Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I B 167/13 KI-generiert

Distinguishing deductible corporate donations from hidden profit distributions under § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Geschäftsnummer I B 167/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint as inadmissible, leaving the lower tax court's decision in favor of the tax authorities in force. The dispute concerned the tax treatment of donations made by a corporation, specifically whether the donation expense deduction under § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG was denied solely based on the "watering can theory" (the requirement that donations benefit various third parties rather than just shareholders) without considering other circumstances, or whether such payments constituted a hidden distribution of profits (verdeckte Gewinnausschüttung). The BFH held that the legal distinction between deductible donations and hidden profit distributions is already sufficiently clarified by existing case law, rejecting the arguments for admission on grounds of fundamental significance, divergence, or violation of experience rules due to the applicant's failure to substantiate a new need for clarification or to properly compare abstract legal principles.

Legislator-Regeste

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Distinguishing deductible corporate donations from hidden profit distributions under § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG: The dispute concerned the tax treatment of donations made by a corporation, specifically whether the donation expense deduction under § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG was denied solely based on the "watering can theory" (the requirement that donations benefit various third parties rather than just shareholders) without considering other circumstances, or whether such payments constituted a hidden distribution of profits (verdeckte Gewinnausschüttung). The BFH held that the legal distinction between deductible donations and hidden profit distributions is already sufficiently clarified by existing case law, rejecting the arguments for admission on grounds of fundamental significance, divergence, or violation of experience rules due to the applicant's failure to substantiate a new need for clarification or to properly compare abstract legal principles.

Schlagwörter

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deutsches Steuerrecht Befreiung von der Beitragspflicht Beitragspflicht Abzugsfähigkeit von Kosten Verweigerung des Steuerabzugs ungenügender Beitragsnachweis
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Volltext

Abgrenzung zwischen Spendenabzug und verdeckter Gewinnausschüttung

[LEITSATZ] NV: Die mit der Abgrenzung zwischen Spende und verdeckter Gewinnausschüttung zusammenhängenden Fragen sind höchstrichterlich geklärt.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügenden Form dargelegt.

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1. a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125).

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b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht.

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Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob "bei der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung der Spendenabzug im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG allein aufgrund der sogenannten 'Gießkannentheorie' vollständig und ohne Berücksichtigung der weiteren Umstände untersagt" werden darf, hat sie den Klärungsbedarf nicht herausgearbeitet.

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Der BFH hat sich bereits wiederholt in rechtsgrundsätzlicher Weise mit der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gebotenen Abgrenzung zwischen abziehbarer Spende und verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) befasst (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849, m.w.N.; vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988). Er hält die damit zusammenhängenden Fragen für hinreichend geklärt (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 I B 19/08, BFH/NV 2008, 1704). Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, mit einem substantiierten Vortrag einen neuerlichen Klärungsbedarf darzutun. Daran fehlt es. Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Hinweis auf das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815) wird nicht aufgezeigt, wie durch dieses Gesetz die Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG im Hinblick auf die nach wie vor erforderliche Abgrenzung von Spende und vGA konkret beeinflusst wird. Die weiteren Darlegungen der Klägerin beschränken sich im Wesentlichen darauf, nahezu ohne Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur eine eigene Auffassung zu dieser Abgrenzungsfrage zu entwickeln (Analogie zur Festlegung der Angemessenheitsgrenze der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers) und die Entscheidung der Vorinstanz an den auf diese Weise selbst gesetzten rechtlichen Maßstäben zu messen. Damit wird aber keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan, sondern lediglich gerügt, dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nach Auffassung der Klägerin falsch ist.

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2. a) Für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist es insbesondere erforderlich, einen abstrakten tragenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.).

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b) Die Beschwerdeschrift enthält eine solche Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze nicht. Dort wird lediglich pauschal eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der allgemeinen Rechtsprechung geltend gemacht. Im Übrigen hat das FG in der angegriffenen Entscheidung nicht in rechtsgrundsätzlicher Weise den von der Klägerin als "Gießkannentheorie" bezeichneten Rechtssatz aufgestellt, wonach Spenden überhaupt nur abziehbar sind, wenn nach dem "Gießkannenprinzip" nicht nur der Gesellschafter und ihm nahestehende Personen, sondern auch verschiedene Dritte mit Spenden bedacht werden. Vielmehr hat es eine Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorgenommen und hierbei die Spendenpraxis der Körperschaft --insbesondere eine einseitige Ausrichtung des Spendenverhaltens-- als einen von mehreren Gesichtspunkten herangezogen, um die im Raum stehende gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Zuwendung zu prüfen.

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3. Soweit die Klägerin rügt, dass das FG --angeblich-- einzig und allein auf die "Gießkannentheorie" abgestellt und hierdurch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe, wird damit kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schlüssig dargelegt. Denn Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze stellen grundsätzlich materielle Rechtsfehler dar (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 83, m.w.N.).