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X B 63/13 KI-generiert

Valuation of withdrawn real property: Rejection of bandwidth procedure for determining partial value under § 6(1) No. 4 EStG

Geschäftsnummer X B 63/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's non-allowance complaint, thereby upholding the lower court's decision in favor of the tax authority. The dispute concerned the valuation of real property withdrawn from business assets under § 6(1) No. 4 of the German Income Tax Act, specifically challenging whether the "partial value" (Teilwert) should be determined using a "bandwidth procedure" that selects the most favorable value within a plausible range based on burden of proof rules, and claiming a violation of the court's duty to investigate the facts. The BFH held that the issue was already settled by established case law, rejecting the argument that a bandwidth approach is applicable; it determined that the partial value is a fixed quantity, not a range, and that the tax court must plausibly justify its chosen valuation rather than defaulting to the objective burden of proof when convinced by a specific value. Additionally, the BFH found no procedural error, ruling that the taxpayer's attorney had a duty to request necessary evidence before the lower court and could not excuse their failure to do so by claiming it would unduly burden the court, thus failing to meet the specific requirements for alleging a violation of the duty to investigate facts under § 115(2) No. 3 of the Fiscal Courts Act.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Valuation of withdrawn real property: Rejection of bandwidth procedure for determining partial value under § 6(1) No. 4 EStG: Der Kläger legt in seiner Beschwerdebegründung nicht dar, welche neuen und vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 33 und 38). Vielmehr erschöpft sich der klägerische Vortrag in der Kritik, die Rechtsauffassung des BFH sei fehlerhaft. Sie berücksichtige nicht die Marktgegebenheiten, wonach ein Grundstück nicht mit einem genau bestimmbaren Wert, sondern lediglich in einer Bandbreite voneinander in vertretbarer Weise abweichender Grundstückswerte bewertet werden könne. Unter Berücksichtigung der Regeln über die Beweislastverteilung sei daher entgegen der Auffassung des BFH der günstigste Bandbreitenwert anzusetzen.

Schlagwörter

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Streitwert Steuerverfahren Bewertung des Geschäftsvermögens unbewegliches Vermögen Teilklage Beweislast der steuerpflichtigen Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 197, 68
Oktober 2001 I R 103/00 (BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171) nicht einschlägig ist.
BFHE 211, 475
Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371, unter II.1.).
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Volltext

Kein Bandbreitenverfahren bei der Ermittlung des Teilwerts eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Grundstücks - Pflicht des Bevollmächtigten zur Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten bereits vor dem FG

[LEITSATZ]

NV: Der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Fall einer Grundstücksentnahme anzusetzende Grundstücksteilwert ist nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der beschließende Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, wonach die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen sind. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Streitfall jedenfalls nicht gegeben.

1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Auch bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO.

Die aufgeworfene Rechtfrage, ob der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes im Fall der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen anzusetzende Teilwert nach einem Bandbreitenverfahren zu bestimmen ist und sich die Schätzung des anzusetzenden Werts nach den Regeln der Beweislast an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Wert innerhalb der Bandbreite halten muss, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumt, hat der BFH in gefestigter Rechtsprechung erkannt, dass der Teilwert eine feste Größe ist. Diese ist nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen (BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 79/07, BFH/NV 2010, 610, und BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 IV B 12/12, BFH/NV 2013, 547, und vom 9. Januar 2013 IV B 8/12, BFH/NV 2013, 551).

Der Kläger legt in seiner Beschwerdebegründung nicht dar, welche neuen und vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 33 und 38). Vielmehr erschöpft sich der klägerische Vortrag in der Kritik, die Rechtsauffassung des BFH sei fehlerhaft. Sie berücksichtige nicht die Marktgegebenheiten, wonach ein Grundstück nicht mit einem genau bestimmbaren Wert, sondern lediglich in einer Bandbreite voneinander in vertretbarer Weise abweichender Grundstückswerte bewertet werden könne. Unter Berücksichtigung der Regeln über die Beweislastverteilung sei daher entgegen der Auffassung des BFH der günstigste Bandbreitenwert anzusetzen.

Die Kläger berücksichtigen nicht, dass das von ihnen zitierte BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00 (BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171) nicht einschlägig ist. Es betrifft die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zu einem unüblich niedrigen Preis an eine nahestehende Gesellschaft verkauft wurde und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes) gegeben war, wobei der niedrigste innerhalb der Bandbreite möglicher fremdüblicher Preise liegende Wert anzusetzen war. Ein solcher Fremdvergleich ist zur Bestimmung des Teilwerts jedoch nicht anzustellen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 547). Ein Bandbreitenverfahren ist bei der Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks auch nicht deshalb geboten, weil es sich hierbei um eine Schätzung (§ 162 der Abgabenordnung) handelt und daher jedenfalls in einem gewissen Rahmen unterschiedliche Werte denkbar sind. Es ist Aufgabe des Finanzgerichts (FG), im Rahmen seiner Verpflichtung zur Tatsachenfeststellung ihm vorliegende Erkenntnisse zur Ermittlung des zu beurteilenden Grundstückswerts zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen es den von ihm für zutreffend erachteten Wert für plausibel und gegenüber einem anderen Wertansatz für vorzugswürdig hält. Vermag sich das Gericht eine solche Überzeugung zu verschaffen, scheidet eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast aus, weil eine solche Entscheidung nur zu treffen ist, wenn sich das Gericht hinsichtlich der zu beurteilenden Tatsache (hier der Höhe des Grundstücksteilwerts) den im konkreten Einzelfall erforderlichen Grad der Gewissheit nicht verschaffen kann (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 96 Rz 50).

2. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt nicht vor.

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.2.d, und vom 22. August 2012 X B 155/11, BFH/NV 2012, 2015, unter II.1.a). War der Kläger --wie hier-- bereits vor dem FG sachkundig vertreten, hat er zusätzlich darzulegen, weshalb er nicht schon vor dem Tatsachengericht die Erhebung weiterer Beweise beantragt hat (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371, unter II.1.).

Vorliegend fehlt es jedenfalls an Ausführungen dazu, welches Beweismittel das FG von Amts wegen hätte auswählen sollen. Hinzu kommt, dass der Kläger keine hinreichenden Gründe dafür darlegt, weshalb er nicht schon vor dem FG weitere Beweiserhebungen beantragt hatte. Er behauptet zwar, den Eindruck gehabt zu haben, das Gericht mit derartigen Anträgen "zu enervieren". Der Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Interessenlagen zwischen dem der Verfahrensbeschleunigung verpflichteten Gericht einerseits und den auf die Durchsetzung ihrer Standpunkte bedachten Beteiligten andererseits bestehen können –-wofür im konkreten Fall ausweislich des vorliegenden Protokolls allerdings nichts ersichtlich ist--, entbindet einen Prozessbevollmächtigten jedoch nicht davon, die verfahrensrechtlichen Rechte seines Mandanten bereits vor dem FG --und nicht erst im Rechtsmittelverfahren-- wahrzunehmen und erforderlichenfalls auch auf einer Protokollierung gestellter (Beweis-)Anträge, wesentlicher Vorgänge der Verhandlung (§ 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) oder sonstiger Vorgänge oder Äußerungen (§ 160 Abs. 4 ZPO) zu bestehen.