Eligibility for child benefit for married children in initial training under the post-2011 abolition of income limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the administrative agency's revision, thereby upholding the lower court's judgment in favor of the mother, and confirmed her entitlement to child benefit for the period November 2012 to May 2013. The dispute centered on whether the mother’s married son, who had completed basic military service and was undergoing initial vocational training, was excluded from child benefit eligibility due to his marital status and potential self-sufficiency through spousal support. The court held that under the post-2011 legal framework, specifically §§ 32 and 62 et seq. of the German Income Tax Act (EStG), the former income and allowance limits for children aged 18 to 25 were abolished, rendering the son’s marital status and the existence of a spousal support claim irrelevant for eligibility; the agency’s attempt to maintain a de facto income limit for married children was rejected as contradicting the legislative intent to reduce administrative burden and raising constitutional concerns under the principles of equality and protection of the family.
Legislator-Regeste
KI-generiertEligibility for child benefit for married children in initial training under the post-2011 abolition of income limits: Die auf Kindergeld für die Monate November 2012 bis Mai 2013 gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, da der Sohn die durch den neunmonatigen Grundwehrdienst hinausgeschobene Altersgrenze noch nicht erreicht habe und sich in Erstausbildung befinde, erfülle er alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch. Der Unterhaltsanspruch gegen die Ehefrau sowie deren Einkünfte seien unerheblich, da die Einkünfte- und Bezügegrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 1. Januar 2012 entfallen sei.
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KI-generiertVolltext
Kindergeld für verheiratete Kinder
[LEITSATZ]
NV: Der Senat hält daran fest, dass die Verheiratung eines Kindes dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen kann (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 250, BStBl II 2014, 257).
[TATBESTAND]
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter eines im Oktober 1987 geborenen Sohnes, der seit Dezember 2006 verheiratet und Vater eines Kindes ist. Er hat vom 1. Januar 2010 bis zum 30. November 2011 Wehrdienst geleistet und befindet sich seit dem 1. November 2012 in Erstausbildung.
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld für den Sohn ab und wies den fristgemäß eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 als unbegründet zurück, weil der Sohn sich unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge seiner Ehefrau selbst unterhalten könne.
Die auf Kindergeld für die Monate November 2012 bis Mai 2013 gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, da der Sohn die durch den neunmonatigen Grundwehrdienst hinausgeschobene Altersgrenze noch nicht erreicht habe und sich in Erstausbildung befinde, erfülle er alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch. Der Unterhaltsanspruch gegen die Ehefrau sowie deren Einkünfte seien unerheblich, da die Einkünfte- und Bezügegrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 1. Januar 2012 entfallen sei.
Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Sohn der Klägerin trotz seiner Verheiratung zu berücksichtigen ist.
1. Der Klägerin steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. EStG für die Monate November 2012 bis Mai 2013 für ihren Sohn Kindergeld zu, der das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht die durch seinen Wehrdienst hinausgeschobene Altersgrenze --25 Jahre und 9 Monate-- erreicht hat, für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131). Die Höhe seiner Einkünfte und Bezüge ist nach dem Gesetzeswortlaut --im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage-- ohne Bedeutung.
2. Seine Verheiratung steht der Berücksichtigung --entgegen der Verwaltungsansicht (Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013, Abschn. 31.2.2)-- nicht entgegen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13 (BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257). Weder bildet die Verheiratung des Kindes einen Ausschlusstatbestand i.S. von § 32 Abs. 4 EStG noch erfordert seine Berücksichtigung eine "typische Unterhaltssituation" (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982). Die von der Familienkasse befürwortete Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränkt, würde der mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Eltern von Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder widersprechen und wäre im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bedenklich.