Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 32/13 KI-generiert

Timeliness of non-admission complaint and start of reinstatement deadline following late fax transmission

Geschäftsnummer V B 32/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellant's non-admission complaint as inadmissible, ruling that the applicant prevailed in the defense of the respondent's procedural default. The dispute concerned the timeliness of a complaint against the non-admission of revision, where the fax was transmitted at 00:01 on the day following the statutory one-month deadline, and whether the two-week period for applying for reinstatement had expired. The court held that the one-month limit under § 116(2) FGO was missed and the reinstatement request under § 56(2) FGO was untimely because, according to established case law, the deadline for filing the reinstatement application begins on the day after the missed deadline when a lawyer fails to verify the receipt status of a late-transmitted multi-page document; the court emphasized that the attorney’s failure to immediately check with the receiving court despite the known late transmission time constituted a failure in organizational control, triggering the immediate start of the reinstatement period.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Timeliness of non-admission complaint and start of reinstatement deadline following late fax transmission: Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Eingabe Versäumung der gesetzlichen Frist Revisionsfrist Aktenübermittlung fehlende Akten Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Fristbeginn bei Wiedereinsetzung

[LEITSATZ]

NV: Für den Verfahrensbevollmächtigten besteht bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Anlass, sich unverzüglich bei dem Empfangsgericht zu vergewissern, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist, wenn ausweislich des Übersendungsprotokolls eines Faxgerätes feststeht, dass ein mehrseitiger, fristwahrender Schriftsatz in der Nacht des Fristablaufs erst nach 24.00 Uhr versandt worden ist. Unterlässt er die gebotene Nachfrage, ist von einem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist am Tag nach dem Fristablauf auszugehen, da die gebotene Nachfrage bei Gericht die Fristversäumung offenbart hätte.

[GRUENDE]

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO).

1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil eines Finanzgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO); die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Dies hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitfall versäumt, weil die Beschwerde erst am 26. März 2013 beim BFH und damit erst nach dem Fristablauf am 25. März 2013 eingegangen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.

a) Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin wie eigenes Verschulden anrechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz FGO).

b) Nach der Rechtsprechung des BFH beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, sobald der Beteiligte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist des § 56 Abs. 1 FGO versäumt worden ist (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2004 I R 45/03, BFH/NV 2004, 1108). Wie der Bundesgerichtshof (BGH) zudem bereits ausdrücklich entschieden hat, besteht für den Verfahrensbevollmächtigten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Anlass, sich unverzüglich bei dem Empfangsgericht zu vergewissern, ob der Schriftsatz vielleicht dennoch rechtzeitig eingegangen ist, wenn ausweislich des Übersendungsprotokolls eines Faxgerätes feststeht, dass ein mehrseitiger, fristwahrender Schriftsatz in der Nacht des Fristablaufs erst nach 24:00 Uhr versandt worden ist; unterlässt er die gebotene Nachfrage, ist gleichwohl von einem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist am Tag nach dem Fristablauf auszugehen, da die gebotene Nachfrage bei Gericht die Fristversäumung offenbart hätte (BGH-Urteil vom 15. März 2000 VIII ZR 217/99, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2000, 1591).

c) Nach diesen Grundsätzen ist von einem Fristbeginn bereits am 26. März 2013 auszugehen. Das dem BFH am 26. März 2013 zugegangene Telefax weist als Absendezeit "00:01.59 26-03-2013" aus (Blatt 13 der BFH-Akte). Es war für die Klägerin ersichtlich, dass der Schriftsatz nicht fristwahrend übersendet worden ist.

Ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin oder nur eine Hilfsperson der Prozessbevollmächtigten dies bereits am 26. März 2013 erkennen konnte, ist unerheblich, da die Klägerin nichts zur Organisation der Ausgangskontrolle vorgetragen hat. Mangelt es indessen, wie im Streitfall, am fristgerechten Postausgang, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nur hinreichend substantiiert begründet, wenn die tatsächliche Handhabung des Postausgangs einschließlich der organisatorischen Vorkehrungen für dessen Kontrolle schlüssig vorgetragen werden (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2009 VI R 56/08, BFH/NV 2009, 1214).