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VII B 193/13 KI-generiert

Mandatory legal representation for complaints and stay applications under § 62(4) FGO

Geschäftsnummer VII B 193/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the appellant’s non-acceptance complaint and application for a stay of proceedings as inadmissible, leaving the lower instance’s judgment in force against the taxpayer. The dispute concerned a tax assessment of vehicle tax liabilities, where the taxpayer, acting *in persona*, filed a complaint and a request for an interim injunction to suspend proceedings pending a civil court decision, claiming an inability to afford legal representation. The court held that mandatory legal representation under § 62(4) of the Fiscal Courts Act applies to both the complaint and the stay application, rendering them procedurally defective. Although legal representation is not required for applications for legal aid, the taxpayer’s request to represent themselves did not qualify as a legal aid application, and the deadline for filing a valid complaint via a qualified representative had already expired without a timely request for reinstatement of the deadline.

Legislator-Regeste

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§ 62 Abs. 4 FGO, § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO; Mandatory legal representation for complaints and stay applications under § 62(4) FGO: The dispute concerned a tax assessment of vehicle tax liabilities, where the taxpayer, acting *in persona*, filed a complaint and a request for an interim injunction to suspend proceedings pending a civil court decision, claiming an inability to afford legal representation. The court held that mandatory legal representation under § 62(4) of the Fiscal Courts Act applies to both the complaint and the stay application, rendering them procedurally defective. Although legal representation is not required for applications for legal aid, the taxpayer’s request to represent themselves did not qualify as a legal aid application, and the deadline for filing a valid complaint via a qualified representative had already expired without a timely request for reinstatement of the deadline.

Schlagwörter

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Anwaltszwang Sistierung des Verfahrens Forderungseingabe Steuerveranlagungsverfahren Zivilurteil Steuerpflicht des Steuerpflichtigen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO

Cited as the main ground for declaring the complaint and stay application inadmissible due to a violation of the mandatory legal representation requirement.

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Volltext

(Umfang des Vertretungszwangs nach § 62 Abs. 4 FGO)

[LEITSATZ]

NV: Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO gilt auch für einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Dagegen besteht für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Vertretungszwang.

[TATBESTAND]

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte den Erlass eines Abrechnungsbescheids über die Aufrechnung einer Kraftfahrzeugsteuerverbindlichkeit mit einem Anspruch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Februar 1992 III ZR 199/89. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte diesen Antrag ab. Weder der Einspruch noch die gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem --dem Kläger am 27. September 2013 zugestellten-- Urteil aus, dass sich aus der Entscheidung des BGH kein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenanspruch ergebe. Vielmehr habe der BGH einen solchen Gegenanspruch abgelehnt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Kläger u.a. "die Zulassung zu einem eigenen Sachvortrag", da er nicht die Mittel zur Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten habe. Außerdem beantragt er den "Erlass einer einstweiligen Verfügung" mit dem Ziel, das hiesige Verfahren bis zur Entscheidung des beim Amtsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahrens über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel auszusetzen. Aufgrund des Vertretungszwangs sei dies die einzige Möglichkeit, gegen die verfassungswidrige Entscheidung des FG vorzugehen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die ausdrücklich eingelegte Beschwerde sowie der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, der sich trotz der Überschrift "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung" aus einer Auslegung des Schriftsatzes vom 27. November 2013 ergibt, sind wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil und dem gerichtlichen Hinweis im Schreiben vom 18. November 2013 hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dies gilt auch für den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Es sind keine Gründe erkennbar, hierfür ausnahmsweise vom Vertretungszwang abzuweichen (zum Antrag auf Ruhen des Verfahrens vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 62 FGO Rz 103). Im Streitfall sind weder die Beschwerde noch der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden.

Dass für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 VII S 19/12, BFH/NV 2012, 1624, m.w.N.), hat für das hiesige Verfahren keine Bedeutung. Die Anträge des Klägers können nicht als PKH-Antrag ausgelegt werden. Auch wenn er in seiner Beschwerdeschrift auf fehlende Mittel zur Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten hinweist, macht er mit seinem Antrag auf "Zulassung zu einem eigenen Sachvortrag" deutlich, dass er selbst handeln will, d.h. nicht auf die Möglichkeit der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten nach Gewährung von PKH zurückgreift. Unabhängig davon ist im Streitfall auch die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht. Hierzu hätte der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur einen PKH-Antrag stellen, sondern auch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt einreichen müssen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozessordnung; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1624, m.w.N.). Dies hat er nicht getan, ohne sich hierfür auf Unkenntnis berufen zu können. Vielmehr hätte sich der Kläger über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH selbst kundig machen müssen. Die Gerichte haben insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 1991 2 BvR 995/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 426; BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X S 4/09 (PKH), BFH/NV 2009, 1132, m.w.N.).