1. Sind 'Hangtags' als 'Umschließungen' im Sinne des Artikels 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii) ZK anzusehen?Wie ist der Rechtsbegriff der 'Umschließungen' auszulegen?Kann bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der 'Umschließungen' die Allgemeine Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV)- hier Ziff. 5 Buchst. b - herangezogen werden?Führt die Heranziehung der AV 5 b zu dem Ergebnis, dass die 'Hangtags' als 'Umschließungen' anzusehen sind, wenn sie nach den AV 5 b als Verpackung oder Aufmachung gemeinsam mit der zu bewertenden Ware einzureihen sind?

2. Sind die an den (Einfuhr-)Waren angebrachten 'Hangtags' als in den eingeführten Waren (als Materialien, Bestandteile usw.) enthalten im Sinne von Artikel 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i) ZK anzusehen?"

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 7

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

8

1. Es ist mit dem FG, das insofern eine anderenfalls naheliegende Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Recht nicht in Betracht gezogen hat, als zweifelsfrei davon auszugehen, dass Preisschilder --auch wenn sie zusätzliche warenbezogene Informationen enthalten und infolge ihrer Aufmachung zugleich werbenden Zwecken dienen sollen-- keine Umschließungen i.S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK sind. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht zu Unrecht auf das Urteil des EuGH vom 5. Oktober 1988 357/87 (Slg. 1988, 6239) hingewiesen hat, in dem der EuGH den Begriff Umschließung anscheinend mit dem eines Behältnisses für die Beförderung, Lagerung und Vermarktung von Waren gleichgesetzt hat, spricht entgegen der Ansicht des HZA nichts ernstlich dafür, der Begriff der Umschließung könne auch bloße Warenanhänger meinen, die außer zu werben über den Preis und z.B. die Eigenschaften der Ware, deren richtige Behandlung und dergleichen informieren sollen. Das hat das FG im Hinblick auf den GATT-Zollwertkodex 1994, der bei der Auslegung der Zollwertvorschriften des ZK zu berücksichtigen ist, überzeugend dargelegt, und es gilt auch im Hinblick auf die vom HZA hervorgehobene Entstehungsgeschichte des Art. 32 ZK und die AV 5 Buchst. b zur KN und die danach möglicherweise in den Begriff "Umschließung" einzubeziehenden "Aufmachungen". Denn Preisschilder dienen nicht der Aufmachung der Ware, von welcher vielmehr nur bei solchen Vorrichtungen gesprochen werden kann, die --wie die vom HZA erwähnten Einlagen, Klammern und Nadeln bei Herrenhemden-- sicherstellen sollen, dass die Ware dem Käufer in einer ansehnlichen Verfassung präsentiert werden kann und insbesondere nicht durch Lagerung und Transport an dieser Schaden nimmt, wie es auch eine Verpackung verhindern soll.

9

2. Die von dem HZA als zweites aufgeworfene Frage, ob solche Schilder in den Waren i.S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK enthalten sind, wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu beantworten, weil --wie die Klägerin zutreffend geltend gemacht hat-- die Transportkosten für diese Schilder unabhängig von der Einschlägigkeit dieser Vorschrift nicht bei der Zollwertfeststellung zu berücksichtigen wären.

10

Wenn im Übrigen das HZA der Ansicht sein sollte, es sei allgemeine Auffassung, dass solche Schilder keine Teile oder Zubehör der damit versehenen Waren sind, bedürfte es insofern keiner Klärung der von ihm aufgeworfenen Frage in einem Revisionsverfahren und ist das Vorbringen der Beschwerde jedenfalls insoweit unschlüssig, weil das eigene Vorbringen des HZA der Annahme, es handele sich um eine klärungsbedürftige Frage, gerade entgegensteht.