Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 100/13 KI-generiert

VAT exemption for yoga courses lacking direct reference to specific diseases under German medical treatment rules

Geschäftsnummer V B 100/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s complaint, upholding the lower court’s decision that denied tax-exempt status for the services at issue. The dispute concerned the VAT treatment of yoga courses offered by the taxpayer, who argued that the absence of a specific medical prescription did not preclude classification as tax-free medical treatment under German law. The BFH held that the complaint failed to demonstrate fundamental legal significance or a divergence in legal interpretation, noting that the lower court’s finding that the courses served primary prevention rather than direct disease treatment was not contradicted by prior BFH case law, which required a specific medical indication. Consequently, the yoga courses were deemed taxable supplies rather than exempt medical services, and the lower court’s assessment remained in force.

Legislator-Regeste

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VAT exemption for yoga courses lacking direct reference to specific diseases under German medical treatment rules: b) Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen die Darlegungsanforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt, da dies substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage verlangt, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, und vom 4. Dezember 2012 X B 137/11, BFH/NV 2013, 404).

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerbefreiung medizinische Behandlung direkte Steuer Steuerveranlagungen Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gesundheitliche Gründe
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Volltext

Anforderungen an umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

[LEITSATZ]

NV: Die Durchführung von Yoga-Kursen ist nicht als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn die Kurse keinen unmittelbaren Bezug zu Krankheiten aufweisen .

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) Der Kläger macht insoweit geltend, es gehe um die Rechtsfrage, wann eine Heilbehandlung auch ohne ärztliche Verordnung und ohne Untersuchung im Einzelfall angenommen werden könne und ob Yoga, das nach einer konkreten Diagnose eingesetzt wird, noch der Prävention diene.

b) Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen die Darlegungsanforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt, da dies substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage verlangt, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, und vom 4. Dezember 2012 X B 137/11, BFH/NV 2013, 404).

Unabhängig hiervon ist eine Rechtsfrage nur klärungsfähig, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 2009 VI B 84/08, BFH/NV 2009, 1657, und vom 20. Oktober 2011 V B 15/11, BFH/NV 2012, 247). Hieran fehlt es im Streitfall, da das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen einen unmittelbaren Gesundheitsbezug aufgewiesen haben. Das FG ist bei seiner Entscheidung im Gegenteil davon ausgegangen, dass kein unmittelbarer Bezug der vom Kläger veranstalteten Kurse zu Krankheiten vorgelegen habe. Die Krankenkassen hätten die Kurse vielmehr als "Primärprävention" bezeichnet.

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981, und vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).

Dem genügt der Vortrag des Klägers, das FG habe entscheidend auf die Kostenübernahmeerklärungen der Krankenkassen abgestellt, während nach der BFH-Rechtsprechung der bloße Umstand der fehlenden Kostenübernahme durch Träger der Sozialversicherung keine unterschiedliche Behandlung der Leistungsbringer in Bezug auf das Umsatzsteuerrecht rechtfertige, nicht. Denn der Kläger berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass das von ihm in Bezug genommene BFH-Urteil vom 30. Januar 2008 XI R 53/06 (BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647) zu Leistungen ergangen ist, die "aufgrund ärztlicher Indikation nach entsprechender ärztlicher Verordnung" erbracht wurde (BFH-Urteil in BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647, unter II.2.a bb), woran es im Streitfall fehlt. Daher ist der Streitfall nicht als durch dieses BFH-Urteil mitentschieden anzusehen.

3. Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) vor. Soweit der Kläger insoweit das Unterbleiben einer Beweiserhebung (§ 76 FGO) rügt, wäre darzulegen gewesen, aus welchen Gründen es der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, das Unterbleiben einer weiteren Sachaufklärung zu rügen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2009 IV B 96/08, BFH/NV 2010, 207). Soweit der Kläger behauptet, das FG habe Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt gelassen, wendet er sich in der Sache gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des FG, das das Gesamtergebnis des Verfahrens mit einem anderen Ergebnis als dem vom Kläger gewünschten gewürdigt hat.