Child benefit for married adult children: Inapplicability of "Mangelfall" jurisprudence after 2012 legislative change and correction of judgment limits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) rejected the family cash office's appeal, confirming that the tax office did not prevail in the dispute, and ordered the lower court's judgment to be corrected ex officio to explicitly limit the child benefit obligation to the period of January through July 2012. The case concerned a dispute over whether child benefit was owed for a married adult child after the 2012 legislative change abolishing the previous income testing requirement, with the tax office arguing that existing jurisprudence on "deficiency cases" should still apply to exclude benefits if the child's net income plus maintenance exceeded the basic tax-free amount. The court held that the legal issue regarding the eligibility of married children under the new regime was already sufficiently clarified by prior BFH case law, rendering the matter devoid of fundamental significance; consequently, the new statutory framework removed the basis for the "deficiency case" doctrine. Additionally, the court determined that no procedural error occurred in the lower court's award of benefits because the ambiguous wording in the judgment pronouncement was interpreted, in light of the litigation value calculation, as legally bound only to the period preceding the appeal decision, necessitating a technical correction of the judgment text rather than a substantive reversal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, § 107 Abs. 1 FGO; Child benefit for married adult children: Inapplicability of "Mangelfall" jurisprudence after 2012 legislative change and correction of judgment limits: Von einer solchen hinreichenden Klärung ist im Streitfall auszugehen. Die von der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse) aufgeworfene Rechtsfrage, ob nach dem Wegfall der Prüfung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1. Januar 2012 ein Kindergeldanspruch auch für ein verheiratetes volljähriges Kind besteht, dessen verfügbares Nettoeinkommen zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigt, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt.
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KI-generiertVolltext
Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog. Mangelfallrechtsprechung auf die neue Rechtslage - Urteilsberichtigung bei fehlender zeitlicher Beschränkung im Urteilsausspruch wegen Kindergeld
[LEITSATZ]
1. NV: Die Rechtsfrage, ob nach dem Wegfall der Prüfung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1. Januar 2012 ein Kindergeldanspruch auch für ein verheiratetes volljähriges Kind besteht, dessen verfügbares Nettoeinkommen zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG übersteigt, ist durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt .
2. NV: Wird der Urteilsausspruch in einem Verfahren wegen Kindergelds versehentlich nicht bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beschränkt, ist das Urteil gemäß § 107 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu berichtigen .
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Senatsbeschluss vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062, m.w.N.).
Von einer solchen hinreichenden Klärung ist im Streitfall auszugehen. Die von der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse) aufgeworfene Rechtsfrage, ob nach dem Wegfall der Prüfung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1. Januar 2012 ein Kindergeldanspruch auch für ein verheiratetes volljähriges Kind besteht, dessen verfügbares Nettoeinkommen zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigt, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt.
Danach ist die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge --im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage-- auch bei verheirateten Kindern ohne Bedeutung. Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es seitdem auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen Abschn. 31.2.2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13, BFHE 243, 246).
2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Insbesondere hat das Finanzgericht (FG) die Familienkasse nicht verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) Kindergeld auch für die Zeit nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 (hier August 2012) zu gewähren.
Zutreffend weist die Familienkasse zwar darauf hin, dass das FG ihr aufgegeben hat, für das Kind X "Kindergeld ab Januar 2012 festzusetzen". Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass das Gericht die Familienkasse --mangels Klagebefugnis der Klägerin (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920) zu Unrecht-- zur Festsetzung von Kindergeld über Juli 2012 hinaus verurteilt hat. Denn das FG hat sich in der Sache selbst zu einem Kindergeldanspruch über diesen Zeitraum in den Urteilsgründen nicht verhalten. Der in seinem Aussagegehalt nicht eindeutige Urteilsspruch ist daher dahingehend auszulegen, dass die Familienkasse unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 1. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 verpflichtet wird, für den am … 1988 geborenen Sohn der Klägerin X Kindergeld ab Januar 2012 bis einschließlich Juli 2012 festzusetzen. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass das FG den Gegenstandswert mit Beschluss vom 16. September 2013 entsprechend festgesetzt hat.
3. Das Urteil des FG ist nach § 107 Abs. 1 FGO von Amts wegen dahin gehend zu berichtigen.