Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 36/13 KI-generiert

German child benefit inapplicable under the Social Security Agreement with Croatia despite domestic tax liability

Geschäftsnummer V B 36/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s complaint for leave to appeal, upholding the lower court’s denial of family benefits and denying the revision on grounds of lack of fundamental significance, no need for legal development, and absence of error in law. The dispute concerned whether Article 5 of the 1997 Social Security Agreement between Germany and Croatia superseded § 63(1) sentence 3 of the Income Tax Act (EStG), which excludes child benefit for children residing in Croatia when the parent is unlimitedly taxable in Germany. The court held that the Agreement does not apply to child benefit provisions under §§ 62 ff. EStG, as these are not listed in Article 2(1) of the treaty, and confirmed that domestic law governs the family benefit exemption for such cases, aligning with the protocol’s intent. Consequently, the taxpayer’s claim for child benefit was rightly rejected under German domestic law.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG; German child benefit inapplicable under the Social Security Agreement with Croatia despite domestic tax liability: Der während des Beschwerdeverfahrens durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).

Schlagwörter

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Familienleistungsausgleich Abkommen über soziale Sicherheit Steuerabkommen Steuer vom Einkommen Sicherung der Steuerforderung Wohlfahrtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 218, 533
August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).
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Volltext

Kindergeld: Geltungsbereich des SozSichAbk HRV

[LEITSATZ]

NV: Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998, 2032 ff.) ist für deutsches Kindergeldrecht ohne Bedeutung. So wird insbesondere § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht durch Art. 5 des Abkommens außer Kraft gesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der während des Beschwerdeverfahrens durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).

2. a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840). Dies ist hier nicht der Fall.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie lässt sich ohne weiteres aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl II 1998, 2032 ff.) beantworten.

Das Abkommen bezieht sich nach Art. 2 Abs. 1 auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Erbringung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben, die Unfallversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte. Die deutschen Vorschriften über das Kindergeld sind nicht genannt. Dementsprechend sind die in Art. 4 ff. des Abkommens geregelten Modifikationen der deutschen Rechtsvorschriften für §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ohne Bedeutung (so bereits Urteil des Finanzgerichts --FG-- München vom 10. Dezember 2002 12 K 4544/01, juris). So wird insbesondere § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht durch Art. 5 des Abkommens außer Kraft gesetzt. Auf die vom Kläger befürwortete Unterscheidung zwischen der Anwendung des innerstaatlichen Rechts und der Gestaltung des Abkommens bei der Anwendung dieses Rechts kommt es daher nicht an.

Wie Nr. 1 Buchst. b des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl II 1998, 2051 ff.) zeigt, entspricht dies auch dem Willen der Vertragsparteien. Danach besteht zwischen den Vertragsparteien Einverständnis, dass auf eine nach den deutschen Vorschriften unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person für deren Kinder mit Wohnsitz in der Republik Kroatien die innerstaatlichen deutschen Vorschriften über den Familienleistungsausgleich Anwendung finden.

b) Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), weil auch dieser Zulassungsgrund eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraussetzt (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2011 IV B 56/10, BFH/NV 2012, 266, unter 1.b; vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37, Leitsatz 1).

c) Die Revision ist darüber hinaus auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung der Rechtseinheit wegen eines Rechtsfehlers des FG, der zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat, zuzulassen.

Derartige Fehler enthält die Vorentscheidung nicht. Vielmehr hat das FG zu Recht entschieden, dass der Kindergeldanspruch des Klägers nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen ist.

d) Einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Der Kläger macht lediglich geltend, dass das FG in seinen Urteilsgründen nicht auf seine rechtliche Argumentation eingegangen sei. Eine entsprechende Pflicht des Gerichts, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen zu müssen, lässt sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ableiten (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631).