Input VAT deduction on invoices missing VAT identification numbers and the non-binding effect of administrative guidelines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's application for leave to appeal a lower court's rejection of input VAT deductions, ruling against the taxpayer. The dispute concerned the validity of invoices lacking the mandatory VAT identification number for the tax years 2004 and 2005, where the taxpayer argued that a transitional grace period in administrative guidelines (UStR 2005, Sec. 185 Abs. 8) should allow the deduction and that the strict legal requirement violated the principle of proportionality. The court held that administrative guidelines are general administrative directives intended to ensure uniform application of the law, not binding legal regulations, and therefore cannot override the statutory requirements of § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG in effect during the relevant period. Consequently, the court determined that such transitional rules are irrelevant to the legality of the tax assessment and may only be considered in a separate procedure for discretionary measures (Billigkeitsverfahren), while noting that the taxpayer had not provided evidence of actual invoice correction to trigger any potential retroactive effect.
Legislator-Regeste
KI-generiertInput VAT deduction on invoices missing VAT identification numbers and the non-binding effect of administrative guidelines: Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellt sich die insoweit aufgeworfene Frage nach einer Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung erst, wenn eine Rechnungsberichtigung erfolgt ist (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, unter II.3.b), an der es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin fehlt.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bedeutung von Verwaltungsanweisungen
[LEITSATZ]
NV: Übergangsregelungen in Verwaltungsanweisungen sind nicht im Festsetzungs- sondern nur in einem gesondertem Billigkeitsverfahren zu beachten.
[GRUENDE]
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) damit begründet, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs für die Streitjahre 2004 und 2005 "wegen Nichtangabe der Steuernummer auf den streitgegenständlichen Rechnungen ... verfassungsrechtlichen Bedenken" begegnet und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ausdrücklich entschieden hat, dass eine Rechnung ohne Steuernummer oder nur mit fehlerhafter Steuernummer nach der in den Streitjahren gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bestehenden Rechtslage nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235).
2. Für die Zulassung der Revision im Streitfall, die eine Umsatzsteuerfestsetzung betrifft, kann sich die Klägerin auch nicht auf die Übergangsregelung in Abschn. 185 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 beziehen, da es sich bei diesen um eine "allgemeine Verwaltungsvorschrift" handelt, mit deren Hilfe nur eine gleichmäßige Gesetzesanwendung durch die Verwaltungsbehörden erreicht, nicht aber eine Bindung im Sinne einer Rechtsverordnung erzielt werden kann und soll (BFH-Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99, BFHE 193, 156, BStBl II 2001, 426, unter II.1.c). Enthalten derartige Verwaltungsanweisungen aus Billigkeitsgründen eine Übergangsregelung, ist diese bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung ohne Bedeutung; sie ist vielmehr in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu beachten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 156, BStBl II 2001, 426, unter II.1.c; ebenso BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706, unter II.5.).
3. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellt sich die insoweit aufgeworfene Frage nach einer Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung erst, wenn eine Rechnungsberichtigung erfolgt ist (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, unter II.3.b), an der es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin fehlt.
4. Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor, da es für die Frage der Entscheidungserheblichkeit einer Beweiserhebung auf die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) ankommt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. April 2013 IX B 169/12, BFH/NV 2013, 1241). Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es im Streitfall auf eine weitere Beweiserhebung nicht an, da die Rechnungen Formmängel aufwiesen.