Burden of proof for actual execution of supplies in input VAT deduction cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) denied the applicant’s request for legal aid (processkostenhilfe) for a non-admission complaint, effectively leaving the lower finance court’s judgment dismissing the plaintiff’s claim in force. The dispute concerned the plaintiff’s attempt to deduct input VAT on invoiced services, which the finance court rejected on the factual ground that the claimed supplies had not actually been performed; the applicant challenged this, arguing that under EU law the burden of proof that the taxpayer knew or should have known about tax evasion lay with the tax authority. The BFH determined that the question was not suitable for revision because the core issue was the factual establishment of whether the supplies occurred, a matter governed by the principle that the claimant for input VAT deduction bears the burden of proof (*Feststellungslast*) to demonstrate the fulfillment of deduction prerequisites under § 15 of the German VAT Act and Article 168 of Directive 2006/112/EC, as confirmed by the Court of Justice of the European Union.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 142 Abs. 1 FGO, § 114 ZPO, § 142 FGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG; Burden of proof for actual execution of supplies in input VAT deduction cases: The dispute concerned the plaintiff’s attempt to deduct input VAT on invoiced services, which the finance court rejected on the factual ground that the claimed supplies had not actually been performed; the applicant challenged this, arguing that under EU law the burden of proof that the taxpayer knew or should have known about tax evasion lay with the tax authority. The BFH determined that the question was not suitable for revision because the core issue was the factual establishment of whether the supplies occurred, a matter governed by the principle that the claimant for input VAT deduction bears the burden of proof (*Feststellungslast*) to demonstrate the fulfillment of deduction prerequisites under § 15 of the German VAT Act and Article 168 of Directive 2006/112/EC, as confirmed by the Court of Justice of the European Union.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertPrimary statutory basis for the legal aid request and the court's authority to grant or deny it.
Substantive procedural requirement cited in conjunction with § 142 FGO to determine eligibility for legal aid.
Provision applied in the final order to rule that no court fees are incurred.
Volltext
Feststellungslast beim Vorsteuerabzug - Umfassende Beurteilung im finanzgerichtlichen Verfahren
[LEITSATZ] 1. NV: Im Hinblick auf das tatsächliche Bewirken von Lieferungen muss derjenige, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt .
2. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren sind entsprechend den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu beurteilen .
[GRUENDE] 1
Der Antrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt.
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1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist, wie im Streitfall, das Ziel der Rechtsverfolgung die Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil und hat der Beteiligte bereits durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigte Person als Bevollmächtigten fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese auch fristgerecht begründet, erstreckt sich die gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durch den BFH darauf, ob ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der Beschwerdeschrift ordnungsgemäß dargelegt ist und vorliegt (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2013 III S 23/13 (PKH), juris).
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2. Im Streitfall kann PKH schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der angerufene Senat vermag bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen hinlänglichen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
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a) Die Klägerin wirft mit ihrer Beschwerde die Rechtsfrage auf, wer für den Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes die "Beweislast" zu tragen hat und verweist dabei auf das Urteil des Gerichtshofs des Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid (Umsatzsteuer-Rundschau 2012, 591), wonach der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) objektive Umstände nachzuweisen habe, aus denen sich ergebe, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bezogene Eingangsumsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war.
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b) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist im Streitfall nicht klärbar. Denn das Finanzgericht hat die Klageabweisung damit begründet, die in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich nicht ausgeführt worden.
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Insoweit trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH die Feststellungslast. Denn zur Frage, ob "die tatsächliche Bewirkung" von Lieferungen feststeht, hat der EuGH mit Urteil vom 18. Juli 2013 C-78/12, Evita K (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 857, Rdnr. 37) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "derjenige, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt".
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Zudem hat der EuGH mit Beschluss vom 4. Juli 2013 C-572/11, Menidzherski biznes reshenia 00D (juris) entschieden, dass es Art. 168 Buchst. a und Art. 203 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG nicht verbieten, dass dem Empfänger einer Rechnung der Vorsteuerabzug versagt wird, wenn die Umsätze, auf die sich die Rechnung bezieht, nicht tatsächlich bewirkt worden sind, auch wenn die Gefährdung des Steueraufkommens dadurch beseitigt ist, dass der Aussteller der betreffenden Rechnung die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer abgeführt hat. Dabei ist es Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu beurteilen. Damit bleibt es für die Frage, ob eine Lieferung ausgeführt wurde, entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung bei der Feststellungslast des den Vorsteuerabzug beanspruchenden Unternehmers (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. April 1986 V R 110/76, BFH/NV 1987, 745).
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis.