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IX B 111/13 KI-generiert

Waiver of the right to be heard through effective representation by a substitute attorney in a rejected hearing postponement request

Geschäftsnummer IX B 111/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the complaint, upholding the lower court's judgment and ruling against the taxpayers. The dispute involved a tax proceeding where the taxpayers challenged the rejection of a motion to adjourn a hearing, arguing it violated their right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law and Section 96(2) of the Fiscal Court Rules, citing the representative's lack of familiarity with the case and a client's illness. The court held that by appearing through a legally effective substitute attorney, the taxpayers forfeited their right to object to procedural violations, including any deficiency in their right to be heard; such procedural rights are waivable, and the objection must have been raised by the representative during the proceedings, rendering the subsequent complaint inadmissible on these grounds and failing to demonstrate a ground for admitting revision.

Legislator-Regeste

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Waiver of the right to be heard through effective representation by a substitute attorney in a rejected hearing postponement request: Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts legen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. Die Geltendmachung der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Rechtsverzicht Verletzung von Verfahrensrechten gesetzliche Vertretung Rechte des Steuerpflichtigen Revision eines Entscheids
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Volltext

Behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Verlust des Rügerechts bei wirksamer Vertretung durch Unterbevollmächtigten

[LEITSATZ]

NV: Wer sich im Termin fachkundig vertreten lässt, verliert dadurch grundsätzlich sein Rügerecht hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch eine unberechtigte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts legen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. Die Geltendmachung der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.

2. Auch soweit sich die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) beruft, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit dem Terminverlegungsantrag (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) des Prozessbevollmächtigten des Klägers stattzugeben gewesen wäre. Denn eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung können die Kläger nicht mehr geltend machen, da sie insoweit ihr Rügerecht verloren haben.

Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich nämlich um ein verzichtbares Verfahrensrecht. Dadurch, dass die Kläger sich im Verhandlungstermin vom 17. Juli 2013 durch einen Prozessbevollmächtigten in Untervollmacht haben vertreten lassen, haben sie insoweit auf die Geltendmachung einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs verzichtet. Dass dieser Unterbevollmächtigte, wie die Kläger vortragen, weniger eingelesen war in den Streitfall als der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte, ändert nichts daran, dass die Kläger wirksam vertreten waren.

Soweit der Umstand, dass es sich nicht um den ursprünglich umfassend mit dem Fall vertrauten Prozessbevollmächtigten gehandelt hat, zu einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Kläger geführt haben sollte, hätte der Unterbevollmächtigte dies im Termin geltend machen müssen, um insoweit das Rügerecht der Kläger aufrechtzuerhalten.

Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der persönlich geladene Kläger im Termin wegen Krankheit nicht erscheinen konnte. Auch insoweit haben die fachkundig vertretenen Kläger ihr Rügerecht auf eine etwaige sich hieraus ergebende Gehörsverletzung oder auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) verloren. Zudem ist nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gerade durch den Kläger hätte aufdrängen müssen und aus welchem Grund sich die unterlassene Sachaufklärung entscheidungserheblich ausgewirkt hätte.