Admissibility of complaint for lack of hearing against interlocutory notification under simplified civil procedure rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) rejected the taxpayer's complaint for lack of legal hearing as inadmissible, thereby upholding its prior decision to dismiss the taxpayer's revision as unfounded without oral hearing. The dispute concerned the procedural admissibility of a complaint challenging a court's notification under § 126a sentence 2 of the Fiscal Court Procedure Act (FGO), which informed the taxpayer that the court had deliberated on the revision and found it unfounded, thereby denying the opportunity for an oral hearing. The court held that such a notification is merely a procedural indication of the simplified procedure and not a judicial decision within the meaning of § 133a paragraph 1 FGO, making a complaint for lack of legal hearing legally impermissible; furthermore, the law does not require the court to provide a reasoned explanation for its intent to reject the revision in such notifications, nor did the taxpayer demonstrate that any essential argument was disregarded in the final decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 126a Satz 2 FGO, § 133a Abs.1 FGO, § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO; Admissibility of complaint for lack of hearing against interlocutory notification under simplified civil procedure rules: The dispute concerned the procedural admissibility of a complaint challenging a court's notification under § 126a sentence 2 of the Fiscal Court Procedure Act (FGO), which informed the taxpayer that the court had deliberated on the revision and found it unfounded, thereby denying the opportunity for an oral hearing. The court held that such a notification is merely a procedural indication of the simplified procedure and not a judicial decision within the meaning of § 133a paragraph 1 FGO, making a complaint for lack of legal hearing legally impermissible; furthermore, the law does not require the court to provide a reasoned explanation for its intent to reject the revision in such notifications, nor did the taxpayer demonstrate that any essential argument was disregarded in the final decision.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited in the operative outcome for the rejection of the objection as inadmissible.
Volltext
(Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO unstatthaft - keine Begründung für Anhörungsmitteilung - Begründung einer Anhörungsrüge)
[LEITSATZ]
NV: Bei der nach § 126a Satz 2 FGO vorgeschriebenen Anhörungsmitteilung, mit der dem Kläger Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu dem beabsichtigten Vorgehen des Gerichts zu äußern, handelt es sich nicht um eine Entscheidung i.S. des § 133a Abs.1 FGO, so dass eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge unstatthaft ist.
[TATBESTAND]
I. Mit Beschluss vom 22. August 2013 VII R 20/12 hat der Senat die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. April 2012 4 K 9238/11 VBr als unbegründet zurückgewiesen. Zuvor war der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Schreiben der Vorsitzenden des Senats vom 20. Juni 2013 davon unterrichtet worden, dass der Senat über die Revision beraten habe, diese jedoch einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 25. Juli 2013 zu äußern. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 hat der Kläger mitgeteilt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Äußerung von ihm erwartet werde, da das Abstimmungsergebnis nicht einmal ansatzweise erläutert worden sei.
Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Kläger Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben. Zur Begründung führt er an, der BFH habe bereits mit seiner Mitteilung vom 20. Juni 2013 das rechtliche Gehör verletzt, denn der BFH habe die Gründe für das Beratungsergebnis unerörtert gelassen. Das Gericht hätte in seiner Mitteilung offenlegen müssen, dass es beabsichtige, das Verhalten des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) als nicht grob pflichtwidrig einzustufen. Mit der von ihm getroffenen Wortwahl habe der BFH ein pflichtwidriges und damit rechtswidriges Verhalten der Zollbehörde sanktioniert. Er, der Kläger, habe somit keine Chance gehabt, von seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung Gebrauch zu machen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. 1. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO), weil in ihrer Begründung entgegen § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO nicht nachvollziehbar dargelegt ist, dass der beschließende Senat bei Erlass seines angegriffenen Beschlusses den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO). Zur Begründung einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer darlegen, zu welchen Rechts- oder Sachfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 X S 4/12 (PKH), BFH/NV 2012, 967).
2. Mit seiner Eingabe wiederholt der Kläger im Wesentlichen die Argumente, die er bereits im Schriftsatz vom 25. Juli 2013 vorgebracht hat. Die ausdrücklich in Bezug genommenen und zum Teil wiederholten Ausführungen betreffen lediglich eine Mitteilung des Gerichts, mit der dem in § 126a Satz 2 FGO festgelegten Erfordernis Genüge getan wird, nach dem die Beteiligten vorher, d.h. vor der Beschlussfassung, zu hören sind. Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung i.S. des § 133a Abs. 1 FGO, sondern lediglich um einen Hinweis des Gerichts, dass von dem in § 126a FGO festgelegten vereinfachten Verfahren Gebrauch gemacht werden soll. Eine gegen die Anhörungsmitteilung gerichtete Anhörungsrüge ist somit nicht statthaft. Im Übrigen ist nach den gesetzlichen Vorgaben eine kurze Begründung für die Auffassung des Gerichts weder vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten (Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126a FGO Rz 5; Rüsken in Beermann/Gosch, AO § 126a Rz 10; Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126a Rz 5 sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 1992 1 BvR 1411/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 202).
3. Soweit dem Vorbringen des Klägers die Rüge entnommen werden könnte, der BFH habe den Gehörsanspruch deshalb verletzt, weil er die Klage trotz Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens des HZA abgewiesen habe, reichen die Ausführungen zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung nicht aus. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, welches Vorbringen der BFH nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Auch übersieht der Kläger, dass der BFH mit der von ihm gewählten Formulierung, dass sich das Verhalten des HZA entgegen der Auffassung des Klägers im Streitfall nicht als grob pflichtwidrig erweise, der Zollbehörde keine Pflichtwidrigkeit unterstellt hat. Die nachfolgenden Hinweise, nach denen eine Pflicht des HZA zur unverzüglichen Unterrichtung der Beteiligten über das Ergebnis einer Inanspruchnahme des elektronischen Informationsaustausches nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 359/1) nicht besteht, deuten vielmehr darauf hin, dass im Streitfall von einer Pflichtverletzung des HZA nicht ausgegangen werden kann.