Reinstatement deadline calculation after unappealable denial of legal aid for filing litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellant's complaint as inadmissible, ruling that she failed to obtain reinstatement into the former state and thus lost the right to challenge the lower court’s judgment. The dispute concerned the appellant's inability to timely file a complaint for non-admission of revision within the one-month statutory deadline following the service of a tax court judgment on January 4, 2013; she argued that her application for legal aid (PKH), which was pending when the deadline expired, constituted an involuntary impediment to filing. The court held that under § 56 of the Code of Fiscal Court Procedure (FGO), the involuntary impediment caused by a pending legal aid application ends immediately upon the unappealable decision regarding that application. Consequently, the appellant was granted only three to four days after the notification of the rejected legal aid application (served on April 6, 2013) to consider filing on her own costs, after which the two-week period for filing a reinstatement application commenced; because her reinstatement request was not filed until August 6, 2013, it was deemed untimely, leaving the lower court's judgment in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 56 Abs. 1 FGO, § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO; Reinstatement deadline calculation after unappealable denial of legal aid for filing litigation: The dispute concerned the appellant's inability to timely file a complaint for non-admission of revision within the one-month statutory deadline following the service of a tax court judgment on January 4, 2013; she argued that her application for legal aid (PKH), which was pending when the deadline expired, constituted an involuntary impediment to filing. The court held that under § 56 of the Code of Fiscal Court Procedure (FGO), the involuntary impediment caused by a pending legal aid application ends immediately upon the unappealable decision regarding that application. Consequently, the appellant was granted only three to four days after the notification of the rejected legal aid application (served on April 6, 2013) to consider filing on her own costs, after which the two-week period for filing a reinstatement application commenced; because her reinstatement request was not filed until August 6, 2013, it was deemed untimely, leaving the lower court's judgment in force.
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KI-generiertThe two-week deadline cited in the operative part of the decision, which the appellant failed to meet for filing the application for reinstatement.
Volltext
Wiedereinsetzung nach Ablehnung PKH-Antrag
[LEITSATZ]
1. NV: Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
2. NV: Das unverschuldete Hindernis endet mit der unanfechtbaren Entscheidung über das PKH-Gesuch. Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf PKH bleiben dem Antragsteller daher allenfalls noch einige wenige Tage zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die Frist von zwei Wochen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muss.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
1. Die Monatsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Einlegung der Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) für das am 4. Januar 2013 zugestellte Urteil des Finanzgerichts endete am 4. Februar 2013 (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die erst am 6. August 2013 beim BFH eingegangene Beschwerde der Klägerin war mithin verspätet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden.
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ein berechtigter (da unverschuldeter) Grund für die Überschreitung der Rechtsmittelfrist ist. Dabei endet aber das unverschuldete Hindernis mit der unanfechtbaren Entscheidung über das PKH-Gesuch. Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf PKH bleiben dem Antragsteller daher allenfalls noch einige wenige Tage zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die Frist von zwei Wochen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muss.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits ausdrücklich entschieden, dass, wenn die beantragte PKH für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung bleibt, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (BGH-Beschluss vom 20. Januar 2009 VIII ZA 21/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 789). Dem folgt der BFH in seiner Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 9. April 2013 III B 247/11, BFH/NV 2013, 1112; ebenso bereits zuvor BFH-Beschluss vom 27. November 1991 III B 566/90, BFH/NV 1992, 686).
b) Im Streitfall wurde der Klägerin der Beschluss vom 22. März 2013 über die Ablehnung des PKH-Antrags entgegen den Angaben der Klägerin am 6. April 2013 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist von vier Tagen endete die Wiedereinsetzungsfrist daher am 24. April 2013. Damit war der gleichfalls am 6. August 2013 gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet.