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X S 57/13 KI-generiert

Admissibility of hearing objection regarding non-admission complaint and cost classification as legal dispute

Geschäftsnummer X S 57/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal for failure to hear (Anhörungsrüge) as unfounded, thereby leaving the prior decision rejecting the non-admission complaint and the initial dismissal of the tax lawsuit in force. The taxpayer challenged the Federal Finance Court's rejection of his non-admission complaint against the Finance Court's judgment, which had dismissed his income tax claim due to the expiration of the filing deadline, arguing that his right to be heard was violated because the court allegedly overlooked his lack of travel capability due to severe illness and his subsequent inability to submit a timely objection to the hearing date. The court held that the submission failed to meet the strict requirements of § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO, as it merely repeated arguments regarding the substantive legal assessment of the case rather than demonstrating that the hearing defect caused a specific, decisive omission in the proceedings; furthermore, the ruling clarified that such procedures constitute a legal dispute under § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, resulting in a fixed court fee of 60 euros.

Legislator-Regeste

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§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG; Admissibility of hearing objection regarding non-admission complaint and cost classification as legal dispute: Die Anhörungsrüge ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Steuerveranlagungsverfahren Forderungseingabe Rechte des Steuerpflichtigen Fehlen materieller Voraussetzungen materielle Begründung
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Volltext

Gerichtskosten bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision - Zweck der Anhörungsrüge

[LEITSATZ]

NV: Die Anhörungsrüge als selbständiges Verfahren der FGO ist eine Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG .

[TATBESTAND]

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 8. Oktober 2013 X B 105/12 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 25. November 2013 die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in diesem Beschluss seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

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Der BFH sei fehlerhaft von einer Klagefristversäumung ausgegangen, obwohl im Zeitpunkt seiner Entscheidung aktenkundig gewesen sei, dass ihm, dem Kläger, die Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2011 nicht bekannt gewesen sei, was er im Fall einer Terminsverlegung durch das FG auch in der mündlichen Verhandlung hätte vortragen können.

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Der BFH übersehe, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung des FG am 29. März 2012 nicht reisefähig und nicht verhandlungsfähig gewesen sei, weil er am 26. März 2012 plötzlich sehr schwer erkrankt sei. Das Schreiben des FG vom 28. März 2012, selbst wenn es zugegangen sei, hätte weder ihm noch seiner Mutter rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangen können.

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Der BFH habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass bereits am 27. März 2012 seine Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht worden sei.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Anhörungsrüge ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet.

Bei einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 105/12) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.). Zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können (Senatsbeschluss vom 20. September 2012 X S 22/12, BFH/NV 2013, 216, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall.

1. Der Kläger verkennt, darauf weist der Senat zunächst ausdrücklich hin, dass das FG die Klage deshalb abgewiesen hat, weil die Klagefrist und nicht die Einspruchsfrist versäumt worden ist. Die mit Telefax vom 12. Februar 2012 eingelegte Klage sei verfristet gewesen, da die Klagefrist bereits am 23. August 2011 geendet habe. Gründe für die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist lägen nicht vor. Sie scheitere zudem auch daran, dass die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO mit dem Telefax vom 12. Februar 2012 nicht gewahrt worden sei.

Diese rechtliche Begründung trägt die Entscheidung des FG. Alle weiteren Ausführungen im finanzgerichtlichen Urteil --sei es zur Rücknahme des Einspruchs in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010 und zur fehlenden Beschwer, da der angegriffene Einkommensteuerbescheid auf 0 € laute, wie auch diejenigen zur tatsächlichen Verständigung in dieser (früheren) mündlichen Verhandlung, stellen nur Zusatzbegründungen dar.

2. Mit seiner Anhörungsrüge wiederholt der Kläger im Kern seine Auffassung, das FG und ihm nachfolgend der Senat habe den Sachverhalt anders gewürdigt als er. Außerdem macht er erneut die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das FG geltend, soweit er sich gegen die nicht erfolgte Terminsverlegung wendet.

Einwendungen gegen die rechtliche Beurteilung des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2013 und des FG im angefochtenen Urteil --die der Senat wie unter II.1. dargestellt nicht für durchgreifend hält-- können im Verfahren über die Anhörungsrüge nicht berücksichtigt werden, weil es dabei nicht um die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 X S 8/11, BFH/NV 2011, 1383). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Richtigkeit der Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu überprüfen.

3. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) i.d.F. des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 --BGBl I 2013, 2586-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Anhörungsrüge als selbständiges Verfahren der FGO ist eine Rechtsstreitigkeit i.S. des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. insoweit Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 71 GKG Rz 2), die im vorliegenden Fall nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 anhängig geworden ist. Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.